Guten Morgen,
zum 01.01.2016 habe ich den freiwilligen Wehrdienst angetreten, nun werde ich bald zum SaZ ernannt. Meine Wohnung hatte ich bereits vor dem Dienstantritt und erhalte auch nach wie vor Leistungen nach dem Unterhaltsicherungsgesetz (Miete + NK). Sobald die Ernennung folgt, habe ich auch Anspruch auf Trennungsgeld bzw. UKV?
Ich wohne momentan ca. 50 km von der Kaserne entfernt.
Vielen Dank im Voraus.
Wenn die Wohnung anerkannt ist und Sie die Umzugkostenvergütung nicht zugesagt bekommen Sie Trennungsgeld nach Paragraphen 6 jetzt als Saz.
EinE Ernennung ist wie eine Versetzung zu sehen. Sie kann dann also zu einem TG-Anspruch führen. Im Rahmen der Ernennung wird nämlich eine UKV-Entscheidung getroffen.
Damit das auch so passiert...
Empfehle ich Ihnen ... setzen Sie zusammen mit Ihrem PersFw ein kurzes Schreiben an die PST auf.
Erklären Sie darin, dass Sie
+ einen eigenen Hausstand besitzen
und
+ im Rahmen der Erstverpflichtung die Nicht-Zusage der UKV wünschen.
Dieses Schreiben + Kopie Mietvertrag an die zust. PST.
Achten Sie dann darauf, dass Ihnen im Rahmen der Erstverpflichtung dann ein
Schreiben ausgehändigt wird, in dem steht, dass Ihnen als Ledigen mit Hausstand
gem. § 10 Abs 3 BUKG die UKV nicht zugesagt wird.
Mit einer Ausfertigung dieses Schreibens gehen Sie dann zu Ihrem Refü und
beantragen das TG ( wie schon genannt nach § 6 TGV ).
Weiterhin ist wichtig, dass nach Erstverpflichtung im Datenbestand erfasst wird,
dass Sie einen berücksichtigungsfähigen Hausstand haben. Ihr PersFw möge dies beachten.
Erst mal vielen Dank!
Heißt es nicht laut TGV § 1 Abs. 2 (12.):
Zitat"Trennungsgeld wird gewährt aus Anlass der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung."
Deshalb verstehe ich nicht weshalb es so wichtig ist das ich eine
Nicht-Zusage der UKV erhalte.
Oder verstehe ich das ganze jetzt falsch?
So habe noch weitere Fakten die mich sehr verunsichern bezüglich einem Anspruch:
1. Ich bin unter 25 (Gemeinschaftsunterkunft Verpflichtung, daher sobald SaZ durch ist, stelle ich den Antrag auf Befreiung?!)
2. Meine Dienststelle bleibt dieselbe, d.h. ich habe keine Versetzung, dennoch Anspruch auf §6??
Hier greifen andere rechtliche Konstellationen...
Ausgangspunkt ist dabei nicht die TGV, sondern das BUKG...
Und dies erfordert ... für einen nicht befristeten Bezug von TG ...
+ die Nicht-Zusage der UKV
und
+ das die Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes des Standortes liegt (30 km). Wie viel außerhalb - ist bei der Erstverpflichtung unerheblich (z.B. 500 km)
und
+ das der Soldat zumindest gleichberechtigter Hauptmieter ist oder Eigentümer von selbst genutzten Wohneigentum
und
+ das die Wohnung den Kriterien des § 10 Abs 3 BUKG entspricht
und
+ das das Mietverhältnis bzw. das Eigentum bereits vor dem Wirksam werden der Erstverpflichtung bestand
Die Erstverpflichtung ist wie eine Einstellung zu behandeln > deshalb Anspruch auf TG > wenn sonstige Voraussetzungen erfüllt.
Die Verpflichtung zum Wohnen in der GMU wirkt dabei nicht schädlich.
Diese hat nur besoldungstechnische Auswirkungen.
Solange Sie verpflichtet sind, wird der Anrechnungsbetrag gem. § 39 Abs 2 BBesG zur Anwendung gebracht.
Diese Anrechnung fällt weg, wenn Sie nach Erstverpflichtung vom Wohnen in der GMU befreit werden.
Unabhängig davon haben Sie aber den Anspruch auf TG nach § 6 TGV ab Wirksamkeit der Erstverpflichtung.
Mir wurde halt gesagt das ein Anspruch nur bei Lehrgängen bzw. Kommandierungen habe. Da ich schon als FWDL hier in diesem Standort bin, besteht dann diesbezüglich ab dem Zeitpunkt der Ernennung keinen Anspruch.
Ich bedanke mich aber recht herzlich für Ihre Bemühungen! Und hoffe das alles klappt :)
Verweisen Sie denjenigen, der Ihnen das so gesagt hat, mal auf die entsprechenden Erlasse ... und auf diesen Thread.
Und auf die GAIP des BAPersBw.
Guten Morgen,
schneller als erwartet wurde ich nun überraschenderweise zum SaZ ernannt.
Die UKV wurde zugesagt.
Nun werde ich wenn unser Perser wieder im Hause ist unverzüglich die Wohnung anerkennen lassen bzw. im Nachhinein eine Nicht-Zusage der UKV beanspruchen.
...ich hoffe nun das alles so klappt!
Hat der PersFw keinen Vertreter?
Einen PersUffz haben wir leider nicht und der OSG hat momentan keinen SAP Zugriff, deshalb muss ich bis Montag warten bis der Perser wieder da ist.
Stellen Sie umgehend einen Antrag auf Abänderung der UKV-Entscheidung !
KEINE Beschwerde !
Erklären Sie, da Ihre Erstverpflichtung UKV-technisch wie eine Einstellung zu behandeln ist
und Sie vor Ernennung zum SaZ über einen Hausstand gem. § 10 Abs 3 BUKG verfügten,
hätten Sie vor Durchführung der Erstverpflichtung zur Zusage der UKV angehört werden müssen.
Da dies durch die zuständige PST fehlerhaft unterblieben ist und Sie die Nicht-Zusage der UKV mit Wirkung der Erstverpflichtung
möchten, bitten Sie um Abänderung des Bescheides in Nicht-Zusage der UKV und Festsetzung der voraussichtlichen Verwendungsdauer auf 2 Jahre.
Als Grundlage nennen Sie : Zentralerlasse B-2213/2 Nr 103 bis 105 i.V.m. B-2213/6 Nr 102, 114
Die Anerkennung der Wohnung im Rahmen der Erstverpflichtung ist Aufgabe der PST, die Sie zum SaZ ernannt hat!
Das Personalgeschäft ist zugegebenermaßen eine anspruchsvolle Tätigkeit aber manchmal meint man, wir befinden uns im Jahr 1 nach Aufstellung der Bundeswehr.... ::)
Das stimmt ja auch, was das Vorschriftenwesen angeht...
In diesem Fall aber nur was den Namen der Vorschriften betrifft.
::) Du arbeitest nicht viel mit Vorschriften, oder?
Geändert haben sich Bezeichnung, Inhalt, Auffindbarkeit, Teilweise kompletter Umbau ganzer Teile der Vorschriftenlandschaft ohne Information der Truppe.
Informationsmanagement ist quasi das, was die Bundeswehr nicht macht...
::) Genau....ich bin sozusagen nicht betroffen; weil es so wenige Vorschriften gibt muss ich leider "freestyle" entscheiden und bin icht an Recht und Gesetz gebunden. ;D
Bezogen auf die Gleichsetzung einer Ernennung zum SaZ mit einer Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG) ist das Thema Entscheidung über die Zusage der UKV aber ein alter Hut. In diesem Sinne bitte ich meine Anmerkung zu verstehen.
Erst mal herzlichen Dank an den "Forum-Perser". Sie haben mir sehr weitergeholfen!
Aktueller Sachstand:
-UKV wurde
nicht zugesagt
-Antrag Anerkennung der Wohnung wurde vom Regiment an BAPers weitergeleitet, hier warte ich noch auf eine Rückmeldung.
Gerade eben habe ich mit BAIUDBw telefoniert, er benötigt vom StOÄ eine Bescheinigung das keine Unterkunft für mich zur Verfügung steht?! ...es würde theoretisch aber eine Unterkunft für mich zur Verfügung stehen...
Ich zitiere:
ZitatDie Verpflichtung zum Wohnen in der GMU wirkt dabei nicht schädlich.
??
:-\ :-\ :-\
Hat man Ihnen erklärt warum man diese Bescheinigung braucht?
Viel das Wort "Höchstbetragsberechnung"...oder Vergleichsberechnung... oder etwas Sinngemäßes ?
Ich habe bei BAIUD angerufen und gefragt welche Unterlagen ich benötige für den TG-Antrag nach §6.
Mir wurde am Telefon gesagt das ich folgende Unterlagen benötige:
-Verfügung mit der NICHT-Zusage der UKV
-Erstmaliger Antrag TG
-StOÄ "Bescheinung" das keine Unterkunft in der Liegenschaft zur Verfügung steht
Darauf hin fragte ich, ob die Verpflichtung zum Wohnen in der GMU sich dabei nicht schädlich wirkt und ob dies Vorrausetzung für einen positiven Bescheid wäre. Weil eine Unterkunft theoretisch für mich bereit steht. (Bin Übrigens von der GMU befreit)
Mir wurde dann nur gesagt, das er eine Bescheinigung vom StOÄ immer gefordert hat. Komisch... auch dass er diesbezüglich keine Ahnung hat und er dies mit seinen Vorgesetzten klärt und mir baldig eine Rückmeldung gibt.
Über "Höchstbetragsberechnung", oder Vergleichsberechnung oder etwas Sinngemäßes fiel kein Wort...
Wie ich ja sagte...
eine ggf. noch bestehende Verpflichtung zum Wohnen in der GMU... hat auf den grundsätzlichen Anspruch auf TG keine Auswirkung.
Einfluss hat dies aber auf die Höhe des zu zahlenden TG.
Nachlesen kann man dies in der Zentralvorschrift A1-2212/0-6006 "Anwendung von § 6 Trennungsgeldverordnung"
"Ein zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichteter Bediensteter hat trennungsgeldrechtlich nicht die Wahlmöglichkeit,
sich zwischen dem Verbleib am Dienstort und der täglichen Rückkehr zum Wohnort zu entscheiden.
Entscheidet er sich aus persönlichen Gründen dafür, nicht am Dienstort zu verbleiben, sondern täglich zum Wohnort zurückzukehren,
trägt er die aus seiner persönlichen Entscheidung resultierenden Mehrauslagen.
TG kann in einem solchen Fall nur im Rahmen der Höchstbetragsbegrenzung des Abs. 4 gewährt werden, maximal also die Auslagen
für das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 TGV.
Solange ein Bediensteter, der dem Grunde nach zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist,
keine Bestätigung über die Befreiung von dieser Verpflichtung vorlegt, wird er wie ein zum Wohnen in der
Gemeinschaftsunterkunft Verpflichteter behandelt."
Da Sie aber schreiben, dass Sie vom Wohnen in der GMU befreit wurden, finden diese Regelungen auf Sie keine Anwendung.
Meine Empfehlung:
Vorlage von
+ Bescheid Nicht-Zusage UKV
+ Erstantrag TG
+ Bescheid Befreiung GMU
Und im Erstantrag kreuzen Sie bei der Frage 6.1 , ob Ihnen eine Unterkunft von Amts wegen gestellt wird, "Nein" an.
Denn da Sie täglich nach Hause fahren und von der GMU befreit sind, ist Ihnen keine Unterkunft von Amts wegen zu stellen.
Da Sie nur 50 km fahren und Ihnen somit die tägliche Heimfahrt zuzumuten ist, gehe ich auch davon aus,
dass die sog. Höchstbetragsberechnung auch sonst nicht zur Anwendung kommt.
Hier noch Hinweise zum § 6 aus einem Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes:
Wie hoch ist der Anspruch auf Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort?
Falls Sie täglich an Ihren Familienwohnort zurückkehren oder Ihnen die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, haben Sie Anspruch auf Trennungsgeld nach § 6 TGV.
Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung weniger als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück weniger als drei Stunden beträgt.
Die Trennungsgeldzahlung gemäß § 6 TGV setzt sich wie folgt zusammen:
a) Fahrkostenerstattung für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln wie bei Dienstreisen
oder
b) Wegstreckenentschädigung für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und neuer Dienststätte wie bei Dienstreisen (§ 5 Abs. 1- 3 BRKG)
auf a) und b) anzurechnen ist der Eigenanteil von 0,08 € je Entfernungskilometer zwischen bisheriger Dienststätte und Wohnung (einfache Strecke), sofern diese Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt
und
c) Verpflegungszuschuss von zurzeit 2,05 € an Arbeitstagen mit einer mehr als 11-stündigen notwendigen Abwesenheit von der Wohnung.
In den Fällen, in denen Sie täglich pendeln, Ihnen dies aber nicht zuzumuten ist, wird der sich ergebende Gesamtbetrag nur bis zur Höhe des für denselben Zeitraum zustehenden Trennungsgeldanspruchs nach §§ 3 und 4 TGV gewährt, der beim Verbleiben am Dienstort entstanden wäre. Als Trennungsübernachtungsgeld wird in diesem Vergleich für die Dauer des Trennungsreisegeldzeitraums maximal das pauschale Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 BRKG (20,-- €) und danach maximal ein Drittel des Übernachtungsgeldes nach § 7 Abs. 1 BRKG (6,67 €) täglich berücksichtigt.
Beispiel:
Ein verheirateter Beamter, wohnhaft in Köln, wurde am 01.12.2014 für 3 Monate vom BMI in Bonn zum BVA in Hamm abgeordnet. Er entschließt sich, jeden Tag an seinen Wohnort zurückzukehren, und benutzt dafür seinen privaten PKW. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre der Beamte täglich mehr als 3 Stunden zwischen seiner Wohnung und der Dienststätte unterwegs.
Die Entfernung von Köln nach Hamm beträgt 100 km. Der Weg von seiner bisherigen Arbeitsstätte (BMI Bonn) zu seiner Wohnung (Köln) beträgt 50 km. Seine tägliche Abwesenheit von der Wohnung beträgt mehr als 11 Stunden. Er arbeitet im Januar an 20 Tagen.
Abrechnung für den Monat Januar 2015
PKW
20 Arbeitstage * (200 km*0,20 €) = 800,- €
20* Verpflegungszuschuss je 2,05 € = 41,- €
abzüglich Eigenanteil 20*( 50 km*0,08 €) = 80,- €
Gesamtbetrag: = 761,- €
Wäre der Beamte am neuen Dienstort verblieben, würde der Trennungstagegeldanspruch gemäß §§ 3,4 TGV wie folgt berechnet:
Auswärtiges Verbleiben
Trennungstagegeld an 20 Tagen in Höhe von 11,45 € = 229,- €
Trennungsübernachtungsgeld 31 x 6,67 € = 206,77 €
Gesamtbetrag nach § 3 TGV: = 435,77 €
Gegenübergestellt werden nunmehr die errechneten Beträge:
- PKW: 761,00 €
- auswärtiges Verbleiben: 435,77 €
In diesem Beispiel wird somit nur der Betrag erstattet, der beim Verbleiben am Dienstort erstattet worden wäre!
Guten Tag Zusammen,
ich krame mal den etwas eingestaubten Thread aus, da er mich auch indirekt betrifft.
Folgende Lage:
Zur Zeit bin ich FWDL und wohne (Ü25) in der Gemeinschaftsunterkunft. Aktuell läuft jedoch meine Bewerbung als SaZ 14 (FA). Mein geplanter Dienstposten liegt in der aktuellen Einheit/Dienststelle.
Nun beschäftige ich mich seit geraumer Zeit, auch auf Grund meines Alters, damit mein Elternhaus zu verlassen und mir meine eigenen Vier Wände zu suchen. Mein Heimatort liegt ca. 170km vom Dienstort entfernt.
Für mich ergibt sich nun folgende Fragestellung: Wenn ich mir jetzt eine Wohnung am Heimatort nehme (bevor eine ggf. Ernennung zum SaZ erfolgt), habe ich dann Anspruch auf TG? Welche Voraussetzungen müssten geschaffen werden? Gibt es überhaupt eine Möglichkeit in meiner Situation TG-berechtigt zu werden? Ich habe künftig nicht vor täglich zu pendeln -> Wochenendpendler
Wir haben leider keinen ReFü in der Einheit und unser Pers-Bereich ist vollends mit anderen Sachen ausgelastet und wimmelt mich mit dieser Fragestellung jedes mal ab.
Vorab vielen Dank für eure Hilfe.
TG ist auch für mich noch ein schwieriges Thema.
Ich nehme an du hast bei Dienstantritt die UKV in Anspruch genommen, und somit den "Rucksackumzug" in Anspruch genommen.
Damit die Wohnung für künftige Maßnahmen berücksichtigt werden kann, muß sie im räumlichen Zussammenhang zur Dienststelle stehen, das sind meist maximal 60 oder 70km.
Wäre sie das nicht, wäre sie zwar anerkannt aber nicht berücksichtigungsfähig und somit kein TG Anspruch bei weiteren Maßnahmen.
Ralf, LwPersFw und Klaus mögen mich bitte verbessern wenn es nicht stimmt.
@ thoppi
Sie wollen die nächsten 12 Jahre Wochenendpendler sein ?
Wie wäre es sich richtig von zu Hause abzunabeln... und eine Wohnung am Dienstort einzurichten...
@ Mailman
Das BUKG gilt für FWDL nicht.
Für diese gilt die Ernennung zum SaZ wie eine (Neu-) Einstellung.
Deshalb kommt es auf die Entfernung zur Dienststelle nicht an, solange diese 30 km und mehr beträgt (z.B. 500 km)