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Fragen und Antworten => Zivile Laufbahn bei der Bundeswehr => Thema gestartet von: bavaria94 am 14. September 2016, 15:57:36

Titel: Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
Beitrag von: bavaria94 am 14. September 2016, 15:57:36
Ist der Besuch einer schulischen Ausbildung (Abendgymnasium) eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit?

Vielleicht weiß das ja einer.
Titel: Antw:Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
Beitrag von: KlausP am 14. September 2016, 15:58:06
Nein.
Titel: Antw:Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
Beitrag von: bavaria94 am 14. September 2016, 15:58:50
Auch nicht bei Beamtenanwärter?
Titel: Antw:Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
Beitrag von: KlausP am 14. September 2016, 16:02:09
Nein. Die entsprechende Nebentätigkeitsverordnung gilt sowohl für Beamte als auch für Soldaten. Einfach mal nach "Nebentätigkeit Bund" googeln.
Titel: Antw:Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
Beitrag von: Traveltheworld am 21. September 2016, 14:14:19
Gilt Nachhilfe geben als "wissenschaftliche Vortragstätigkeit"?
Titel: Antw:Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
Beitrag von: F_K am 21. September 2016, 14:21:28
Nein.
Titel: Antw:Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
Beitrag von: Traveltheworld am 21. September 2016, 14:33:22
Also müsste ich das genehmigen lassen?
Titel: Antw:Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
Beitrag von: F_K am 21. September 2016, 14:35:18
Ja - zumindest anzeigen.
Titel: Antw:Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
Beitrag von: bavaria94 am 21. September 2016, 14:48:58
Ah interessanter Einwurf.  Würde das Thema gerne fortsetzen:
1.) Umgekehrter Aspekt: muss der Besuch des Abendgymnasiums angezeigt werden?
2.) Können nichtselbstständige Tätigkeiten vor Dienstantritt genehmigt werden?
3.) Ist es grundsätzlich möglich Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaften zu sein, die nichts mit dem Dienst in Berührung kommt und nicht gleicher Branche entspricht?
Titel: Antw:Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
Beitrag von: KlausP am 21. September 2016, 15:00:02
Zitat1.) Umgekehrter Aspekt: muss der Besuch des Abendgymnasiums angezeigt werden?

Nein, das ist ja keine Nebentätigkeit. Natürlich sollte man seine Vorgesetzten darüber informieren, ddmit das gegebenenfalls berücksichtigt werden kann. Einen Anspruch auf Freistellung von dienstlichen Tätigkeitenj hat man aber nicht.

Titel: Antw:Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
Beitrag von: F_K am 21. September 2016, 15:08:45
- Ohne Antritt keine Beamten / Soldateneigenschaft, da macht eine Genehmigung (noch) keinen Sinn.
- selbstständiger oder angestellter GF? Mit welchem Arbeitsaufwand (zeitlich) und mit welchem Einkommen?
Titel: Antw:Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
Beitrag von: bavaria94 am 21. September 2016, 19:58:32
Ehrenamtlicher Geschäftsführer einer Tochter eines eingetragenen Vereins. Zeitaufwand 2-4 Std in der Woche.