Hallo,
ich habe ein paar Fragen zum SchießAus HW nSAK.
Wenn ich über den Lehrgangskatalog danach suche, finde ich leider nur verweise auf diverse Lehrgänge wie z.B. Fw AMT usw. aber nirgendwo steht dabei wozu man genau befugt ist mit der ATN.
Weiß Jemand wo ich das Nachlesen kann?
Mein Sachstand ist. Der Schießausbilder Handwaffen nSAK darf ein Schulschießen jeder Art (GL, ES, NB, W) auf einer Standort/Sammelstandortschießanlage Leiten und durchführen.
Auf freiem Gelände oder Übungsplätze muss der Leitende ein Offizier sein. Oder Gibt es für Schulschießen auf Übungsplätze ausnahmen?
Was darf der Schießausbilder der noch nicht nach nSAK ausgebildet wurde?
Darf er trotzdem Schießen leiten und ausbilden nach nSAK, solange es keine Nahbereichsübungen sind?
Denn die meisten alten Übungen wurden ja übernommen und heißen jetzt GL oder ES.
Für das Schießen auf der Schießbahn auf dem TrÜbPl braucht man den Schießlehrer.
Vor 1-2 Jahren gab es noch den Schießlehrer nSAK, der Schießlehrer und -ausbilder ausbilden durfte und den Schießlehrer Handwaffen, Panzerabwehrhandwaffen für die Gruppengefechtssschießen usw.
Inzwischen sollen die wohl zusammengelegt worden sein.
Schießlehrer nSAK werden nur noch zentral ausgebildet.
Die nSAK-Übungen basieren auf nSAK d.h. auch wenn die den alten ähneln, braucht man dafür einen SchAusb nSAK und in nSAK ausgebildete Schützen.
Kann man das irgendwo nachlesen Ihre Aussagen?
Bei uns ist man der Meinung die alten Übungen dürfen auch von den alten Ausbildern geleitet werden.
Z.B. die alte S-9 die jetzt ES-5 oder ES-6 heißt.
Für Schulschießübungen auf dem Truppenübungsplatz gibt es dann auch keine Ausnahmen, es muss ein Schießlehrer sein?
Wenn ich nicht nach nSaK schieße, brauche ich auch keinen Ausbilder nSaK.
Wer was wie leiten darf, steht genauestens in der Anlage X der "Neuen" ZDv 44/10
Als alter Ausbilder darf ich das nSAK leiten, brauche dann aber noch einen Ausbilder an meiner Seite. So steht es in der Vorschrift.
Zitat von: Jens79 am 02. September 2016, 07:34:35
Wenn ich nicht nach nSaK schieße, brauche ich auch keinen Ausbilder nSaK.
Wer was wie leiten darf, steht genauestens in der Anlage X der "Neuen" ZDv 44/10
Tut es leider nicht oder ich bin blind.
In der neuen 3/12 steht das:
5.3 Schießen auf Übungsplätzen und im freien Gelände
516. Bei Schießen auf Übungsplätzen und in freiem Gelände müssen
Leitende im Dienstgrad Offizier sein, sofern die Regelung zur ,,Schießsicherheit"
keine Ausnahme zulässt (siehe Anlage 17.12, Nr. 13). Zusätzlich ist ein
Sicherheitsoffizier einzuteilen. Außer einem Offizier als Sicherheitsoffizier kann
auch ein erfahrener Unteroffizier mit Portepee eingesetzt werden.
Ansonsten habe ich in keiner Vorschrift/Regelung etwas zum Thema leitender auf Übungsplätze gefunden.
Ich schrieb NEUE 44/10, nicht 3/12.
Zitat von: Jens79 am 09. September 2016, 06:56:08
Ich schrieb NEUE 44/10, nicht 3/12.
Ja und meine Aussage war so auch richtig, aber ich erweitere sie um es eindeutig zu machen.
In der 44/10 konnte ich nichts darüber finden, wer auf Übungsplätze oder freie Flächen Schießen leiten darf.
Jede Menge über Bestimmungen zum Aufbau und Betrieb von Übungsplätzen, aber nicht zum Thema Schießleitung.
Ich habe nur in der 3/12...... siehe Text oben
Also wenn du in der neun 44/10 nichts darüber findest wer welche schießen leiten darf, solltest du echt mal zum Augenarzt gehen. Sorry. Aber wenn es mich nicht täuscht steht es in der Anlage 6.
Diese Vorschrift beschäftigt sich mit nichts anderem als rund um Schießsicherheit. Da gehört das Leitungs- und Funktionspersonal dazu.
A2-2090/0-0-1, Nr. 709
Wie gestaltet es sich eigentlich, wenn ein Mannschaftssoldat (FA) auf den nSAK Schießausbilder geht, diesen besteht und anschließend die Laufbahnausbildung abbrechen würde. Dürfe in diesem Fall ein Mannschafter oder Uffz die "Aufsicht beim Schützen" bei nSAK stellen?
Diese Frage ist sehr einfach zu beantworten ;) : Ein Mannschafter geht nicht auf diesen Lehrgang, weil man für die Zuweisung eines Lehrgangsplatzes mindestens Feldwebel sein muss! ich werde das aber morgen noch einmal kontrollieren, weil wir aktuell für zwei Portepees diesen Lehrgang gebucht haben!
Hmm, bei mir waren vor zwei Jahren definitiv Uffz/StUffz (FA) mit in der Ausbildung. Weiß allerdings nicht, inwiefern sich da vielleicht etwas geändert hat.
Nachdem der Schießausbilder Neues SAK für z. B. die Luftwaffe, den Zentralen Sanitätsdienst und die SKB nur in Nebenfunktion ausgeübt wird, sollte hier die Laufbahnausbildung abgeschlossen sein, bevor man eine Zulassung zum Lehrgang erhält! ich werde das aber morgen prüfen ...
Ich meine, dass bei den Feldwebelanwärtern beim Heer der Schießausbilder Bestandteil der Ausbildung ist. Jedenfalls haben die Uffz/Stuffz FA bei uns mehrheitlich den nSAK Schießausbilder bereits abgeschlossen.
Dass nur fertige Fw zum SchAusb nSAK ausgebildet werden ist seit ein paar Jahren defintiv veraltet.
Das Ganze findet auf dem Feldwebellehrgang (dem früheren AMT, heute glaube ich Teil3) statt.
Zu dem Zeitpunkt sind die Soldaten überwiegend OG.
Allerdings ist es für einen regulären Abbruch der Laufbahnausbildung durch Widerruf dann idR zu spät.
Ob man jemanden, der z.B. wegen Nichteigung aus der Ausbildung ausgestiegen ist (eher wurde) als Aufsicht haben will...ich weiß ja nicht.
Aber als Uffz(FA) könnte der Soldat in der Truppe sein und seinen Lehrgang bestanden haben.
Ob der dann aber wirklich ausreichend ist als einziger Schießausbilder...dürften sich bisher die wenigsten Gedanken zu gemacht haben. Also letztes Jahr stand dazu noch nichts in der Weisung, dieses Jahr habe ich noch nicht rein geguckt.
Zitat von: funker07 am 19. Oktober 2016, 21:30:34Dass nur fertige Fw zum SchAusb nSAK ausgebildet werden ist seit ein paar Jahren defintiv veraltet.
Das mag für das Heer gelten ...
Nach Überprüfung des Lehrgangskataloges der Bundeswehr kann ich nun sagen, dass alle TSK bei der Ausbildung zum Schießausbilder neues SAK die Mindestvoraussetzung Dienstgrad Feldwebel/Bootsmann haben! Ausnahmen gibt es lediglich bei der in die Laufbahnausbildung integrierte Ausbildung der Feldwebelanwärter!
Quelle: Lehrgangskatalog Bw!
Ich habe mich jetzt ein wenig sachkundig gemacht und folgendes erfahren:
1. Es ist angedacht, dass im Idealfalle jeder Feldwebeldienstgrad ein Schießausbilder neues SAK ist. Aus diesem Grunde wurde die Ausbildung dazu in das Ausbildungskonzept der Feldwebelanwärter aufgenommen!
2. Diejenigen, die schon Feldwebel sind, können sich dann, wenn sie im Rahmen ihrer Ausbildung den Schießausbilder nicht gemacht hatten, zum Schießausbilder weiter qualifizieren. Hierzu ist dann eine abgeschlossene Laufbahnausbildung und der Mindestdienstgrad Feldwebel erforderlich!
3. Die Frage, was bei Soldaten passiert, die zwar den Schießausbilder neues SAK bestehen, aber dann in eine andere Laufbahn zurück geführt werden, üblicherweise in die der UoP, weil man ja im Regelfalle nur ein Jahr als Mannschafter FA unterwegs ist, konnte mir auch niemand beantworten.
4. ich persönlich hätte kein Problem damit einen UoP als Schießausbilder einzusetzen, wenn dieser die dafür geforderte Ausbildung erfolgreich absolviert hat!
Tommie, wirklich sehr schön recherchiert!!! Allerdings habe ich genau das gleiche weiter oben geschrieben!!!
Da du davon scheinbar nur die Hälfte gelesen hast und selbst jeden Satz mit einem Ausrufezeichen beendest, versuche ich mal, mich dir anzupassen!!!
Ich hoffe, dass dann auch klar wird, dass der Text keine Deko ist!!!
Zitat von: Tommie am 20. Oktober 2016, 09:18:41
Ich habe mich jetzt ein wenig sachkundig gemacht und folgendes erfahren:
1. Es ist angedacht, dass im Idealfalle jeder Feldwebeldienstgrad ein Schießausbilder neues SAK ist. Aus diesem Grunde wurde die Ausbildung dazu in das Ausbildungskonzept der Feldwebelanwärter aufgenommen!
Das schrieb ich schon!!!
Hier:
Zitat von: funker07 am 19. Oktober 2016, 21:30:34
Dass nur fertige Fw zum SchAusb nSAK ausgebildet werden ist seit ein paar Jahren defintiv veraltet.
Das Ganze findet auf dem Feldwebellehrgang (dem früheren AMT, heute glaube ich Teil3) statt.
Zu dem Zeitpunkt sind die Soldaten überwiegend OG.
Zitat von: Tommie am 20. Oktober 2016, 09:18:41
2. Diejenigen, die schon Feldwebel sind, können sich dann, wenn sie im Rahmen ihrer Ausbildung den Schießausbilder nicht gemacht hatten, zum Schießausbilder weiter qualifizieren. Hierzu ist dann eine abgeschlossene Laufbahnausbildung und der Mindestdienstgrad Feldwebel erforderlich!
Gilt für Feldwebel nach dem alten Modell!!! Dem habe ich nie widersprochen!!!
Zitat von: Tommie am 20. Oktober 2016, 09:18:41
3. Die Frage, was bei Soldaten passiert, die zwar den Schießausbilder neues SAK bestehen, aber dann in eine andere Laufbahn zurück geführt werden, üblicherweise in die der UoP, weil man ja im Regelfalle nur ein Jahr als Mannschafter FA unterwegs ist, konnte mir auch niemand beantworten.
Kommt mir bekannt vor!!!
Guck mal, nur wenige Posts weiter oben!!!
Zitat von: funker07 am 19. Oktober 2016, 21:30:34
Ob der dann aber wirklich ausreichend ist als einziger Schießausbilder...dürften sich bisher die wenigsten Gedanken zu gemacht haben. Also letztes Jahr stand dazu noch nichts in der Weisung, dieses Jahr habe ich noch nicht rein geguckt.
Zitat von: Tommie am 20. Oktober 2016, 09:18:41
4. ich persönlich hätte kein Problem damit einen UoP als Schießausbilder einzusetzen, wenn dieser die dafür geforderte Ausbildung erfolgreich absolviert hat!
Das kommt ganz darauf an, warum der UoP bzw der Mannschaftssoldat (darum ging es dem TE) in der Truppe ist.
Ein Fachdiener ist nach dem Feldwebellehrgang idR auf ZAW...wenn er zwischen den Lehrgängen zufällig Zeit hat, sehe ich nicht zwingend ein Problem. Wenn er aber mangels charakterlicher Eignung aus der Feldwebellaufbahn entfernt wurde, sollte man zwei mal überlegen, ob der als Ausbilder und gleichzeit Sicherheitsgehilfe (so die alte Bezeichnung) geeignet ist.
Alles von mir geschriebene bezieht sich übrigens auf die SKB, da bin ich nämlich selbst!!! Sollte aber auch sonst weitestgehend einheitlich sein.
Ach ja: !!!!!!!
Hallo, welchew Befugnisse hat ein Schießlehrer welcher bei der Bw ausgebildet wurde, außerhalb der Bw?
Einfache Antwort: Keine!