Hallo Kameraden, Hallo Forumteilnehmer,
ich habe ´mal mehrer Seiten im Forumsordner geblättert, aber keinen Thread gefunden, der sich mit dem obigen Thema beschäftigt. Deshalb habe ich eine Frage, möchte aber erst einmal kurz vorstellen:
Ich bin seit gut zwei Jahren Soldat am Standort Köln und derzeitig im Dienstgrad StUffFA (meine Lehrgänge habe ich alle bestanden und ich warte nur noch die Zeit ab, bis ich die zeitliche Voraussetzung zur Beförderung zum Fw erfülle). Nach meiner Dienstzeit habe ich großes Interesse daran, in die öffentliche Verwaltung zu gehen (falls es mit dem BS nicht klappt). Nun weiß ich, dass ich voraussichtlich die Voraussetzungen für den Zulassungsschein und für den Eingliederungsschein erfüllen werde. Mit welchen Konsequenzen diese verbunden sind (z.B. bei der Übergangsbeihilfe), weiß ich auch. Was ich jedoch nicht verstehe, wie verhält es sich mit meinen Besoldungsstufen und mit meinen Erfahrungsstufen?
Beispiel: Bei meinem DZE habe ich die Besoldungsstufe A8, bei den Erfahrungsstufen bin ich bei der Stufe 6. Ich habe mich für den Zulassungsschein entschieden und fange in der öffentlichen Verwaltung als Beamter an. Muss ich wieder bei der niedrigsten Besoldungs- und Erfahrungsstufe anfangen? Gibt es für einen der Beiden einen Schutz, dass man nicht wieder von vorne beginnen muss? Ich habe mich schon mit vielen Kameraden über dieses Thema unterhalten, aber irgendwie fragt man vier Leute und erhält dann fünf verschiedene Aussagen?
Vielleicht kann mir hier jemand helfen? Vielen Dank für die Mühe im Voraus!
Mit dem Eingliederungsschein können bis zu 10 Jahre Ausgleichsbezüge gewährt werden, um eine Verringerung der Bezüge auszugleichen. Einen Anspruch auf die erlangte Besoldungsstufe besteht selbstverständlich nicht.
Die Erfahrungszeit bei der Bundeswehr kann je nach Einstellungsbehörde anerkannt werden (bei Beamten), näheres wird in Gesetzen Inklusive Ausführungsbestimmungen geregelt.
Als Ansprechpartner empfehle ich den BfD (es gibt auch Seminare zu dem Thema). Zudem sind die jeweiligen Broschüren zu dem Thema im Internet verfügbar
Ihre Frage zu den Erfahrungsstufen sollte nach einem Blick in
§ 28 Bundesbesoldungsgesetz im Wesentlichen beantwortet sein.
Bei solch komplizierten Fragen hilft nur...beschäftigen Sie sich selbst mit den entsprechenden Gesetzen...Vorschriften... etc.
Die entscheidende Frage wird schon sein...
Wollen Sie Bundes- oder Landesbeamter werden ?
Bei Bundesbeamten werden Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit
Ihre Erfahrungsstufe behalten. Z.B. auf Grundlage des von Papierberg genannten Gesetzes.
Werden Sie aber Landesbeamter... ist entscheident, was im jeweiligen Landesbeamtengesetz steht !
Hier gilt dann... kann ... muss aber nicht...
Und bei der Besoldungsstufe gilt:
Egal ob Bundes- oder Landesbeamter, i.d.R. werden Sie mit dem
Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn anfangen.
z.B. mittlerer Dienst A6 (ggf. A7)
Deshalb muss jeder für sich selbst und auf seinen Einzelfall
bezogen durchrechnen, was die bessere Option ist...
Eingliederungsschein oder Zulassungsschein.
Da gibt es keine pauschalen Aussagen!
Danke, für die Antworten :)
LwPersFw hat natürlich richtigerweise darauf hingewiesen, dass das von mir zitierte Bundesbesoldungsgesetz nur bei Aufnahme einer Beschäftigung als Beamter im Bundesdienst einschlägig ist. Die Besoldungsgesetze der Länder haben jedoch ähnliche Vorschriften zur Anerkennung von Zeiten eines Wehrdienstes, die im Detail aber unterschiedliche Ausprägungen haben können. Von daher gilt die alte Juristenweisheit: Es kommt immer darauf an.
Ich hätte diesbezüglich auch eine Frage und werde leider aus § 28 BBesG nicht wirklich schlau...
Konkretes Beispiel:
A08 Stufe 4 + 2 Jahre "Erfahrung" beim Dienstzeitende am 30.06.2018.
Geleistete Dienstzeit als Soldat auf Zeit insgesamt 14 Jahre und 06 Monate.
Ernennung zum Beamten auf Probe zum 01.04.2020
Welche Zeit für die "erneute" Stufenfestsetzung wird nun berücksichtigt ?
- die geleistete Dienstzeit
oder
- Erfahrungszeit Stufe 4 + 2 Jahre
Folgende Möglichkeiten ohne Zeiten der Ausbildung nach DZE
Möglichkeit A: weiterhin Stufe 4 ab dem 01.04.2020, 1 Jahr bis Stufe 5 zum 01.04.2021
Möglichkeit B: Stufe 5 ab dem 01.04.2020 (14,5 Jahre Dienstzeit umgerechnet auf Stufen)
Jemand eine Lösung ?
Gruß
PS.: Ja, ich weiß... über ungelegte Eier soll man nicht sprechen... aber mich interessiert das ;)
Wenn das BBesG zur Anwendung kommt ... müsste angewendet werden...
§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Beamten ( ... ) werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt:
2.Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
Und das bedeutet, dass die aus dem Soldatenverhältnis angerechnete Erfahrungszeit ab Ernennung zum Beamten auf Probe weiterläuft.