Zitat von: MarMei am 15. Juli 2016, 11:28:23
Das ich als HFw wieder eingestellt werde ist mir klar, aber wie ist das mit den Dienstaltersstufen oder wie die jetzt genannt werden.
Sie meinen die Erfahrungsstufen ... hier gab es zum 01.01.2016 Änderungen... zu denen noch keine
Erfahrungswerte vorliegen... Bestimmte Zeiten "sollen" anerkannt werden, andere "können" anerkannt werden.
Dies betrifft Vordienstzeiten...Ausbildungszeiten....berufliche Tätigkeiten...
Deshalb ist im Moment keine verlässliche Aussage möglich ... da sehr individuell!
Zitat von: MarMei am 15. Juli 2016, 11:28:23
Wenn ich mit 60 Jahren aus der BW entlassen werde bekomme ich dann wieder drei Jahre BFD und die gesamten Übergangsgebührnisse? Oder was muss ich mir dann anrechnen lassen. Letzte von mir aus dem Netz gefundene Antwort würde es heißen, das mir die Übergangsgebührnisse aus meiner Vordienstzeit voll angerechnet werden.
Das würde ja bedeuten das ich mit 60 Jahren ohne nichts auf Amt gehen müsste und dort Arbeitslosengeld beantragen müsste?!
Kann ich mit 60 Jahren noch einen Eingliederungs- bzw. einen Zulassungsschein beantragen?
Nach der derzeitigen Rechtslage werden alle bereits einmal erhaltenen Leistungen aus dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) voll angerechnet.
Wenn Sie also die Leistungen als SaZ 12 voll ausgeschöpft haben ... dürfte da so gut wie nichts übrig bleiben....
Es mag sein, dass Sie mit 60 einen E- oder Z-Schein beantragen können .... ich bezweifle aber das man Sie in einer
Bundes- oder Landesbehörde noch mit 60 einstellen wird...
Was Sie als SaZ 25 ggf. erhalten können ... ist der sog. "Unterhaltsbeitrag" gem § 13e SVG
Ob und wie dieser gewährt wird ... kann Ihnen auch keiner sagen, da dieser sehr neu ist
und somit auch hier Erfahrungswerte zur Bewilligungspraxis fehlen...
"Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis nach einer Gesamtdienstzeit von mehr als 20 Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienstzeit auf mehr als 20 Jahre festgesetzt wurde,
kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 ein Unterhaltsbeitrag
bis zur Höhe von 75 vom Hundert der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten auf Zeit sind
angemessen zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag
entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der frühere Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat."
Wie Sie lesen können ... es ist eine KANN-Bestimmung...
Nach derzeitigem Stand der Mindestversorgung würden es rund 1000 € / brutto sein.
Zitat von: MarMei am 15. Juli 2016, 11:28:23
Wann würde ich zum StFw befördert? Standzeit 1 Jahr von letzter Beförderung und die Dienstjahre als Fw voll? werden da die Jahre auch mit angerechnet die ich nicht aktiv war?
Dienstzeiten werden immer zusammengerechnet.
Die wichtigere Frage wird aber sein ... wie gehen Sie in die Beförderungsreihenfolge ein... und sind die Planstellen verfügbar.