Seid gegrüßt Kammeraden!
Ich habe mal eine Frage bezüglich der Kostenübernahme einer Internationalen Schule.
Ich werde bald nach Italien versetzt und würde gerne meinen kurzen dort auf eine Internationale Schule gehen lassen. Diese kostet Geld. Eine deutsche Schule gibt es hier nicht und das italienische Schulsystem kostet nichts.
Weiß wer ob diese Kosten übernommen werden? Und kann mir auch einer bitte sagen wo dies dann drin steht.
MkG
Zattel
Haben Sie noch nicht das Infopaket vom BAIUD bekommen?
Das Infopaket habe ich. Dort steht ja folgendes drin:
Anspruch
Auslandsschulbeihilfe wird für Kinder gezahlt, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten und für die der Berechtigte Kindergeld erhält oder nur deshalb nicht erhält, weil der andere Elternteil als Be- rechtigter zum Bezug des Kindergeldes bestimmt worden ist. Des Weiteren besteht ein Anspruch für Stiefkinder, die der Anspruchsberechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Grundsätzlich werden die Kosten der kostengünstigsten geeigneten und für das Kind zumutbaren deutschsprachigen Einrichtung am Dienstort oder in dessen Nähe erstattet (Erstattungsgrenze). Gibt es eine solche Einrichtung nicht, werden die Kosten einer entsprechenden fremdsprachigen Einrichtung er- stattet.
Wenn ich das richtig verstehe würde ich die internationale Schule bezahlt bekommen.
Was spricht eigentlich immer noch dagegen, mit dem BwDLZ vor Ort Kontakt aufzunehmen oder seinen Vorgänger anzurufen, was über das Bw- oder NATO-Netz nichts kostet? Oder glauben Sie, dass Sie der erste wären, der diese Frage stellt? Rufen Sie dort an, bevor Sie sich in "vogelwilden" Spekulationen ergehen oder andere zu solchen auffordern!
@Tommoe: Deswegen hab ich nach dem Infopaket gefragt. Bei mir standen damals alle möglichen Ansprechpartner (telefonisch und LoNo) drin, welche mir immer kompetent weiterhelfen konnten.
Ja, so schaut´s wohl aus, aber das ist wohl eher nicht das, was er hören will ;) ! Er möchte hier im Forum ein "Ja, die bezahlen alles!" hören, um dann vor Ort auf den Hintern zu fallen ;D ! Er hat im Link von "LwPersFw" alle Ansprechpartner erwähnt, aber anrufen sollte er selbt! Wir putzen ihm ja auch nicht den ... ab, wenn er auf dem Töpfchen war ;D !
Noch als Ergänzung:
Quelle:
www.bundeswehr.deUnterstützung rund um Ihren Auslandsumzug!
WIR, das KompZ Bw TM 2.3, sind zuständig für die Abrechnung Ihres Umzuges in das Ausland mit Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV).
Voraussetzung hierfür ist eine gültige Personalverfügung mit Zusage der UKV.
Bezüglich Ihrer Personalverfügung oder Ihrer UKV-Zusage wenden Sie sich bitte an Ihren Personalbearbeiter in der Regel beim BAPersBw.
Bei Fragen zu Ihrer Besoldung und den Auslandsdienstbezügen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Stelle des Bundesverwaltungsamtes (BVA).
Fragen zum Anspruch von Gehaltsvorschüssen richten Sie bitte an BAPersBw ZS 2.4.
Fragen zu Ihrem Anspruch auf Beihilfe beantwortet Ihnen das BVA.
Bei Anspruch auf Aufwandsvergütung und Auslandstrennungsgeld wird Ihnen dieses bei voller Zusage der UKV und anerkanntem Umzugshinderungsgrund durch das KompZ TM 2.3 bewilligt und durch die für Sie zuständige Stelle des BVA (Besoldung) ausgezahlt.
Bei eingeschränkter Zusage der UKV obliegt die Bewilligung und Auszahlung dem BVA (Besoldung).
Der Mietzuschuß, der Ihnen ggf. zusteht wird, wenn Ihr Dienstort im Zuständigkeitsbereit einer BWVSt liegt, von dieser berechnet. Ansonsten berechnet Ihren Anspruch das KompZ TM 2.3. Das BVA zahlt den Mietzuschuss aus.
Die Auslandsschulbeihilfe gewährt Ihnen bei vorliegendem Anspruch das BAPersBw ZS 2.4.
Über die Kinderreisebeihilfe entscheidet BAPersBw ZS 2.4.
Den Transport des unbegleiteten Gepäcks für Ihren Umzug beantragen Sie mit Ihrer Flugbuchung bei der Reiseplanung des BAIUDBw.
Ich habe schon das BVA und auch das BwDLZ in Italien angerufen. Desweiteren bin ich gerade für meine Dienstübernahme gerade in Italien.
Mein Vorgänger hier kann mir nicht weiterhelfen geschweigedenn einer meiner neuen Vorgesetzten hier (Spieß gibt es hier gerade keinen). Da ich hier der erste bin mit dieser Frage.
BVA und BwDLZ haben unterschiedliche Meinungen. Der eine sagt ja der andere nein.
Und ich will hier kein "Ja" hören und dann auf den "Hintern fallen" ich möchte einfach nur wissen mir hier einer weiterhelfen kann oder nicht.
Und bezüglich der Ansprechpartner, diese musste ich mir selber aus dem Intranet suchen, da in dem Infopaket nur ein paar Anträge und die Umzugsfibel enthalten ist. Mehr nicht!
Aber ich bedanke mich trotzdem schon einmal sehr kameradschaftlich für die Hilfe hier von eurer Seite
Zitat von: LwPersFw am 18. August 2016, 20:23:33
Unterstützung rund um Ihren Auslandsumzug!
Die Auslandsschulbeihilfe gewährt Ihnen bei vorliegendem Anspruch das BAPersBw ZS 2.4.
Noch als Ergänzung:
ZDv A-2642/2 Schul- und Kinderreisebeihilfen
Schul- und Kinderreisebeihilfen für Soldatinnen und Soldaten im Ausland 302. Für die Gewährung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Soldatinnen und Soldaten werden die ,,Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Angehörige des Auswärtigen Dienstes im Sinne des GAD im Ausland" (SKRB-VwV) vom 13. Juli 2012 (Anlage 4.2) sowie die Erläuterungen des Auswärtigen Amtes (AA) vom 10. Oktober 2012 zur SKRB-VwV vom 13. Juli 2012 (Anlage 4.3) i.V.m. der ,,Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Schulbeihilfen und Kinderreisebeihilfen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Ausland" (SchKRBhVwV) vom 24. Juli 2013 (Anlage 4.4) analog angewendet.
Zuständigkeiten der Bundeswehrverwaltungsstellen im Ausland im Rahmen der Auslandsschulbeihilfen
310. Den Bundeswehrverwaltungsstellen im Ausland (BWVSt) obliegt die Bewilligung der Auslandsschulbeihilfen einschließlich der Beihilfen für die Kosten des Besuchs einer Kindertagesstätte oder Zuständigkeitsbereiches.
Grundsätzliche Fragen würde ich aber immer mit dem BAPersBw ZS 2.4 klären.
http://www.personal.bundeswehr.de/resource/resource/MzEzNTM4MmUzMzMyMmUzMTM1MzMyZTM2MzIzMDMwMzAzMDMwMzAzMDY5NzEzNzc0MzI2ZTY1NzEyMDIwMjAyMDIw/Schul-%20und%20Kinderreisebeihilfen.pdf
Wenden Sie sich an BAPersBw ZS 2.4, dort sind die schulischen Rahmenbedingungen für alle gängigen Auslandsdienstorte bekannt und dort finden Sie auch Grundsatzbearbeiter zu diesem Thema.
Nachtrag mit allgemeinem Hinweis zum Thema:
Entsprechend der zwischen BAPersBw und BAIUDBw aufgeteilten Zuständigkeiten für Leistungen während einer allgemeinen Auslandsverwendung hat das BAPersBw eine eigene Informationsunterlage zu den dort verantworteten Themen herausgegeben, die zusammen mit den Informationspaketen des BAIUDBw an zentraler Stelle verfügbar ist und
hier heruntergeladen werden kann.