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Fragen und Antworten => Militärische Bewerbung, Laufbahnen, Verwendungen, Karriere => Thema gestartet von: Meikel am 07. Juli 2016, 15:50:15

Titel: t5 gemustert
Beitrag von: Meikel am 07. Juli 2016, 15:50:15
Hallo zusammen,

wie der Betreff es schon sagt bin ich t5 gemustert und würde nun gerne von euch wissen, ob ich überhaupt eine Chance habe daran etwas zu tun.
Damit ihr die Situation verstehen könnt:

Ich bin 23 Jahre, wollte schon immer zur Bundeswehr und wurde vor 3 1/2 Jahren krank.
Ich erkrankte an einem Hodgkin-Lymphom (Lymphknotenkrebs), welcher in einem Frühstadium erkannt und behandelt wurde.
Vom Zeitpunkt der Diagnose bis hin zum Ende der Therapie vergingen knapp 5 Monate.
Die Therapie war kurz (2 Chemo-Zyklen ohne Bestrahlung), laut meinem Facharzt einer der besten Behandlungsverläufe die er je miterlebt hat.

So nun zum Eigentlichen..
Ich habe mich für die Laufbahn des Feldwebels im allg. Fachdienst beworben um IT-Soldat zu werden (welche ja Massenweise gesucht werden).
Nun war ich bei der Annahmeuntersuchung, habe dort nach und nach bei allem grünes Licht bekommen und musste zum Schluss zur ärztlichen Untersuchung.
Der dortige Arzt meinte es sei alles einwandfrei, hat jedoch weitere Unterlagen zur Vorerkrankung angefordert.
Diese habe ich eingeschickt und nach einiger Zeit einen Brief erhalten. Ich sei laut ZDv 46/1 nicht dienstfähig.
Habe mich natürlich direkt, soweit mir möglich, informiert und den entsprechenden Teil der ZDV 46/1 Anlage 3.2/10 "Blut- und Lymphsystem" durchgelesen.
An sich verstehe ich den Sinn und Zweck der ZDv und auch den entsprechenden Absatz..
Was ich aber nicht verstehe ist die Allgemeinheit dieses Absatzes.
Denn meine Erkrankung, so wie die Behandlung haben keine Körperlichen Einschränkungen hinterlassen und werden dies laut wissenschaftlichen Standes auch nicht mehr.
Darüber hinaus ist auf Grund der Vorgeschichte die Wahrscheinlichkeit eines Rezidives sogar noch geringer als sie es ohnehin schon wäre.

Da ich mich nicht besonders mit der ZDv auskenne (also nicht weiß, ob es eine absolute Schwarz-Weiß Sache ist) würde ich nun gerne wissen,
ob man in diesem Falle irgendetwas machen kann?
Oder ich wirklich im Pech gebadet habe.
Titel: Antw:t5 gemustert
Beitrag von: Ralf am 07. Juli 2016, 16:16:48
Naja der Arzt hat nach Einsichtnahme in deine Unterlagen so entschieden. Das macht er ja nicht willkürlich sondern auf Grundlage der 46/1 und das unter Einbeziehung deiner Krankengeschichte.
Was soll man denn nun hier dazu sagen können, ob es aussichtsreich ist "noch etwas machen zu können"?
Titel: Antw:t5 gemustert
Beitrag von: Meikel am 07. Juli 2016, 19:40:19
Mir ist sehr wohl bewusst weshalb der Arzt so entschieden hat und mir ist ebenso bewusst, dass er diese Entscheidung nicht aus Jux und Dollerei getroffen hat.

Ist ja nicht so, als würde ich nicht verstehen weshalb es diese ZDv gibt.. aber alles wahllos über einen Kamm zu scheren ist doch dämlich.

Ich mein, jetzt mal nur so als Beispiel:
Angenommen ich habe ein Auto, fahre damit durch die Stadt und es knallt. Klarer Unfall, jedoch lässt sich alleine aus dem Fakt, dass es ein Unfall war weder ableiten, ob dies selbst verschuldet oder nicht war, noch lässt sich daraus ableiten ob sich dies wiederholen wird. Im übertragenen Sinne dürfte ich laut ZDv kein Auto mehr fahren, weil es ja einen Unfall gab und die genaueren Details unerheblich sind.

Natürlich sind in der ZDv Details und Unterteilungen, jedoch wird in diesem Sinne bei Krebs, trotz unseres heutigen Wissensstandes, nicht unterschieden. Es gibt Menschen die leiden ewig an Krebs und haben ein hohes Rückfall Risiko, während er bei anderen so schnell wieder weg ist wie ein Knochenbruch und so verhält es sich auch mit dem Rückfall Risiko. Laut Gradation VI ist es egal, ob jemand (hypothetisch gesehen) einen Tag oder sein Leben lang an Krebs litt.


Mir geht es lediglich darum zu erfahren, ob diese ZDv unumgänglich ist oder man eventuell je nach Sachlage die Regeln beugen kann und wenn ja - dann wie?
Titel: Antw:t5 gemustert
Beitrag von: Andi8111 am 07. Juli 2016, 19:45:56
Man kann eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Das wird man aber nur machen, wenn Sie ein so eminent toller Bewerber sind, dass man das mit einem anderen nicht hinbekommt, was man mit Ihnen vorhat...

Ich denke aber, als Mediziner, dass sich kein Zweitbegutachter so weit aus dem Fenster lehnen würde, Sie einzustellen.


Traurig, ist aber Tatsache.
Titel: Antw:t5 gemustert
Beitrag von: Ralf am 07. Juli 2016, 19:47:09
Es wird doch nichts über einen Kamm geschoren, denn dann könnte man sich ja die Untersuchungen auch sparen.

Nochmal: woher soll hier jemand wissen, was wie der Arzt in seine Entscheidungsfindung hat einfließen lassen? Und wenn es Ermessensspielraum gegeben hat, dass der Arzt schon hat einfließen lassen.

Eine Vorschrift ist eine Vorschrift ist eine Vorschrift. Es ist kein Anhalt, sondern wie der Name schon sagt eine Vorschrift. Der Arzt schaut sich das Krankheitsbild an und urteilt dann. Wie er urteilt, ist ja seine Entscheidung und da berücksichtigt er alle Faktoren in eine sowieso in die andere Richtung.
Titel: Antw:t5 gemustert
Beitrag von: KlausP am 07. Juli 2016, 19:47:49
Zitat... Mir geht es lediglich darum zu erfahren, ob diese ZDv unumgänglich ist ...

Sonst bräuchte man ja wohl keine Vorschriften sndern könnte das Ganze auch gleich "Unverbindliche Handlungsempfehlungen" nennen.  ::)
Titel: Antw:t5 gemustert
Beitrag von: Ralf am 07. Juli 2016, 19:52:56
ZitatMan kann eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Das Thema hatten wir ja schon vor einigen Wochen, als in den Medien der Vorwurf an die Bw laut wurde, sie würden aufgrund Personalmangel vermehrt mit Ausnahmegenehmigung einstellen. Es stellte sich heraus, dass die getätigten Ausnahmegenehmigungen in fast allen Fällen für RDL erteilt wurden. Nur ganz ganz wenige betrafen Einstellungen.