Moin Moin zusammen ich hätte da mal ne Frage die mich schon seit längerem beschäftigt, zu der ich aber noch keine genaue Antwort erhalten habe.
Ich bin derzeit noch SU FA und absolviere derzeit meine ZAW im schönen aber meist zu oft verregneten Flensburg. Als ich damals im April 2014 als Wiedereinsteller zur BW zurückkehrte erhielt ich nach Paragraph 3 immer TG. Als ich dann schließlich im Januar diesen Jahres die pendelei satt war und nach Flensburg mit meiner Freundin und Kind zog liege ich unterhalb der 30km Grenze und erhalte seither kein TG mehr. Für mich ist dies nicht schlimm nur eine Frage interessiert mich seither sehr, zu der ich bis heute noch keine genaue Antwort bekommen habe. Wenn ich nächstes Jahr nach bestehen der ZAW und des Fachlehrgangs wieder zurück kehre in meine Stammeinheit in Daun. Beziehe ich dann wieder TG bzw wird mir die UKV zugesagt?
Als ich hier hoch zog habe ich den Umzug selbst finanziert da ich nur Kommandiert bin für die Dauer der ZAW, UKV wurde mir damals auch nicht zugesagt aufgrund der Kommandierung.
Außerdem bekomme ich alle 3 Monate eine Kommandierung, dass ich dauerhaft bzw im 3 monats Rythmus von der 3.ten in die 2.te in Daun Kommandiert bin.
Kurz noch nen paar Daten zur alten Wohnung die anerkannt war und ich während meiner kompletten Dienstzeit über TG Empfänger war. Entfernung alte Wohnung - Dienstort in Daun ca. 160km, neue Wohnung - Dienstort nach ZAW ca. 700km. Besteht die Möglichkeit, dass mir nach Beendigung der Lehrgänge die UKV zugesagt wird oder ich wieder TG berechtigt werde, da ich die neue Wohnung selbstverständlich anerkennen lassen habe.
Ich hoffe jemand kann mir bei der Angelegenheit Auskunft geben
MKG
Wenn Sie von Ihrer Stammeinheit in Daun zur ZAW in Flensburg kommandiert sind...
...gilt die Nicht-Zusage der UKV für Dienstantritt - Dauer der Kommandierung - Beendigung der Kommandierung.
Deshalb hätten Sie auch für den gesamten Zeitraum TG bekommen.
Das Sie dies auf Grund einer rein privaten Entscheidung - Umzug nach Flensburg - "durchbrochen" haben,
war Ihre freie Entscheidung... führte aber zum Verlust des TG-Anspruchs, da die neue Wohnung im Einzugsgebiet
der Dienststelle liegt, zu der Sie kommandiert sind.
Da Sie mit Beendigung der Kommandierung keine neue Personalverfügung erhalten werden und somit auch keine
neue UKV-Entscheidung zu treffen ist ... werden Sie auf keinen Fall die Zusage der UKV erhalten.
Die Frage, ob und in welchem Umfang ggf. TG-Ansprüche wieder "aufleben"... diese Frage sollten Sie in einem schriftlichen
Antrag, mit der Bitte der Prüfung der Rechtslage, an die Stelle richten, die Ihnen das TG bis zu Ihrem Umzug gezahlt hatte.
Meine rein persönliche Vermutung ist ... die Ansprüche leben nicht wieder auf... aber ggf. ist die Rechtslage doch anders...
so tief stecke ich nicht im z.T. sehr komplizierten Umzugsrecht...
Und egal was die Lösung ist ... merken Sie sich für die Zukunft... bevor man Tatsachen schafft - hier der Umzug -
machen Sie sich über die kurz - und langfristigen Konsequenzen schlau !
Die Rückkehr an den bisherigen Dienstort ist in der Tat keine neue trennungsgeldauslösende Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV und der Trennungsgeldanspruch für den bisherigen Dienstort dürfte nach § 8 Abs. 3 untergegangen sein.