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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: seb88 am 10. Juli 2016, 00:05:18

Titel: Reisebeihilfe
Beitrag von: seb88 am 10. Juli 2016, 00:05:18
Guten Abend Kameraden!

Ich habe mir nun einige Threads durchgelesen, bezüglich der Reisebeihilfen und der Bahncard.
Wir haben letzte Woche bereits eine "Schulung" vom ReFü erhalten, aber leider sind bei mir noch ein/zwo Fragen offen.

Zu mir: SaZ13 seit 01.07.16, TG berechtigt durch eine Wohnung, UKV-Absage wegen zu kurzer Verweildauer am Standort. Wohnort ist ungefähr 540 km entfernt.

Uns wurden letzte Woche die Formulare für die Beantragung TG und Reisekostenbeihilfe ausgehändigt zur Einreichung Anfang August.

Ich habe nun dieses Wochenende als "Familienheimfahrt" genutzt und werde die beiden Zugtickets dem Antrag zur Reisekostenbeihilfe zufügen.

Habe ich folgende Punkte richtig verstanden?

1) die Reisekosten für 1 Heimfahrt (in meinem Fall) wird komplett übernommen (günstigste, regelmäßige Variante, 2. Klasse)

2) TG berechnet sich aus den monatlichen Arbeitstagen, die man nicht zu Hause ist. Die Reisekosten sind hiervon erstmal "separat"

3) Ich habe nun, auch hier im Forum, viel bezüglich der Bahncard gelesen. Mir ist auch nach diversen Threads nicht ganz klar, wie dies zusammenhängt
    mit der Reisebeihilfe :(
    Wird der ReFü "von sich aus" eine Berechnung durchführen, ob eine Bahncard sich in angemessener Zeit amotisiert und mir den Betrag "automatisch"
    überweisen, respektive wird dies nur geschehen, wenn ich dies beantrage?
    Oder ist die Bahncard generell in meinem Fall nicht vorgesehen?


Vielleicht kann mir hier jemand etwas Klarheit verschaffen.

Vielen Dank!  :) :)
Titel: Antw:Reisebeihilfe
Beitrag von: N0rdlicht am 10. Juli 2016, 07:54:39
Guten Morgen,

bevor ich zu der Frage komme, noch kurz ein paar Anmerkungen zu den Punkten 1 und 2.

zu 1) nur damit es in Zukunft nicht zu Missverständnissen kommt - Sie erhalten ausschließlich die Beihilfe in Höhe von 2. Klasse DB (davon ausgegangen, dass dieses das günstigste Reisemittel ist). Somit ist die komplette Übernahme der Kosten nur bei der Nutzung der Bahn gegeben. Bei anderen Verkehrmitteln, die diesen Betrag übersteigen, erhalten Sie trotzdem "nur" die Beihilfe in Höhe 2. Klasse DB.

zu 2) Richtig. ReiseBEIHILFE und TG sind separate Anträge, werden jedoch meistens zusammen abgerechnet (Eine Bescheinigung für beide Anträge). Zu der Abwesenheit - um es genauer zu sagen, Sie erhalten für jeden Tag den Sie 24 Stunden zuhause waren KEIN Trennungsgeld. Das bedeutet für Sie, dass Sie z.B. am Freitag, wenn Sie nach Hause fahren, trotzdem Trennungsgeld erhalten, weil Sie dort nicht 24 Stunden waren. Gleiches gilt für die Rückreise zum Standort. Wenn ich davon ausgehe, dass Sie wie viele am Sonntag wieder zur Kaserne zurückkehren, erhalten Sie für diesen Tag ebenfalls Trennungsgeld, ob wohl Sie den Tag eigentlich zuhause waren.

Nun aber zu Ihrer Frage - der ReFü prüft beim ersten Antrag auf Reisebeihilfe, ob eine Bahncard sinnvoll ist und welche. Mit der ersten Abrechnung der Reisebeihilfe, wird dann der jeweilige Betrag ggf. mit überwiesen und Sie dürften auch noch ein separates Schreiben erhalten, dass Ihnen eine Bahncard zugesagt wurde und wie lange die Bahncard aus Sicht der Bundeswehr gültig ist. Kurz - Antrag auf Reisebeihilfe stellen und der Rest erfolgt automatisch.

Dann Gute Fahrt!
Titel: Antw:Reisebeihilfe
Beitrag von: Papierberg am 10. Juli 2016, 09:26:16
Zu 3.:
Sie haben das ganz richtig verstanden. Anlässlich Ihres ersten Antrages prüft der Rechnungsführer "von Amts wegen", ob und nach wie vielen Fahrten sich eine der Bahncardvarianten gegenüber einer Erstattung von regulären Tickets innerhalb des Anspruchszeitraums auf TG amortisieren würde.
Kommt er dabei zu dem Ergebnis, dass die Nutzung einer Bahncard insgesamt wirtschaftlicher ist als die Erstattung von einzelnen Rückfahrkarten, bekommen sie die Kosten einer Bahncard "fiktiv" erstattet, d.h. sie werden bei der nachfolgenden Auszahlung so gestellt, dass Ihnen eine Bahncard und der vom BC-Rabatt nicht abgedeckte Teil des Tickets (der 2. Klasse) bezahlt wird. Ob Sie sich dann für den Auszahlungsbetrag auch tatsächlich selbst eine Bahncard beschaffen, bleibt Ihnen selbst überlassen. Innerhalb des angenommenen Gültigkeitzeitraums der fiktiven Bahncard, bekommen Sie dann ab dem zweiten Antrag nur noch einen Betrag, der höchstens dem nicht vom BC-Rabatt abgedeckten Teil eines Tickets (der 2. Klasse) entspricht, weil Sie ja (fiktiv) über eine Bahncard verfügen.

Bei Versetzung/Kommandierung etc. wird man Ihnen übrigens eine sog. Vergleichsmitteilung aushändigen, in der u.a. die Gültigkeitsdauer der fiktiven Bahncard bescheinigt ist, damit Sie im  Bedarfsfall bei der neuen Einheit abrechnungstechnisch in gleicher Weise behandelt werden können.
Titel: Antw:Reisebeihilfe
Beitrag von: Thorben101 am 10. Juli 2016, 10:48:39
Guten Morgen,

ich habe eine Frage zu Punkt 1 von Nordlicht:

Bekomme ich generell Beihilfe in Höhe von 2. Klasse DB oder bekomme ich die tatsächlich entstandenen Reisekosten erstattet? Angenommen Flugtickets sind günstiger als 2. Klasse Bahntickets. Wie verhält es sich dann damit?

Grüße

Thorben


Zitat von: N0rdlicht am 10. Juli 2016, 07:54:39
Guten Morgen,

bevor ich zu der Frage komme, noch kurz ein paar Anmerkungen zu den Punkten 1 und 2.

zu 1) nur damit es in Zukunft nicht zu Missverständnissen kommt - Sie erhalten ausschließlich die Beihilfe in Höhe von 2. Klasse DB (davon ausgegangen, dass dieses das günstigste Reisemittel ist). Somit ist die komplette Übernahme der Kosten nur bei der Nutzung der Bahn gegeben. Bei anderen Verkehrmitteln, die diesen Betrag übersteigen, erhalten Sie trotzdem "nur" die Beihilfe in Höhe 2. Klasse DB.

zu 2) Richtig. ReiseBEIHILFE und TG sind separate Anträge, werden jedoch meistens zusammen abgerechnet (Eine Bescheinigung für beide Anträge). Zu der Abwesenheit - um es genauer zu sagen, Sie erhalten für jeden Tag den Sie 24 Stunden zuhause waren KEIN Trennungsgeld. Das bedeutet für Sie, dass Sie z.B. am Freitag, wenn Sie nach Hause fahren, trotzdem Trennungsgeld erhalten, weil Sie dort nicht 24 Stunden waren. Gleiches gilt für die Rückreise zum Standort. Wenn ich davon ausgehe, dass Sie wie viele am Sonntag wieder zur Kaserne zurückkehren, erhalten Sie für diesen Tag ebenfalls Trennungsgeld, ob wohl Sie den Tag eigentlich zuhause waren.

Nun aber zu Ihrer Frage - der ReFü prüft beim ersten Antrag auf Reisebeihilfe, ob eine Bahncard sinnvoll ist und welche. Mit der ersten Abrechnung der Reisebeihilfe, wird dann der jeweilige Betrag ggf. mit überwiesen und Sie dürften auch noch ein separates Schreiben erhalten, dass Ihnen eine Bahncard zugesagt wurde und wie lange die Bahncard aus Sicht der Bundeswehr gültig ist. Kurz - Antrag auf Reisebeihilfe stellen und der Rest erfolgt automatisch.

Dann Gute Fahrt!
Titel: Antw:Reisebeihilfe
Beitrag von: LwPersFw am 10. Juli 2016, 11:27:09
Siehe Anhang

[gelöscht durch Administrator]
Titel: Antw:Reisebeihilfe
Beitrag von: LwPersFw am 10. Juli 2016, 12:01:55
Und um Missverständnissen vorzubeugen....

.... bei Dienstreisen

z.B.

+ mit Dienstreiseantrag bewilligte Reisen
+ Dienstantritts- und Rückreisen bei Versetzung/Kommandierung

gelten andere Bestimmungen zu den Fahrt-/Flugkosten

siehe Anhang

[gelöscht durch Administrator]
Titel: Antw:Reisebeihilfe
Beitrag von: seb88 am 10. Juli 2016, 12:59:57
Vielen Dank für die Rückmeldungen!

Dann werde ich die Anträge anfang August einreichen und sehen, wie das Ergebnis sein wird.
Titel: Antw:Reisebeihilfe
Beitrag von: LwPersFw am 11. Juli 2016, 13:36:49
Noch als Ergänzung zur Reisebeihilfe gem. § 5 Abs 4 TGV

Zentralerlass B-2212/13

Grundsatz

Nach § 5 Absatz 4 Trennungsgeldverordnung (TGV) werden als Reisebeihilfe die
entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten
Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort und zurück erstattet. Bei Benutzung
zuschlagpflichtiger Züge werden auch die notwendigen Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet.

Aus gegebener Veranlassung weist BMVg IUD II 2 darauf hin, dass die für den Berechtigten
billigste Fahrkarte i. S. von § 5 Absatz 4 TGV bei größeren Entfernungen – Fahrzeit mit dem Zug von
mehr als eine Stunde – die Fahrkarte für die Benutzung einer IC/EC-Verbindung ist.

RE/ME-Verbindungen sind grundsätzlich nur bei geringeren Entfernungen angemessen.

Auch bei geringeren Entfernungen sind IC/EC-Verbindungen zu berücksichtigen, wenn bei
Benutzung dieser Züge die Familienwohnung mindestens eine Stunde früher erreicht wird,
als bei Nutzung von RE/ME Verbindungen.

Gleiches gilt sinngemäß für die Rückreise von der Wohnung zum Dienstort.

Wird die Familienheimfahrt mit dem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt, ist im Hinblick auf
die erstattbaren Kosten entsprechend zu verfahren.



Zur Präzisierung gibt es dann noch den Zentralerlass A1-2212/0-6005 Anwendung § 5 TGV