Bundeswehrforum.de

Sonstiges => Archiv => Laufbahn und Karriere => Thema gestartet von: Gaszkin am 15. August 2016, 15:40:26

Titel: Frage zur Beförderung zum Feldwebel.
Beitrag von: Gaszkin am 15. August 2016, 15:40:26
Sehr geehrte Forum-Mitglieder,

wie im Betreff geschrieben, geht es um die Beförderung zum Feldwebel. Ich bin Stuffz FA, SaZ 19 (Stufenweise Festsetzung der Dienstzeit) seit 2 Monaten nun FA und bin demnächst auf dem FL 2. Da ich bereits im 5ten Dienstjahr bin stellt sich mir die Frage, wann ich den zum Fw befördert werde ? Passiert das unmittelbar nach dem FL 2, oder erst während / nach der ZAW ? (Die ZAW-Maßnahme wäre dann meine 2te Berufsausbildung).


MkF

Gaszkin
Titel: Antw:Frage zur Beförderung zum Feldwebel.
Beitrag von: funker07 am 15. August 2016, 15:43:01
Wenn du deine Feldwebellehrgänge AMT (allgemeinmilitärisch = FL2 vermutlich) und MFT (militärfachlich) abgeschlossen hast.
Für den MFT ist die ZAW vermutlich Vorraussetzung.
Du wirst also noch ein wenig warten müssen.
Titel: Antw:Frage zur Beförderung zum Feldwebel.
Beitrag von: Ralf am 15. August 2016, 16:16:04
Es kann auch der Abschluss eines bestimmten Ausbildungsabschnittes der ZAW sein, der eine ATN Stufe 6 mit sich bringt und die Beförderungsvoraussetzungen ergibt.
Titel: Antw:Frage zur Beförderung zum Feldwebel.
Beitrag von: Gaszkin am 16. August 2016, 14:03:18
Danke für eure Antworten.

MkG

Gaszkin
Titel: Antw:Frage zur Beförderung zum Feldwebel.
Beitrag von: LwPersFw am 16. August 2016, 14:19:09
Regelung A-1340/111

Beförderung zum Feldwebel

Zur Bildung von Beförderungsreihenfolgen zum Feldwebel ist die Abschlussnote des
Feldwebellehrganges
mit zwei Dezimalstellen zur Bestimmung des Rangplatzes in den
Beförderungsreihenfolgen heranzuziehen.


und weiter geht es dann...


Beförderung zum Oberfeldwebel

Zur Bildung von Beförderungsreihenfolgen zum Oberfeldwebel ist

• bei Feldwebeln, bei denen bis zur monatlichen Bildung der Beförderungsreihenfolgen keine
Beurteilung vorgelegt werden kann, die Abschlussnote des Feldwebellehrganges mit zwei
Dezimalstellen,

• und bei Feldwebeln, die gemäß § 17 Abs. 2 SLV eingestellt wurden, die Abschlussnote des
zivilen Berufsabschlusses

zur Bestimmung des Rangplatzes in den Beförderungsreihenfolgen heranzuziehen.

Zur Bildung von Beförderungsreihenfolgen zum Oberfeldwebel ist bei Feldwebeln, für die
bis zur monatlichen Bildung der Beförderungsreihenfolgen eine Beurteilung vorgelegt werden kann,
gemäß dem Abschnitt 4.3 zu verfahren.

Die für die Beförderung verfügbaren Planstellen sind anteilmäßig auf die beiden Reihenfolgen aufzuteilen.
Titel: Antw:Frage zur Beförderung zum Feldwebel.
Beitrag von: Ralf am 16. August 2016, 16:55:28
Haben wir derzeit Beförderungsreihenfolgen zum Fw? Soweit ich weiß, nicht.
Titel: Antw:Frage zur Beförderung zum Feldwebel.
Beitrag von: LwPersFw am 16. August 2016, 17:09:11
Ops... das Wesentliche hab ich glatt vergessen...

oben das Grundsätzliche...

hier das Entscheidende aus der SLV


§ 16  Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter (1)

Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
1. zum Gefreiten nach drei Monaten,
2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten,
4. zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und
5. zum Feldwebel nach 36 Monaten.

Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Obergefreiter müssen nicht durchlaufen werden.

Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter können zum Feldwebel nur befördert werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Feldwebelprüfung). Bestehen sie einen Teil der Prüfung nicht, können sie einmal zur Wiederholung dieses Prüfungsteils zugelassen werden. Die militärfachliche Ausbildung muss mehrere Monate dauern und in Form von Lehrgängen stattfinden. Der militärfachliche Teil der Feldwebelprüfung kann durch einen verwertbaren Berufsabschluss ersetzt werden.



Dazu kommt das von Ralf gesagte... sodass man jeweils den Einzelfall prüfen muss.