Servus,
Ich bin 24 Jahre alt und habe im Oktober meinen Dienstantritt.
Des weiteren bin ich ledig und wohne im Moment noch bzw. wieder im elterlichen Haushalt.
Da dieser Zustand für mich nicht tragbar ist, und die Dachgeschosswohnung im Haus meiner Eltern frei geworden ist, bin ich in diese Wohnungzum 15.09 umgezogen.
Ich habe für diese Wohnung einen Mietvertrag und es ist eine eigenständige Wohnung.
Ich zahle monatlich Miete, allerdings keine Kaution.
Die Wohnung befindet sich im gleichen Haus, ich bin also weiterhin an der gleichen Adresse gemeldet.
Nun zu meiner Frage:
Bin ich Trennungsgeld berechtigt?
In meinem Dienstantritt wurde mir UKV zugesagt.
Mfg
Nein ... sind Sie nicht...
+ solange Sie nicht dem KC den Mietvertrag vorlegen
+ die Nicht-Zusage der UKV wünschen
+ und Ihre Aufforderung zum Dienstantritt abgeändert wird
Ich werde den Mietvertrag schnellst möglich dem KC vorlegen.
Gibt es bei dem Wunsch, der Nicht-Zusage des UKV irgend welche Formulare, oder reicht ein zweiteiler?
MFg
Formlos.
Mach das zügig.
Achte drauf das du eine neue Einberufung bekommst wo die UKV nicht zugesagt wird. (schriftlich)
Geh den Leuten im KC auf den Kecks, so das du das neue schreiben auch vorm Dienstantritt bekommst.
Ich hatte das gleiche und hatte nur eine mündliche zusage der Änderung per Telefon und nichts schriftlich.
Demzufolge habe ich kein Trennungsgeld bekommen zu dem Standort.
Sei dort hinterher, wenn der Bund was zahlen soll sind se dort sehr stur um es im nachhinein zu ändern, bei mir hat es nicht geklappt. leider.
Meine Anträge von einem Jahr liegen noch in meinem Alten Standort, falls der Perser sich noch durchsetzen kann.
Änderungsmeldung hatte ich nochmals mit meinem damaligen Perser gleich am ersten Tag nochmals gemacht.
(Wurde nicht anerkannt. Aussage war, hab nichts schriftlich und demzufolge ist die UKV zuzusagen.)
Ist mit UKV Umzugskostenverordnung gemeint?
Hab so ein Formular bekommen, mit dem ich meine Wohnung anerkennen lassen kann/soll? Also Anerkennung nach §10 Burg. Oder ist das was anderes?
UKV = Umzugskosten
vergütungZitat§10 Burg
?? Sie meinen vermutlich § 10 BUKG (Bundesumzugskostengesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/bukg/BJNR002530964.html
Genau darum geht es hier. Die von Ihnen angemietete Wohnung kann als solche nur anerkannt (und dann auch bei der Entscheidung über die Zusage der UKV anlässlich von Personalmaßnahmen berücksichtigt) werden, wenn sie die Kriterien des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt.
@KlausP: Ja richtig. Das meinte ich. Mein Handy hat Burg draus gemacht. Danke für den Hinweis.
Hat die Abgabe dieses Formulars bzgl. §10 BUKG mit Anerkennung einer gemieteten Wohnung negative folgen für die Zahlung von Trennungsgeld? Oder wird dies erst dadurch ermöglicht?
Die Antwort wurde doch bereits im 2.Post gegeben.
Die Zusammenhänge sind nicht immer leicht zu erkennen. Das Trennungsgeld dient der Abgeltung des durch eine dienstliche Maßnahme verursachten Mehraufwandes für doppelte Haushaltsführung am neuen Dienstort. Es geht also nicht um eine Erstattung von Aufwendungen für die angemietete Wohnung am Wohnort.
Da eine doppelte Haushaltsführung grundsätzlich nur dann vorliegen kann, wenn Sie am Wohnort überhaupt eine Wohnung haben und nicht an den Dienstort ziehen müssen, ist die Feststellung, ob die Kriterien einer Wohnung vorliegen, für den Trennungsgeldanspuch von Bedeutung (lesen Sie auch § 1 Abs. 3 Trennungsgeldverordnung).
Kann man verpflichtet sein an den Dienstort zu ziehen?
Sie sind verpflichtet, dort Dienst zu leisten wohin Sie versetzt, kommandiert usw. werden. Erteilt man Ihnen bei Ausspruch einer solchen Maßnahme eine sog. "Zusage der Umzugskostenvergütung", können Sie umziehen oder nicht, für den Mehraufwand im Falle einer doppelten Haushaltsführung gibt es dann im Falle eines Nicht-Umzugs jedoch grundsätzlich KEIN Trennungsgeld (Ausnahmen lassen wir jetzt mal beiseite, sonst wird es zu komplex), es würden stattdessen die Kosten eines Umzugs erstattet.
Deshalb geht es jetzt für Sie darum die Wohnung anerkennen zu lassen und in die Aufforderung zum Dienstantritt die Passage freizubekommen, dass Ihnen keine Zusage der UKV erteilt wird (siehe Beitrag LwPersFw).
Meine Formulierung des "umziehen müssen" bezog sich insoweit auf die Situation einer erteilten UKV-Zusage.
Wie macht man das am Besten, wenn man am alten Wohnort wohnen will, da man dort z.B. Ehrenamtlich auch als Vorstand in mehreren Vereinen aktiv ist und auch andere Familiäre Gründe dafür sprechen?
Würde gerne damit den zweiten Wohnsitz begründen, habe aber das Formular mit §10 BUKG eingereicht. Kann man da Trennungsgeld bekommen oder kann man ggf. Vom Umzug an den Dienstort freigestellt werden. Wäre ja bereit zum Dienstort zu fahren.
Wenn Sie an den Dienstort umziehen entfält natürlich jeder Anspruch auf TG. Dabei ist es egal, ob Ihre Wohnung am Dienstort Haupt- oder Nebenwohnsitz ist.
Zitat von: KlausP am 15. September 2016, 19:09:34
Wenn Sie an den Dienstort umziehen entfält natürlich jeder Anspruch auf TG. Dabei ist es egal, ob Ihre Wohnung am Dienstort Haupt- oder Nebenwohnsitz ist.
Danke für die Antwort.
Bin etwas verwirrt nun durch die Aussagen. Kann der Dienstherr den Umzug erzwingen bzw. In den von mir genannten Gründen (Ehrenamt, Familie) die Zahlung auf TG versagen oder kann man sich davon freisprechen?
Was steht denn zur UKV nun in Ihrer Aufforderung zum Dienstantritt?
1. Umzug wird im Sinne Ihrer Frage nicht erzwungen.
2. Wie Sie Ihr familiäres und soziales Umfeld auaußerhalb der Dienstzeit gestalten, obliegt Ihrer persönlichen Verantwortung. Die Bundeswehr hat sich generell zum Ziel gesetzt, eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten. Hier ist auch inzwischen eine Menge passiert und man gibt sich sehr viel Mühe, auch sozialen Anliegen der Bediensteten Rechnung zu tragen.
Eines ist jedoch klar: Im Zweifelsfall haben die dienstlichen Erfordernisse immer Vorrang.
Zitat von: KlausP am 15. September 2016, 21:15:22
Was steht denn zur UKV nun in Ihrer Aufforderung zum Dienstantritt?
Noch nichts. Bis jetzt vom BAPersBw nur das Formblatt "Angaben zur Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 Bundesumzugskostengesetz (BUKG)" ausgefüllt und zurückgandt. Jedoch ist schon klar wo die Reise hingeht. Das sind mehr als 30 km vor der Türe.
Dort angekreuzt:
-> Bei der obigen Anschrift handelt es sich um eine Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG. Ich bin Mieter.
Mit wie vielen unterschiedlichen Nicks schreiben Sie hier eigentlich?
Zitat von: KlausP am 16. September 2016, 06:02:13
Mit wie vielen unterschiedlichen Nicks schreiben Sie hier eigentlich?
Danke. Das ist mir eben auch aufgefallen, dass ich bereits angemeldet war am Handy. Danke für den Hinweis. Hab die Daten am Laptop nicht mehr wieder gefunden. Das war keine Absicht. Kann man die Accounts fusionieren? Dachte ich schreib die ganze Zeit unter einem. Sonst werde ich einen stilllegen.
Machen Sie das was ich zuvor geschrieben habe und Ihnen wird geholfen...
Stellen Sie nur sicher das Sie eine Aufforderung zum Dienstantritt haben, auf der sinngemäß steht " Wird Ihnen als Ledigen mit berücksichtigungsfähigen Hausstand gem Parag 10 Abs 3 BUKG die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt..."