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Sonstiges => Archiv => Laufbahn und Karriere => Thema gestartet von: Knö am 01. Juli 2016, 10:09:29

Titel: IGF Daten für Beurteilung, aus laufendem oder letztem Jahr
Beitrag von: Knö am 01. Juli 2016, 10:09:29
Guten Tag Kameraden,

kann mir jemand von euch sagen ob für den Haken bei IGF erfüllt in einer Beurteilung die Daten des aktuellen Jahres oder des letzten Jahres herangezogen werden?

Prinzipiell hat man ja ein Jahr Zeit für das Ablegen der IGF Disziplinen.

Kameradschaftlichem Gruß
Daniel
Titel: Antw:IGF Daten für Beurteilung, aus laufendem oder letztem Jahr
Beitrag von: Seppi84 am 01. Juli 2016, 10:13:15
Sowohl als auch.....
Titel: Antw:IGF Daten für Beurteilung, aus laufendem oder letztem Jahr
Beitrag von: LwPersFw am 01. Juli 2016, 11:07:42
Die Angaben zu den sportlichen und körperlichen Leistungsnachweisen im Abschnitt 1.6 a bis c beschränken sich
auf nachgewiesene sportliche/körperliche Leistungen der Soldatin oder des Soldaten im Beurteilungszeitraum.

Unter ,,b) Deutsches Sportabzeichen" ist einzutragen, in welchem Jahr des Beurteilungszeitraumes die Leistungen
zum Erwerb für das Deutsche Sportabzeichen abgelegt wurden, ob die Bedingungen erfüllt wurden und wie hoch damit die
Gesamtzahl der erfolgreichen Prüfungen ist.

Alle Soldaten und Soldatinnen sind grundsätzlich verpflichtet, einmal im Jahr die Disziplinen  zum Erwerb des Deutschen
Sportabzeichen abzulegen . Die Erfüllung der Leistungen ist nicht  gefordert.

Im Feld ,,c) Anforderungen IGF" ist einzutragen, in welchem Jahr des Beurteilungszeitraumes die Anforderung zum
Erhalt der streitkräftegemeinsamen individuellen Grundfähigkeiten und der Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit
erfüllt werden. Dazu zählen alle Leistungen gemäß Weisung zur Ausbildung und zum Erhalt der individuellen Grundfertigkeiten


Beurteilungszeitraum: siehe ZDv A-1340/50 Nr 406

Vom Prinzip:

Der Beurteilungszeitraum beginnt – mit Ausnahme von nachträglich zu erstellenden Beurteilungen,
Sonderbeurteilungen, die keine planmäßige Beurteilung ersetzen und Laufbahnbeurteilungen – mit
dem Zeitpunkt, zu dem die vorherige planmäßige Beurteilung oder Sonderbeurteilung, die auf
Weisung der PersBSt eine fehlende planmäßige Beurteilung ersetzt (Nr. 206 a)), von der oder von
dem zuständigen Vorgesetzten unterschrieben wurde und endet mit der Unterschrift der oder des
beurteilenden Vorgesetzten in der anstehenden Beurteilung (Beurteilungsdatum).

Der Beurteilungszeitraum von Sonderbeurteilungen, die keine planmäßige Beurteilung ersetzen, ist
durch die PersBSt festzulegen und sollte mindestens 9 Monate umfassen.

Bei nachträglich erstellten Beurteilungen gemäß Nr. 203 f) endet der Beurteilungszeitraum mit dem
Zeitpunkt der Versetzung oder der ihr vorangehenden Kommandierung der zu beurteilenden
Soldatin, des zu beurteilenden Soldaten oder der oder des beurteilenden Vorgesetzten. Zu diesem
Zeitpunkt beginnt der Beurteilungszeitraum der nachfolgenden Beurteilung


Es gibt aber noch Sonderregelungen