Guten Morgen ,
Hoffe jemand kann mir weiter helfen !
Habe eine Vernehmung bei dem Kompaniechef gehabt, es ging um eine Beschuldigung die so nicht statt gefunden hat!
Habe meine Aussage verweigert erstmal und meinte nach der Vernehmung ch möchte bitte die Niederschrift haben zu dem was mir vorgeworfen wird und das ich bisher nichts gesagt habe !
Mein Kompaniechef meinte , Nein bekomme ich nicht ! Da es die Ermittlung stören würde.
Mir steht doch meine Niederschrift zu ?
als ich meinte das sie mir zu stehen würde und ich Rücksprache mit dem Bundeswehr verband gehalten habe meinte er ich kann sie in einem Monat gerne haben ?
Das ist doch völliger blödsinn oder ?
Wie kann ich weiter verfahren ?
ZitatMir steht doch meine Niederschrift zu ?
Nein. Die Niederschriften über Vernehmungen sowohl des Soldaten als auch von Zeugen sind in einfacher Ausfertigung zu erstellen und lediglich Teil der Ermittlungsunterlagen.
Weitere Frage , es sind zwei Personen im Protokoll festgehalten die angeblich das und das gesagt haben was mich in dem Verfahren belastet! Komischerweise haben die bisher zu keinem irgendwas gesagt ! Das sie das angeblich erzählt haben ist über eine dritte person entstanden die einfsch beim Chef behauptet hat das die beiden das über mich erzählt haben!
Jetzt fragt man sich wieso werden die beiden nicht vernommen ? Richtig da ist das Problem im sYstem, die beiden die mich ja so belasten werden zu dem Vorfall nicht mal gefragt!
Meiner Meinung nach läuft da eine ganz falsche Nummer !
Wie kann man sich da am besten Verhalten ?
ZitatRichtig da ist das Problem im sYstem, die beiden die mich ja so belasten werden zu dem Vorfall nicht mal gefragt!
Woher wollen Sie das wissen? Der Chef ist Ihnen doch keine Rechenschaft schuldig, wann er mögliche Zeugen vernimmt.
Sie können entweder schweigen oder Ihre Sicht der Dinge erzählen. Und Sie können sich auch anwaltlich im Verfahren beraten und vertreten lassen wenn Sie unsicher sind.
Wie ermittelt wird und mit welchem Ergebnis, ist nicht wirklich Ihre Sache.
Der Chef selber meinte er hat noch einen Zeugen den er anhören will vorher will er mir die Niederschrift nicht geben ! Danach kann ich sie haben! Nur zieht er das in die Länge alles ! Kann ich dadurch einen Nachteil haben ? Oder die die mir das unterstellenden einen Vorteil ! Spielt die Zeit für die ?
Und wie gesagt es sind zwei, die mich angeblich so belasten ! Und er hat angeblich nur noch einen Zeugen !
Und ich habe ja Kontakt zu den beiden und die haben weder ausgesagt noch hat es sich angebahnt das sie vernommen werden!
Lieber Fragensteller, wie Ihnen KlausP bereits mitteilte, steht Ihnen nicht zu, eine Kopie der Niederschrift Ihrer Vernehmung zu erhalten. Aber Sie bekommen diese Niederschrift ja zur Kenntnis, weil sie Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird.
Ihr Disziplinarvorgesetzter ist frei, wann er ggf. weitere Soldaten als Zeugen und/oder als Soldaten vernimmt, mit den Vertrauenspersonen spricht und dann zu seiner Entscheidung gelangt. Auf jeden Fall muss er Sie frömlich über den Ausgang des Disziplinarverfahrens informieren. Das geschieht entweder mit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder indem er Ihnen eine Absehensverfügung übergibt.
Noch mal zum Mitmeißeln: Der Disziplinarvorgesetzte ist im Rahmen der WDO alleiniger Herr des Verfahrens. Wann er jemanden vernimmt ist ausschließlich seine Sache. Sie haben während der laufenden Ermittlungen dabei keinerlei Mitspracherecht.
In dem Fall das es eine diziplinarmaßnahme wird , aber alle Beteiligten ja wissen das es falsch ist wie es dargestellt wird und die beiden wirklich nicht vernommen worden sind bis dahin! Die mich ja eigentlich belasten in dem schreiben !
Was genau ist mein Recht dann ?
Ich kann doch kein dizi oder sonst was bekommen für eine Sache die so nicht stattgefunden hat? Und zu dem da zeugen sind die wissen das es so nicht war ?
Ich bin jetzt lange genug in dem Verein und das kann so ja nicht stattfinden oder ?
ZitatIch kann doch kein dizi oder sonst was bekommen für eine Sache die so nicht stattgefunden hat?
Wer sagt denn das, dass Sie eins bekommen werden? Die Ermittlungen sind doch noch gar nicht abgeschlossen. Ist die Vertrausensperson schon gehört worden? Hat der Chef mit Ihnen schon die Schlußanhörung durchgeführt und Sie gefragt, ob Sie etwas zu Ihrer Entlastung vorbringen wollen? Und wenn Sie eine Disziplinarmaßnahme bekommen, erhalten Sie eine Ausfertigung der Disziplinarverfügung und ihnen steht ein Beschwerderecht zu.
Lesen Sie die ZDv A-2160/6...dort werden Ihre Fragen beantwortet...
Und ich empfehle Ihnen, binden Sie Ihre VP in das Verfahren ein. Denn diese soll gerade in solchen Fällen als
Vermittler tätig werden, damit alles korrekt abläuft.
Aus der Vorschrift:
"Im Übrigen entscheiden Disziplinarvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Ermittlungen.
Soweit der Sachverhalt nicht abschließend geklärt ist, müssen Disziplinarvorgesetzte indessen sämtliche zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten ausschöpfen.
Eine Entscheidung darf demnach nicht vorschnell zu Lasten oder zu Gunsten der Soldatin oder des Soldaten ergehen."
"Um die Ermittlungen im Disziplinarverfahren nach rechtsstaatlichen Geboten transparent zu gestalten, ist der Soldatin bzw.
dem Soldaten nach § 3 Absatz 1 WDO zu gestatten, die Ermittlungsunterlagen einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist.
Spätestens im Rahmen des Schlussgehörs ist der Soldatin bzw. dem Soldaten die uneingeschränkte Einsichtnahme in die Ermittlungsunterlagen zu gestatten.
Nach § 3 Absatz 2 WDO dürfen Akten und Schriftstücke, die die Soldatin bzw. der Soldat nicht einsehen darf, nicht verwertet werden.
Der Soldatin bzw. dem Soldaten ist es nach § 3 Absatz 1 Satz 3 WDO gestattet, sich Abschriften zu fertigen oder die
Akte auf eigene Kosten kopieren zu lassen."
Dürfte nicht die Ermittlung/Vernehmungen erst ergeben ob überhaupt ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird?
hatte bisher nur einen Tag nach der Vernehmung irgendein Schlussteil angeblich 24 h später nochmal gefragt zu werden ob ich jetzt was zu sagen habe schlussanhörung meinte er ! Aber 24 h später habe ich natürlich an meiner Aussage nichts geändert das ich nicht Aussage bisher !
Ob das so clever war bezweifele ich jetzt einfach mal.
Wenn ich das denn richtig verstanden habe.
Lieber Fragensteller: Sie haben doch hier nun alle Rechtsgrundlagen - und die Wichtigsten auch noch wörtlich zitiert, erhalten.
Sie wurden bisher als Soldat vernommen, weil der Disziplinarvorgesetzte wegen des Vorwurfs einer Dientspflichtverletzung gegen Sie ermittelt. Das oben zitierte Schlussgehör findet nur statt, wenn Ihr Disziplinarvorgesetzter aufgrund seiner Ermittlungen zum Ergebnis kommt, gegen Sie eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Dieses hat er Ihnen förmlich zu eröffnen - und in diesem Zusammenhang haben Sie das Recht auf Einsichtnahme in alle bisherigen Ermittlungsunterlagen, also Zeugenvernehmzng sowie Beteiligung Ihrer Vertrauenperson. Und auf dieser Basis haben Sie dann das Recht, Ihre abschließende Darstellung zum Schuldvorwurf zu Protokoll zu bringen, bevor der Disziplinarvorgesetzte dann die Disziplinarmaßnahme verhängt.
Über Ihre weiteren Rechte wurden Sie dann von KlausP informiert.
SG Bunny: Die Vernehmung vin Soldaten/Zeugen ist bereits Teil des Disziplinarverfahrens.
Und wenn man in der Vernehmung die Aussage verweigert (was natürlich Ihr gutes Recht ist), kann es natürlich passieren, dass das Verfahren in eine Richtung geht oder Zeugen befragt werden, ohne dass man irgendwie Einfluss darauf hätte nehmen können.
Nach dem, was ich hier gelesen habe, haben Sie so ziemlich alles falsch gemacht was man nur falsch machen kann. Ich hoffe nicht, dass Sie auch noch der Anhörung der Vertrauensperson widersprochen haben. ::)
Ich verstehe nicht warum man nicht aussagt wenn man sich nichts vorzuwerfen hat? So ist doch die Wahrscheinlichkeit nur höher etwas "angehängt " zu bekommen.
Das Thema ist durch - inzwischen ist die Schlussanhörung ja durchgeführt.
Je nach Fallgestaltung sollte man zumindest entlastende Zeugen und Sachverhalte benennen, damit sich der DV ein umfassendes Bild machen kann.
Naja wieso ist das Thema durch ! Die schlussanhörung soll ja kommen wenn alle Zeugen befragt worden sind wenn ich das richtig verstanden habe !
Ich wurde jedeglich gleich 24 Stunden später nach meiner ersten Anhörung gleich gefragt ob ich noch was zu sagen habe !
Darauf hin meinte ich , ich hatte doch gestern erst eine Vernehmung bei Ihnen ! Darauf hin meinte der Chef das ist nur jetzt noch mal eine Frage ob Sie jetzt was sagen wollen , das macht man so 24 Stunden später wenn sie drüber geschlafen haben !
Das kann ja dann nicht die schlussanhörung gewesen sein oder ?
Zitat von: Egon1986 am 12. Juli 2016, 08:34:36
hatte ...irgendein Schlussteil ...schlussanhörung meinte er ...
:-\
Ist zwar insgesamt unverständlich aber aus dem Geschreibsel lese ich schon irgendetwas wie "Schlussanhörung".
Das war (zumindest für mich) so aus dem wirren Geschreibsel nicht ersichtlich.
Für mich klang *Deine* Aussage so als wäre diese Schlussanhörung bereits gelaufen.
Ich persönlich bin über den Stand der Ermittlungen zumindest nicht informiert.
Ist schon schlimm, wenn man nicht weiß, was der Chef nun eigentlich bisher veranstaltet und was man selber gelesen und unterschrieben hat.
Zitat von: Egon1986 am 12. Juli 2016, 08:22:34
... alle Beteiligten ja wissen das es falsch ist wie es dargestellt wird ... Und zu dem da zeugen sind die wissen das es so nicht war ?
...
Und hoffentlich hast Du auch diese Zeugen zu Deiner Entlastung genannt, damit sie aussagen können? Ja?
KlausP und miguhamburg haben im Grunde alles gesagt und das ist auch alles richtig.
Zu einigen anderen Anmerkungen möchte ich aber was anmerken. Zuerst jedoch ganz allgemein:
ZitatDürfte nicht die Ermittlung/Vernehmungen erst ergeben ob überhaupt ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird?
Im einfachen Disziplinarverfahren gibt es keine formelle "Einleitung". Das Disziplinarverfahren läuft ab dem Moment, in welchem der Disziplinarvorgesetzte Kenntnis von dem
Verdacht eines Dienstvergehens hat. Wenn er einen Verdacht hat, dann
muss er gemäß § 32 WDI ermitteln. Dies tut er unter anderem durch Vernehmungen. Am Ende der Ermittlungen wird dann entschieden, ob ein Dienstvergehen überhaupt vorliegt und/oder ob und wie es zu ahnden ist.
Thema Akteneinsicht:
Gemäß § 3 WDO
ist dem Soldaten Akteneinsicht zu gewähren, wenn dies ohne Gefährdung des Ermittlungszweck möglich ist. Das ist allerspätestens dann der Fall, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Abgeschlossene Ermittlungen können logischerweise nicht mehr gefährdet werden. Das heißt, spätestens beim Schlussgehör muss der Chef auf Verlangen Akteneinsicht gewähren. Dann kann der Soldat auch die übrigen Vernehmungen und Beweismittel einsehen.
Thema Verteidiger:
Im einfachen Disziplinarverfahren kann der Soldat sich zwar durch einen Anwalt vertreten lassen und dieser kann sich auch für den Soldaten äußern. Allerdings hat der Anwalt kein Recht auf Anwesenheit bei der Vernehmung. Bzgl. Akteneinsicht gilt das oben gesagte.
Thema VP:
ZitatUnd ich empfehle Ihnen, binden Sie Ihre VP in das Verfahren ein. Denn diese soll gerade in solchen Fällen als
Vermittler tätig werden, damit alles korrekt abläuft.
NEIN ! Das ist völlig falsch. Erstens ist die VP kein "Vermittler" und sie ist insbesondere nicht dafür da, zu prüfen, ob alles "korrekt läuft". Die durchschnittliche VP hat sowieso keinen blassen Schimmer von der WDO. Die VP muss bereits aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 27 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) eingebunden werden, dafür braucht man den Beschuldigten nicht. Der Beschuldigte hat nur umgekehrt das Recht, der Anhörung der VP zu widersprechen. Tut er dies nicht, ist die VP sowieso eingebunden.
Die VP hat die
alleinige Aufgabe, sich zur Person des Beschuldigten, zum vorgeworfenen Sachverhalt und zum beabsichtigten Disziplinarmaß zu äußern. Mehr nicht. Die VP muss also neutral und nüchtern erzählen, was er in Vertretung der Wählergruppe von dem Soldaten hält (das kann gut oder schlecht sein), was sie vom Sachverhalt hält (harmlos oder ganz übles Ding) und schließlich was sie vom beabsichtigten Disziplinarmaß hält (zu streng, zu milde, angemessen).
Die VP hat sich weder für noch gegen den Soldaten einzusetzen, sondern objektiv eine Einschätzung abzugeben !
Zitathatte bisher nur einen Tag nach der Vernehmung irgendein Schlussteil angeblich 24 h später nochmal gefragt zu werden ob ich jetzt was zu sagen habe schlussanhörung meinte er ! Aber 24 h später habe ich natürlich an meiner Aussage nichts geändert das ich nicht Aussage bisher !
Das dürfte wohl das Schlussgehör gewesen sein. Das heißt, die Ermittlungen sind zwischenzeitlich abgeschlossen und der Chef muss jetzt die endgültige Entscheidung treffen.
Schön wäre es, wenn wir mal wüssten, was überhaupt der Vorwurf ist.
Justice,
zum Thema VP...Ihre Äußerungen sind überholtes Denken.....Im SBG (neu) wird formuliert werden:
2) Vertrauensperson und Disziplinarvorgesetzte oder Disziplinarvorgesetzter arbeiten im Interesse der Soldatinnen und Soldaten des Wahlbereiches und zur Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte mit dem Ziel der Verständigung eng zusammen.
(3) Die Vertrauensperson hat folgende allgemeine Aufgaben:
1.
Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Soldatinnen und Soldaten dienen,
2.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Soldatinnen und Soldaten geltenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften durchgeführt werden,
3.
Anregungen und Beanstandungen von Soldatinnen und Soldaten entgegenzunehmen und, falls diese berechtigt erscheinen, durch Erörterung mit der oder dem Disziplinarvorgesetzten auf ihre Erledigung hinzuwirken,
4.
sich dafür einzusetzen, dass die Vereinbarkeit von Familie und Dienst gefördert wird und
5.
auf die Verwirklichung der Ziele des Soldatinnen- und Soldatengleichbehandlungsgesetzes sowie des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes hinzuwirken.
Und der Punkt (3) 2. macht vor der Frage, ob z.B. die WDO korrekt angewendet wird, nicht halt.
Dies läuft vollkommen unabhängig zum direkten Anhörungsverfahren im Disziplinarverfahren.
Und auf der letzten InFü-Tagung wurde allen vom federführenden ZInFü "ins Stammbuch geschrieben",
dass die VP nicht Interessenvertreter...nicht neutraler Beobachter...sondern Verständiger = Vermittler ist !
Dazu gehört nicht die Überwachung des Chefs... aber eben, wie o.g., bei Bedarf die Prüfung ob Bestimmungen
eines Gesetzes...einer Vorschrift eingehalten werden.
Naja, das neue SBG gilt aber erst ab Veröffentlichung. Keinesfalls entfaltet es bereits jetzt schon irgendwelche Wirkungen.
Und rein praktisch: dann soll die Vertrauensperson der Mannschaften die WDO besser kennen als der zuständige Disziplinarvorgesetzte?! Kann natürlich sein und auch Vorgesetzte machen Fehler, gar keine Frage. Und wenn sie auffallen, egal wem, sollte man sie abstellen.
Aber das zu Prinzip erheben überfordert mache Akteure schon; meiner Meinung nach zumindest.
Wie soll denn eine VP der Mannschaften die WDO besser kennen als der DV?
Wird das inzwischen in der Laufbahn ausgebildet? Im Feldwebel Unterricht sind das locker 2Tage Unterricht und da ist das Thema gerade mal angerissen.....
Gut manche DVs "ermitteln" so haarsträubend dass man sich fragt, was die im Unterricht gemacht haben.
Vergleichbare Sätze stehen jetzt bereits im SGB drin. Auch das neue SBG wird jedoch konkret an dem Rahmen der Beteiligung im Disziplinarverfahren nichts ändern. Vor allem darf die VP sich nicht zwangsweise positiv für den Soldaten einsetzen !!!!!! Die VP ist kein Verteidiger !!!!! Wenn der Beschuldigte zufällig das Kameradenschwein ist, das niemand leiden kann, dann muss die VP das z.B. auch äußern !!! Darüber hinaus ist die VP im Disziplinarverfahren auch kein "Mittler" oder "Mediator" oder sonst was. Die Aussage der VP ist für den Chef lediglich ein Hilfsmittel, welches er in die Waagschale wirft, um zu einer gerechten Entscheidung im Einzelfall zu kommen. Umfang der Aufgaben und Umfang der Äußerungen im Disziplinarverfahren werden klar begrenzt durch § 4 WDO in Verbindung mit § 27 SBG.
Ich weiß, dass das in der gesamten Bundeswehr immer wieder missverstanden, falsch ausgebildet und falsch praktiziert wird. Umso wichtiger ist es mir, wenigstens hier darauf hinzuweisen, wie es eigentlich richtig zu laufen hat.
Es sollte im Übrigen auch offensichtlich sein, dass die VP der Mannschaften nicht darüber wachen kann, ob der Chef die WDO richtig einhält oder nicht. Das ist völlig absurd. Und es ist auch definitiv nicht die Aufgabe der VP. Dienstaufsicht wird nach wie vor von oben geführt und von nirgends sonst. Kontrollieren tut also nur der Kommandeur. Und sogar für diese Selbstverständlichkeit gibt es ein eigenes Gesetz, nämlich § 46 WDO.
ZitatWie soll denn eine VP der Mannschaften die WDO besser kennen als der DV?
Eben!! Hier entstehen schon wieder die ersten Missverständnisse über ein Gesetz, noch bevor es überhaupt verkündet ist. Das ist wirklich zum Verzweifeln.
Lieber Justice:
Wir leben in einer Welt, in der eine Landesregierung einen Flughafen an einen nicht existierenden Käufer verkaufen will (nach Prüfung durch einen Berater!) und ein Bundesminister unzulässige Ausnahmen zuläßt (gegen den Rat der Fachleute, und dann vor Gericht eine Ohrfeige bekommt) ...
Da verzweifelst Du doch nicht wirklich weil ein durchaus fähiger Personaler ausserhalb seines Fachbereiches "daneben liegt"?
ZitatWir leben in einer Welt, in der eine Landesregierung einen Flughafen an einen nicht existierenden Käufer verkaufen will
Das ist natürlich ein Argument. Allerdings sind die Pfälzer auch sehr spezielle Menschen, wie einst das Landgericht Mannheim in einer legendären Entscheidung festgestellt hat :) :) :)
http://www.diringer-online.de/lg-mannheim.html
Das Erklärt ernsthaft meine Erfahrungen mit meinem letzten Vermieter... ;D
Danke für den Link.
Zitat von: justice005 am 12. Juli 2016, 22:14:41
Vergleichbare Sätze stehen jetzt bereits im SGB drin. Auch das neue SBG wird jedoch konkret an dem Rahmen der Beteiligung im Disziplinarverfahren nichts ändern. Vor allem darf die VP sich nicht zwangsweise positiv für den Soldaten einsetzen !!!!!! Die VP ist kein Verteidiger !!!!! Wenn der Beschuldigte zufällig das Kameradenschwein ist, das niemand leiden kann, dann muss die VP das z.B. auch äußern !!! Darüber hinaus ist die VP im Disziplinarverfahren auch kein "Mittler" oder "Mediator" oder sonst was. Die Aussage der VP ist für den Chef lediglich ein Hilfsmittel, welches er in die Waagschale wirft, um zu einer gerechten Entscheidung im Einzelfall zu kommen. Umfang der Aufgaben und Umfang der Äußerungen im Disziplinarverfahren werden klar begrenzt durch § 4 WDO in Verbindung mit § 27 SBG.
Ich weiß, dass das in der gesamten Bundeswehr immer wieder missverstanden, falsch ausgebildet und falsch praktiziert wird. Umso wichtiger ist es mir, wenigstens hier darauf hinzuweisen, wie es eigentlich richtig zu laufen hat.
Es sollte im Übrigen auch offensichtlich sein, dass die VP der Mannschaften nicht darüber wachen kann, ob der Chef die WDO richtig einhält oder nicht. Das ist völlig absurd. Und es ist auch definitiv nicht die Aufgabe der VP. Dienstaufsicht wird nach wie vor von oben geführt und von nirgends sonst. Kontrollieren tut also nur der Kommandeur. Und sogar für diese Selbstverständlichkeit gibt es ein eigenes Gesetz, nämlich § 46 WDO.
Justice,
Sie haben mich nicht richtig verstanden.
Die Abläufe
im Disziplinarverfahren zur Beteiligung sind so wie Sie es beschrieben haben. Das bleibt auch so.
ABER
Das neue SBG gibt der VP praktisch einen Parallel-Auftrag >> werden die Vorgaben der hier zur Anwendung kommenden Vorschrift korrekt angewendet ?
Dies hat
nichts mit dem eigentlichen Disziplinarverfahren zu tun !
Erkennt die VP dabei, dass der DV z.B. bestimmte Punkte im Verfahren unterlassen hat, die dem Soldaten zum
Nachteil gereichen können, oder sogar in seinen Rechten verletzen, soll er dies zukünftig dem DV gegenüber äußern
und um Einhaltung der Vorgaben bitten.
Nicht mehr - nicht weniger.
Die Formulierung "...wachen..." wurde auch auf der InFü-Tagung als "unglücklich" formuliert bewertet.
Es ist auch zu erwarten, dass es in der Vorschrift dann "abgeschwächt" formuliert wird... aber die Aufgabe wird so bleiben.
Über die Frage der praktischen Umsetzung brauchen wir nicht streiten.... denn dies hängt von der jeweiligen VP ab.
Genauso wie es DV gibt, die die WDO gut umsetzten.... oder eben nicht so gut...
Ich stelle mir das gerade bei einer Vertrauensperson der Rekruten in einer GA-Einheit vor, die nach 2 Wochen gewählt wurde ... ::)
Tja, so etwas kommt, wenn man überdeutsch an solche Fragen herangeht, dann muss es eine mindestens einhundertfünfzigprozentige Lösung geben. Irgendwann kommt noch mal jemand auf die Idee, dass wir hauptamtliche VP benötigen, so wie freigestellte Personalräte, damit die inhaltlich überhaupt ihren ganzen Obliegenheiten folgen können, die der Dienstherr so für sie sieht ...
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8298
18. Wahlperiode 02.05.2016
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/082/1808298.pdfDa ist das ja schon Thema für VP.
Und die geheime Wahl wird auch vorgeschrieben, damit dauert der "Zirkus" an den Schulen ja noch länger......
Bei uns war letzten Freitag auch VP Wahl....unter geheim hab ich das irgendwie nicht empfunden.....
Der Gesetzgeber verändert aber nicht nur den Aufgabenumfang der VP ... sondern will auch sicherstellen,
dass diese den dafür notwendigen Erfahrungsschatz aufbauen kann.
Deshalb wird mit dem SBG(neu) die Amtszeit von 2 auf 4 Jahre verlängert.
Und ich persönlich erwarte von einem Kameraden, der sich für 4 Jahre in dieses wichtige Amt wählen lässt,
dass er sich auch im Rahmen der Erwachsenenbildung tief in die Materie einarbeitet, auch selbst weiterbildet.
Gerade auch in das wichtige Thema WDO.
Unabhängig von der Laufbahn... denn auch eine VP Mannschaften ist kein kleines Kind...sondern ein Erwachsener Mensch.
(Die Problematik der Sachkenntnis für "Kurzzeit-VP" auf Lehrgängen, etc. wird dabei in Kauf genommen...)
Zitat von: LwPersFw am 14. Juli 2016, 09:29:24
Der Gesetzgeber verändert aber nicht nur den Aufgabenumfang der VP ... sondern will auch sicherstellen,
dass diese den dafür notwendigen Erfahrungsschatz aufbauen kann.
Das ist ja nett. Kommt dann endlich ein Laufbahnlehrgang VP? ;D
Zitat von: LwPersFw am 14. Juli 2016, 09:29:24
Deshalb wird mit dem SBG(neu) die Amtszeit von 2 auf 4 Jahre verlängert.
Deshalb wird es vermutlich noch weniger wirklich qualifizierte Freiwillige geben, die diese Aufgabe überhaupt noch übernehmen wollen. Die Anzahl derer, die in unserer Gesellschaft freiwillig Ehrenämter übernehmen geht seit Jahren immer weiter zurück - warum sollte das in der Bundeswehr anders sein?
Und was machen wir, wenn wir irgendwann an dem Punkt sind gar keine Freiwilligen mehr zu finden?
Zitat von: LwPersFw am 14. Juli 2016, 09:29:24
Und ich persönlich erwarte von einem Kameraden, der sich für 4 Jahre in dieses wichtige Amt wählen lässt,
dass er sich auch im Rahmen der Erwachsenenbildung tief in die Materie einarbeitet, auch selbst weiterbildet.
Gerade auch in das wichtige Thema WDO.
Nette Idee, aber zum einen kann Selbsteinarbeitung auch schnell zu Selbstüberschätzung führen und zum anderen sind auch VP Soldaten, die einen soldatischen Auftrag haben und sicherlich nicht jeden Abend zu hause die WDO pauken wollen.
Zitat von: LwPersFw am 14. Juli 2016, 09:29:24
Unabhängig von der Laufbahn... denn auch eine VP Mannschaften ist kein kleines Kind...sondern ein Erwachsener Mensch.
Das zumindest bleibt meines Wissens, wie bisher.
Zitat von: LwPersFw am 14. Juli 2016, 09:29:24
(Die Problematik der Sachkenntnis für "Kurzzeit-VP" auf Lehrgängen, etc. wird dabei in Kauf genommen...)
Und genau das führt dazu, dass diese Aufgabenerweiterung in einem immer mehr um sich greifenden unüberblickbaren Verwaltungsrechtsgebilde "Bundeswehr" offenkundig nicht zielführend ist. Eine Vereinfachung wäre wohl eher das Mittel der Wahl gewesen. Die Einführung einer zwei Klassen Gesellschaft bei VP durch "billigende Inkaufnahme" von Minderqualifikationen bei Kommandierungen klingt nach dem Anfang vom Ende.
Ich denke das Beispiel der VP in der Grundausbildung ist durchaus der Punkt von dem man sich der Sacha nähern sollte: Was die VP in der GA nicht leisten kann darf keiner VP als Leistung abgefordert werden.
Gruß Andi
Ich schließe mich Andi vollumfänglich an. Das kommt ja nicht immer vor, aber hier unterschreibe ich jedes Wort.
Es ist wie bei vielen Dingen. Gut gemeint heißt noch lange nicht gut gemacht.
Ich persönlich halte zwar von der VP fast genauso viel wie vom Personalrat, aber Andis Beitrag bringt es präzise auf den Punkt.
Zitat von: MiraC am 13. Juli 2016, 19:42:35
Und die geheime Wahl wird auch vorgeschrieben, damit dauert der "Zirkus" an den Schulen ja noch länger......
Na ja, bisher war ja auch von geheimer Wahl die Rede - mit der Ausnahme im vereinfachten Wahlverfahren gem §§ 13 bis 13b der Wahlverordnung zum SBG
§ 13:
https://www.gesetze-im-internet.de/sbgwv/__13.html§ 13a:
https://www.gesetze-im-internet.de/sbgwv/__13a.html§ 13b:
https://www.gesetze-im-internet.de/sbgwv/__13b.html