Guten Morgen,
Ich habe mich für die Laufbahn zum Beamten im nichttechnischen Verwaltungsdienst beworben und habe nun in 2 Wochen mein Assestment. Nun hab ich gelesen, dass man als Beamer auch in den Soldatendienst MUSS! Stimmt das oder ist es doch freiwillig? Weil wenn ich Soldat werden wollte hätte ich mich ja dafür beworben. Hoffe ihr könnt mich aufklären.
Mfg Robobratze3866
Es ist durchaus möglich, dass Angehoerige der Wehrverwaltung im in einen Auslandseinsatz geschickt werden. Das werden sie aber im Status eines Soldaten, natürlich dann mit entsprechender Vorausbildung.
Also ist es NICHT freiwillig??
Ja, doch - Du erklärst Dich mit Deiner Einstellung dazu bereit.
Es soll ja auch Behörden geben, die nicht in Auslandseinsätze gehen ...
Es geht nicht nur um Auslandseinsätze. Viele Beamte der Wehrverwaltung sitzen auf V-Dienstposten, das bedeutet, dass mit Feststellung des Spannungs- oder V-Falls der Beamte automatisch einen Statuswechsel zum Soldaten durchläuft.
Fragen, ob dies für eine gesamte Laufbahn Voraussetzung ist bitte an den jeweiligen Karriereberater richten.
Gruß Andi
Erfolgt so ein Wechsel in den Soldatenstatus Besoldungsgruppengleich?
Wenn ich also nach A11 als Verwaltungsbeamter tätig bin, so würde das ja grds. besoldungsgleich einem Hptm entsprechen, ginge man dann auch als Hptm in den Auslandseinsatz?
Ja.
Bei einem Auslandseinsatz kommt es auf den konkreten Dienstposten im Einsatzland an, der kann höher oder niedriger sein. Besoldungsmäßig ist es egal, weil die Bundeswehr die Bezüge des Beamten weiter zahlt und der Auslandsverwendungszuschlag ist laufbahn- und dienstgradunabhaengig für alle Soldaten gleich.
Im Rahmen der Einstellung wird man gefragt, on man bereit ist, im Soldatenstatus an Auslandseinsätzen teilzunehmen. Wer das verneint, dürfte wohl eher schlechte Chancen auf eine Einstellung haben. Wobei ich mir da auch nicht so ganz sicher bin, schließlich gibt es in der Wehrverwaltung ja auch Verwendungen, wo ein Einsatz überhaupt gar nicht in Betracht kommt.
Aber auch wenn man seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt, heißt das noch lange nicht, dass man deswegen zu einem Einsatz gezwungen werden kann. Für jeden konkreten Einsatz muss man seine freiwillige Bereitschaft erklären. Es ist also nicht möglich, den Beamten zu einem Einsatz im Soldatenstatus zu zwingen und das findet auch nicht statt. Das ist wie bei jeder Wehrübung: Eine Einberufung bzw. Heranziehung erfolgt IMMER und ausnahmslos freiwillig.
Gleichwohl kann es "sanften" Druck dahingehend geben, dass Erfahrungen im Auslandseinsatz möglicherweise als Voraussetzung für Beförderungen angesehen werden können. Wer also vor hat, Karriere zu machen, sollte sich daher nicht unbedingt gegen einen Einsatz sperren. Aber wie schon gesagt, das ist davon abhängig, wo genau in der Wehrverwaltung man beschäftigt ist.
Dann zum Thema Dienstgrad: Man erhält im Soldatenstatus den Dienstgrad, der dem zivilen Beamtendienstgrad und der entsprechenden Laufbahn entspricht. Bei A11 (gehobener Dienst) wäre das der Hauptmann.
Thema Ausbildung:
Wer überhaupt nicht gedient hat (also auch kein Wehrpflichtiger war), der erhält - bei Bedarf - zunächst eine allgemeine soldatische Grundausbildung für ungedientes Zivilpersonal (ASA I), das ist eine 4-wöchige Wehrübung, wo man so die absoluten Basics beigebracht bekommt. Wenn es dann konkret auf einen Einsatz zu geht, dann folgt die ASA II (auch 4 Wochen Wehrübung) sowie die einsatzspezifische Zusatzausbildung.
Aus den Bestimmungen der Bw
Mit der Neuausrichtung der Bundeswehr geht in stärkerem Maße die Notwendigkeit einher,
bisher im Inland anfallende, zivilen Angehörigen der Bundeswehr übertragene Aufgaben im Rahmen
besonderer Auslandsverwendungen wahrzunehmen. Damit ist vielfach ein zeitweiser Wechsel
vom Arbeitnehmer-/Beamtenstatus in den Soldatenstatus verbunden.
Möglichen Nachwuchskräften sollen bereits rechtzeitig die entsprechenden Erwartungen
des künftigen Arbeitgebers/Dienstherrn verdeutlicht werden, an besonderen Auslandsverwendungen
(ggf. im Soldatenverhältnis) teilzunehmen.
Zur Bestätigung dient die "Erklärung im Rahmen des Auswahlverfahrens"
Daneben dient das Formblatt der Einholung dahingehender Erklärungen der Bewerberinnen
bzw. Bewerber, ob
• die für eine Einstellung grundsätzlich zu fordernde Bereitschaft zur Verwendung im gesamten
Geschäftsbereich des BMVg vorliegt.
Die im Formblatt enthaltenen Erklärungen sind von sämtlichen Bewerberinnen bzw.
Bewerbern vor einer Einstellung in ein Beamten-/Arbeitsverhältnis einzuholen.
Und im Formblatt erklärt der Bewerber u.a.:
"Sofern die erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, bin ich zur Teilnahme an solchen Einsätzen grundsätzlich bereit."
Das ist kein Muss - aber eine deutliche Erwartungshaltung !
ZitatDas ist kein Muss - aber eine deutliche Erwartungshaltung !
Genau so ist es. So kann man das gut zusammenfassen.
Und darüber hinaus ist es in gewissen Verwendungen ein massives Karrierehemmnis, trotz Tauglichkeit Einsätze dauerhaft zu verweigern.
Interessantes Thema, welches folgende Frage aufwirft:
Wie verhält es sich bei einem T5 gemusterten, nicht wehrdienstuntauglichen, der jedoch vom Amtsarzt als Beamtentauglich eingestuft wird. Kann dieser zum Auslandseinsatz herangezogen werden und wenn ja unter welchen Bedingungen. Welche Pflichten hat der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn?
Wenn er nicht wehrdienstfähig ist, kann er auch nicht in den Status eines Soldaten berufen werden.
Zitat von: Ralf am 11. September 2016, 14:03:05
Wenn er nicht wehrdienstfähig ist, kann er auch nicht in den Status eines Soldaten berufen werden.
Ralf, der hier darf aber:
Zitat... nicht wehrdienstuntauglichen ...
:D
Zitat von: KlausP am 11. September 2016, 14:15:58
Zitat von: Ralf am 11. September 2016, 14:03:05
Wenn er nicht wehrdienstfähig ist, kann er auch nicht in den Status eines Soldaten berufen werden.
Ralf, der hier darf aber:
Zitat... nicht wehrdienstuntauglichen ...
:D
Haha... ;D Gold in der Waagschale. Ich meine natürlich nicht wehrdienstfähig. Das Handy hat mir ein Streich gespielt.
Danke für die Antwort. ;D
edit: Zitat getrennt. Und das hat der KlausP natürlich Recht :)
Eine Nachfrage habe ich hier noch:
Wenn man als ziviler Beschäftigter dann in einen Auslandseinsatz gehen soll, ASA I und II erfolgreich absolviert, gesundheitlich geeignet ist, etc., und dann den Auslandseinsatz antritt, so wird man in einen Soldatenstatus versetzt.
Wie ist das nach einem solchen Einsatz?
Ist man dann vergleichbar einem Reservist, bzw. kann man dann als Reservist "eingesetzt" werden (mit Teilnahme an Reserveübungen, etc.), oder ist das mit einem aktiven Soldaten überhaupt nicht vergleichbar?
Soweit mir bekannt wird der Dienstgrad für die Dauer des Einsatzes nur vorläufig verliehen. Aber so weit stecke ich in der Materie nicht mehr drin.
Es ist in der Tat so, dass der Dienstherr die Erwartungshaltung hat, dass (nicht nur aber insbesondere auch) neu eingestelltes Personal sich grundsätzlich zur Teilnahme an Auslandseinsätzen bereiterklärt. Selbstverständlich kann ein Wechsel in den Soldatenstatus im Frieden mangels Rechtsgrundlage im Wehrpflichtgesetz nicht "erzwungen" werden.
Wenn hier schon das Thema Auswirkung von besonderen Auslandsverwendungen auf die "zivile Karriere" angesprochen wird, so sei der Vollständigkeit halber noch erwähnt, dass Beurteilungen/Beurteilungsbeiträge von (auch militärischen) Vorgesetzten über die während des Auslandseinsatzes im Soldatenstatus gezeigten Leistungen in die nächste beamtenrechtliche Beurteilung einfließen.
Ich persönlich bin kein Befürworter davon, allzu junge Beamte ohne ausreichende Praxiserfahrung (auch im Umgang mit der Truppe), womöglich noch während der Probezeit, in Auslandseinsätze zu entsenden. Es liegt aufgrund des Freiwilligkeitsprinzips aber letztlich an jedem selbst, wie man sich und wann man sich hierzu entscheidet. Niemand sollte sich trotz grundsätzlicher Bereitschaft unter Druck setzen lassen. Das Ganze kann zweifelsohne eine absolut herausragende und das weitere Leben prägende Erfahrung werden - wenn man
Das ist grundsätzlich erst nach Lebenszeitverbeamtung vorgesehen. Zwingen wird man ganz sicher keinen Beamten auf Probe (klar, kann man sowieso nicht. Aber man wird da auch keinen Druck ausüben.)
Dienstgrad zunächst entsprechend dem zivilen Amt vorläufig, nach 24 RDL-Tagen auf dem DP dann endgültig. Sprich, nach einem Auslandseinsatz hat man den DG d.R. in aller Regel endgültig/dauerhaft.
ZitatDienstgrad zunächst entsprechend dem zivilen Amt vorläufig, nach 24 RDL-Tagen auf dem DP dann endgültig. Sprich, nach einem Auslandseinsatz hat man den DG d.R. in aller Regel endgültig/dauerhaft.
Ja, aber es gibt die unterschiedlichsten Varianten. Ich habe auch schonmal eine Urkunde gesehen, da stand sinngemäß drin:
"Im Namen der Bundesrepublik Deutschland verleihe ich dem XY für die Dauer der Besonderen Auslandsverwendung im EinsKtgt XY von (Wehrübungsanfang)bis (Wehrühungsende) den Dienstgrad eines So-und-so...."
Da wurde dann trotz mehrmonatiger RDL gar nichts endgültig verliehen. Ich bin aber auch noch nicht wirklich durchgestiegen, wie das wirklich zu laufen hat und ich vermute, auch im BAPersBw wissen es die Leute nicht immer. Irgendwer hat mir mal erzählt, das hinge damit zusammen, ob der Zivilist beordert ist oder nicht. Aber wirklich sicher ist sich da wohl keiner.
Ohne Beorderung keine Beförderung (so Ausnahmen wie Lt d. R. lassen wir mal raus).
Eine Auslandsverwendung ist keine Beorderung.
Ansonsten: Der Arbeitgeber erwartet hier entsprechendes Engagement - ohne Halt kein Fortkommen.
Ich bin mir nicht sicher, ob es noch aktuelle Weisungslage ist, dass Angehörige der Wehrverwaltung aufgrund der knappen Beorderungsmöglichkeiten und der Tatsache, dass sie der Bundeswehr ohnehin zur Verfügung stehen, gerade nicht beordert werden dürfen (zumindest nicht in die Reserve für Besondere Auslandsverwendungen?).
Würde m.E. aber Sinn machen, da die Dienstposten in den Einsatzkontingenten für das Zivilpersonal der Bundeswehr an deren Qualifikationsebene und Amtsbezeichnung (oftmals sogar gebündelt) anknüpfen. D.h., bei jedem Einsatz in der Einsatzwehrverwaltungsstelle etc. wird regelmäßig gemäß zivil erworbener Amtsbezeichnung der vorläufige Dienstgrad festgesetzt. Ausnahmen aufgrund anderer Verfahren in der Vergangenheit sind dabei allerdings nicht ausgeschlossen.
Naja, die Beorderungmöglichkeiten sind zwar begrenzt, aber bei weitem nicht alle besetzt - teilweise gibt es OrgBereiche, die nicht mal 50 % erreichen.
Aber es mag solche Weisungen geben ...
Zitat von: justice005 am 23. Oktober 2016, 12:58:51
"Im Namen der Bundesrepublik Deutschland verleihe ich dem XY für die Dauer der Besonderen Auslandsverwendung im EinsKtgt XY von (Wehrübungsanfang)bis (Wehrühungsende) den Dienstgrad eines So-und-so...."
Das dürfte dann die Variante "zeitweilig höherer DG" statt "vorlaäufig höherer DG" sein. Wird meines Wissens z.B. gemacht, wenn man den Einsatz auf einem höher dotierten DP macht, als man ihn zivil inne hat. (zivil: A 15, Soldaten-DP im Einsatz: A 16 => zeitweilig Oberst, nach dem Einsatz wieder OTL d.R.)