Hi,
ich bin zur Zeit auf WÜ / RDL für 3 Monate, bin aber Selbstständig, da die mittlerweile alle möglichen Unterlagen haben wollen, hat meine Abgabe bis heute nicht richtig funktioniert für die USG. Jetzt hab ich angerufen, da ich mich schon fast 3 Wochen auf Übung am stück befinde, ob ich nicht erstmal den Mindestlohn abschicken könnte und meine Unterlagen für die Selbstständigkeit später einreichen könne.
Das wurde mir untersagt, ich dürfe nur entweder oder.
Bis ich die Unterlagen zusammen habe, kann das aber noch ne Weile dauern, ich hab jetzt schon die Frist für das Oktober Gehalt versäumt, sprich ich würde erst im November Geld erhalten, was gar nicht geht!!!!
Frage: ist das korrekt? Wie kann ich vorgehen um wenigstens etwas zu erhalten, ich muss Rechnungen zahlen und dass wenige Geld was ich dann noch hab, reicht nicht bis November, alleine die ganzen fahrten zur Kaserne (500km hin und zurück) würden nicht mehr reichen.
Vielen Dank für die Hilfe
Ohne vollständige Unterlagen kann der Antrag nicht bearbeitet werden.
1. USG und Fahrtkosten ist doch etwas völlig Unterschiedliches. Antrag auf Erstattung Fahrtkosten beim ReFü abgeben und dann sollte das zeitnah erstattet werden.
2. Die Mindestleistung nach § 9 erhält jeder! Also auf § 9 USG ausfüllen, abgeben und dann sollte eigentlich vor WÜ-Beginn erstattet sein. Voraussetzung ist vollständiger Antrag und vollständige Daten im SAP.
3. Wenn man mehr verdient als die Mindestleistung kann man dies durch Einreichung der Unterlagen belegen und Ersatz nach § 7 USG beantragen. Bei Selbstständigen sind dafür regelmäßig die Steuerunterlagen des Vorjahres nötig und das kann man auch im nachhinein.
Ich verstehe nicht ganz, wo das Problem liegt?! ???
Zitat von: BerlinerM28 am 21. September 2016, 14:58:52
ich bin zur Zeit auf WÜ / RDL für 3 Monate, bin aber Selbstständig, ....
Ich dachte, Selbständige dürften nur 30 Tage p.a. üben. Wurde das geändert?
Soweit ich gehört habe, gibt es diese zeitliche Befristung nicht mehr.
Zitat von: ToMA am 21. September 2016, 16:49:41
Zitat von: BerlinerM28 am 21. September 2016, 14:58:52
ich bin zur Zeit auf WÜ / RDL für 3 Monate, bin aber Selbstständig, ....
Ich dachte, Selbständige dürften nur 30 Tage p.a. üben. Wurde das geändert?
Die Zeitliche Befristung gab es auch schon 2014 nicht mehr, dass einzige was ich als Selbstständiger beachten muss, ich muss nach 30 Tagen nur noch die Mindestleistung beantragen und vom Chef eine Ausnahmegenehmigung holen bzw. Kommandeur, dass diese mich brauchen. Dass ist i.d.R. kein Problem.
Die Unterhaltssicherung hat mir explizit gesagt ich müsste entweder alle Unterlagen für die Selbstständigkeit abgeben oder nur die Mindestleistung beantragen, nachträglich meine Unterlagen für die Selbstständigkeit könnte ich nicht abgeben!! Darum gehts ja, da meine Ex Frau mir alle Unterlagen verweigert (obwohl die Bundeswehr schon seit meinem Grundwehrdienst hat) wollen Sie wieder alle Scheidungspapiere, Geburtsurkunden etc. Ich verzweifel noch mal mit dem Kram.
Dann soll Ihre Sachbearbeiterin einmal § 7 Abs. 2
USG lesen. Da ist explizit der Fall geregelt, dass ein selbstständiger RDL erst die Mindestleistung erhält und dann innerhalb von zwei Jahren die Neubescheidung unter Vorlage der Unterlagen beantragen kann.
Ist eigentlich völlig problemlos. Hab auch Mindestleistung bekommen und sobald ich die erforderlichen Unterlagen habe, kann ich die Nachberechnung für Selbständige beantragen.
Aber warum machen Sie es denn überhaupt so unnötig kompliziert? Ab Monat zwei beantragen Sie doch sowieso die Mindestleistung?! Dann machen Sie das doch von Anfang an. Dann haben Sie zumindest schon einmal Geld, Ihre Rechnungen zu bezahlen.
Bekommen Sie Ihre Unterlagen zusammen, fordern Sie das Geld entsprechend nach. Wenn Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten, können Sie immer noch unter Hinweis aus § 7 Abs. 2 USG Widerspruch einlegen. Sollte kein Hexenwerk sein.
Hast Du auch (schon) die RDL-Prämie (alt: Wehrsold) beantragt? Immerhin auch min. 20€/ Tag , also rund 600€ pM. Im Gegensatz zum Wehrsold muss die RDL-Prämie aber auch beantragt werden!
(https://img4.picload.org/image/rdrcgrid/screenshot2016-09-2218.24.22.png)
Kameraden wie füll ich dass jetzt am besten aus wenn ich erstmal nur die Mindestleistung haben möchte und später die Daten für die Selbstständigkeit einreichen möchte?
Vielen Dank
Mindestleistung ankreuzen und wenn du die erforderlichen Unterlagen hast, dann "Nachberechnung" (oder so ähnlich ankreuzen)- ist das gleiche Formular, das musst du dann nur neu ausfüllen.
Eigentlich spielt das überhaupt keine Rolle, da man die Felder für § 9 zwingend immer ausfüllen muss wegen des Günstigkeitsvergleiches. Sonst nimmt das BAPers den gar nicht an. Wenn die Mindestleistung höher ist als das gewöhnliche Gehalt, wird diese gezahlt. Wenn man gar nichts anderes beantragt, sowieso.
Dann fordert man mit Nachweisen innerhalb von zwei Jahren als Selbstständiger mehr an und verweist auf § 7 Abs. 2 USG.
Man kann aber auch einfach in Düsseldorf anrufen wenn man unsicher ist. Mich hat meine Sachbearbeiterin nach der Umstellung sogar selbst zurückgerufen damit alles glatt läuft.
Um kein neues Thema erstellen zu müssen, schreibe ich meine Frage hier herein: Im Januar und März habe ich jeweils sechs Tage Reservedienst geleistet. Meine Bezügeabrechnung für den Januar bekam ich sehr zeitnah nach Antragstellung zugesandt. Da dies meine erste RDL nach neuem Bezügemodell war, konnte ich die mir gewährten Beträge nicht mit vorhergehenden vergleichen und ging davon aus, dass alles so passt, wie es angegeben war. Gestern erhielt ich dann die Bezügeabrechnung für den März. Und da habe ich wesentlich, wesentlich, wesentlich mehr Mindestleistung nach § 9 USG erhalten als im Januar, was mich stutzig gemacht hat, weil die RDL jeweils gleich lang waren und ich im März genauso viel verdiente wie zwei Monate davor.
Vermutlich liegt die betragliche Differenz daran, dass ich im Januar-Antrag die Bezügeabrechnung für weitergewährtes Arbeitsentgelt vom Dezember eingereicht habe, weil es hieß, es sei jeweils die letzte beizufügen. Im Dezember habe ich natürlich als Sonderzahlung Weihnachtsgeld bekommen, wodurch sich mein Nettoverdienst entsprechend erhöht hat. Dieser um das Weihnachtsgeld erhöhte Nettoverdienst wurde dann wohl als Berechnungsgrundlage für die Mindestleistung genommen.
Ist das so korrekt? Ich selbst bin der Meinung, dass das irgendwie dem Sinn des Gesetzes zuwiderläuft, denn im Januar, als ich Reservedienst geleistet habe, bekam ich ja diese Sonderzahlung nicht mehr. Deshalb hätte diese, so wie ich das verstehe, nicht angerechnet werden dürfen.
Was ist richtig? Und falls ich recht habe: Kann überhaupt noch eine Neuberechnung erfolgen, oder ist der Zug wegen Ablauf der Widerspruchsfrist abgefahren? Freilich wär's besser, ich würd direkt bei der entsprechenden Stelle anfragen, aber den Brief habe ich gestern Mittag bekommen. Da war natürlich niemand mehr erreichbar. Und bis Montag möchte ich nicht ganz ahnungslos warten.
Wäre also nett, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.
Welcher Status?
Was stand auf der Ausfallbescheinigung?
Die Mindestleistung steht doch fest und ist abhängig vom Dienstgrad und Kindern, für die man unterhaltspflichtig ist. Der Verdienst spielt hierfür keine Rolle.
Der ist interessant, wenn man
statt der Mindestleistung das nicht gezahllte Arbeitsentgelt erstattet bekommt.
Und im entsprechenden
Formular sind Sonderzahlungen auch mit anzugeben. Über die Lohnbuchhaltung wird das ermittelt und eingetragen, was nicht ausbezahlt wird (brutto und netto) und das bekommt man auch ausbezahlt. Wenn auch die Urlaubs- oder Weihnachtsgratifikation anteilig für den Zeitraum der RDL gekürzt wird, auch das.
Bei sechs Tagen sollte das aber gerechnet auch das Jahr nicht die große Rolle spielen; grob kann das ja maximal 1/50 der Gratifikation sein und diese müsste ja im März genauso einberechnet worden sein.
Ich bin im öffentlichen Dienst, bekomme Dienstbefreiung für die RDL und meine Bezüge selbstverständlich weitergezahlt. So wie ich das bei der März-Abrechnung verstanden habe, wurde errechnet, wie viel ich in den sechs Tagen vom Dienstherrn weiterbezahlt bekomme und wie viel mir laut Anlage zum USG aufgrund des Dienstgrades zustünde. Und die Differenz ist die Mindestleistung, die ich erhalte. Dem Antrag lege ich immer die aktuelle Bezügemitteilung des Dienstherrn bei. Im Januar war das die vom Dezember, im März die vom März.
Der Betrag der Mindestleistung, die mir gezahlt wurde, ist völlig verschieden.
Unter dem verlinkten Formblatt sind Erläuterungen. Und da steht explizit, dass gewährte Gratifikationen in den monatlichen Bruttobetrag anteilig einzurechnen sind. Das ist das weitergewährte Arbeitsentgelt. Übersteigt die Mindestleistung diesen Betrag, wird die Differenz hierzu erstattet.
Offensichtlich ist da etwas fehlerhaft eingereicht worden. Hat das Formblatt denn die Bezügestelle erstellt?
Ist wohl besser, ich warte und ruf dort einfach am Montag an, auch wenn Warten keine meiner Tugenden ist. Dennoch danke erst mal!
Bei weitergewährtem Arbeitsentgelt, ist immer die Bezügeabrechnung/Gehaltsbescheinigung einzureichen, welche sich auf den Monat des Reservedienstes bezieht.
Das bedeutet, für den Reservedienst im Januar, ist die Bezügeabrechnung für den Januar 2017 relevant und für den Reservedienst im März, die aus dem Monat März.
Die einzige Ausnahme wäre, dass Sie keine monatliche Gehaltsabrechnung erhalten, weil sich das Monatsgehalt nicht ändert.(Oftmals wird nur eine Gehaltsabrechnung verschickt, wenn es Veränderungen gibt) Aber das ist ja bei Ihnen nicht der Fall gewesen, da es von Dezember zu Januar eine Veränderung gab.
Reichen Sie einfach, die Gehaltsbescheinigung für Januar 2017 nach und der entsprechenden Betrag kann nachgezahlt werden.