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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: Aufklärer81 am 09. September 2016, 19:32:12

Titel: Besoldung nach Wiedereinstellung
Beitrag von: Aufklärer81 am 09. September 2016, 19:32:12
Moin Moin.Ich wurde heute als Wiedereinsteller geeignet im KC Hannover entlassen.Wieder Mannschafts Laufbahn...nun besetze ich eine Stelle als Stabsdienst Soldat ab 1.3.17 Saz 4.Stabsgefreiter
Vordienstzeit war 2001 bis 2006 (5 Jahre wegen Einsatz)
Nun meine Frage :  die letzte Dienstzeit ist ja nun 10 Jahre her. Wiedereinstieg auch wieder als Stabsgefreiter! Welche Besoldungsgruppe und nach welcher Erfahrungsgruppe werde ich nun Besoldet?Und wird nun nach nun 10 Jahren die vergangen sind,die 5 Jahre Dienstzeit in der Besoldung berücksichtigt???? Ich hoffe es gibt hier jemanden der sich damit auskennt?! Grüße
Titel: Antw:Besoldung nach Wiedereinstellung
Beitrag von: Ralf am 09. September 2016, 19:52:51

Die Frage gibt es hier wirklich fast wöchentlich.
Ja, das Bundesbesoldungsgesetz §27 legt das fest. Da rechnest du nun Die Anzahl der Jahre deiner Vordienstzeit zusammen und schaust in den §27 rein und kannst dir dann ganz einfach die Erfahrungsstufe ausrechnen.
Die Besoldungsstufe wird immer nach dem Dienstgrad berechnet. Auch das sollte kein Problem darstellen, das selbst herauszubekommen.
Titel: Antw:Besoldung nach Wiedereinstellung
Beitrag von: Papierberg am 09. September 2016, 20:34:50
@Aufklärer81

Kleiner Tipp: Anlagen I und IV zum Bundesbesoldungsgesetz helfen bei der Suche nach dem Grundgehalt weiter  ;) .
Titel: Antw:Besoldung nach Wiedereinstellung
Beitrag von: MarcCc am 30. November 2016, 03:48:30
Moin,

diesbezüglich habe ich auch eine Frage:

§28 1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,

Erfolgt die Zuordnung der Erfahrungsstufen automatisch?
Titel: Antw:Besoldung nach Wiedereinstellung
Beitrag von: Ralf am 30. November 2016, 05:54:50
Nach Dienstantritt durch das BAPersBw.
Titel: Antw:Besoldung nach Wiedereinstellung
Beitrag von: VictorBravo am 30. November 2016, 09:11:04
Zitat§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt:

3. Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,

Ich weiß, das Thema ist hier schon x-mal durchgekaut worde ...

Lage: Wiedereinsteller StOffz als SaZ, Wehrdienst i.S.v. §28 (1) 3. im Rahmen von WÜ/RDL >5 Jahre, d.h. mehr als das angegeben Maximum, das anerkannt werden kann.
Frage: Wenn nur zwei Jahre anerkannt werden können, können WÜ/RDL i.S.v. §28 (1) bzw. §28 (2) angerechnet werden?

Klar - endgültige Aussage kann nur BAPersBw treffen. Aber sollte jemand da mal was gehört haben oder einen Fall aus der Praxis kennen ... nice to know.
Titel: Antw:Besoldung nach Wiedereinstellung
Beitrag von: Papierberg am 30. November 2016, 10:55:08
Zitat
Lage: Wiedereinsteller StOffz als SaZ, Wehrdienst i.S.v. §28 (1) 3. im Rahmen von WÜ/RDL >5 Jahre, d.h. mehr als das angegeben Maximum, das anerkannt werden kann.

Frage: Wenn nur zwei Jahre anerkannt werden können, können WÜ/RDL i.S.v. §28 (1) bzw. §28 (2) angerechnet werden?

Die Antwort geben Sie sich doch mit Frage bereits selbst. Die berücksichtgungsfähige Zeit von 2 Jahren bezieht sich doch ausdrücklich auf diese Art der Wehrdienstleistung, während die übrigen Regelungen in Absatz 1 Zeiten außerhalb eines Soldatenverhältnisses (also keine WÜ/RDL), bzw. ein solches als SaZ oder BS (und damit eine andere Art des Soldatenverhältnisses) betreffen.

§ 28 Abs. 2 BBesG ist nicht anwendbar, da dort nur berücksichtigungsfähig Zeiten von Beamtinnen/Beamten geregelt werden. Für eine Aussage zu § 28 Abs. 3 fehlen die Informationen, die beim BAPersBw jedoch vorliegen und dort auch in eine Entscheidung einbezogen werden können. Ihre Fragestellung legt aufgrund der Bezugnahme auf WÜ/RDL allerdings nahe, dass auch diese Regelung vermutlich nicht zur Anwendung kommen wird.