Guten Abend Kameraden,
ich habe heute meine ZAW angetreten. Die ZAWBetrSt liegt ca 85km von meiner Wohnung entfernt. Als Lehrgangsteilnehmer sind wir grundsätzlich zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet, jedoch meine ich gelesen zu haben, dass mich mein DV davon befreien kann. Weiss jemand von euch vllt etwas darüber oder sieht jemand eine Chance wie ich das erreichen kann?
Noch ein paar Eckdaten: Fahrtzeit beträgt etwa 45min. Ich habe einen Versetzungsantrag aufgrund SPG am laufen und muss daher zwingend täglich nach hause. Die räumliche Nähe der ZAW ist mit BaPers abgesprochen und so gewollt.
Mit welchen Argumenten kann ich jetzt dem Chef gegenübertreten, oder hat das gar keinen Sinn?
Daraus ergibt sich natürlich auch die Frage, ob ich Trennungsgeld nach §6 TGV beantragen kann, denn die vielen Kilometer sind nicht ganz billig :-\
Weiterhin beschäftigt mich was passiert, wenn ich auch ohne Genehmigung täglich nach Hause fahre. Rein finanziell wäre das für mich wohl die schlechteste Lösung, da ich dann ja noch nicht mal TG nach §3 TGV bekommen würde, da ich mich ja nie volle 24h am Dienstort aufhalte. Was der Chef davon hält kann ich mir grob vorstellen :-[ ich möchte niemanden belügen und die ganze Sache ehrlich lösen...
Danke schonmal für eure Antworten und noch einen schönen Abend!
Ähm- Im Antrag genau die Gründe aufführen die zu der heimatnahen ZAW geführt haben und wegen denen der Versetzungsantrag läuft?
Was ist SPG?
Irgendwas, was Mode in der neue Generation von Soldaten ist...
Schwere persönliche Gründe. Danke für die qualifizierten Antworten!
Was Sie nach Dienstschluss machen ist Ihre Sache.
Und bei nur 45 Min Fahrzeit hat der DV keinen Grund
in irgendeiner Form einzugreifen.
Wenn Sie also täglichen fahren wollen bzw. müssen... tun Sie es.
Zum Thema TG ist ja zunächst die Frage, was auf der
Personalverfügung zum Thema UKV steht.
Lassen Sie sich am besten vom Refü beraten.
Das Ausnahmetatbestände bei Personalverfügungen jetzt schon Abkürzungen haben....
Fühlen Sie sich mal nicht so auf den Schlips getreten. Offenbar haben Sie das was Sie wollten schon bekommen und nun noch Sahne obendrauf.
Ich hatte es geahnt ... Wann sind die Gründe denn eingetreten?
Es handelt sich um einen Pflegefall in der Familie. Der besteht seit etwa Anfang des Jahres. Seitdem läuft auch mein versetzungsantrag, der allerdings irgendwo beim beratenden Arzt fest hängt.
Andi8111 entschuldigung. Ich bin, was das Thema angeht sehr empfindlich. Ständig bekomme ich derartige Antworten von Leuten, die keinerlei Informationen über meine Situation haben.
Nachtrag: UKV nichtzusage. Was für Infos wären denn noch relevant?
Einfach mit dem Spieß/Chef reden, habe nur selten erlebt, dass die jemanden "zum Frühstück" essen.
Wenn man die Argumente sachlich vorträgt, sollte das keine Probleme geben.
Die Unterkunft ist dienstlich zur Verfügung zu stellen - und aus Kostengründen erfolgt keine Befreiung davon.
Selbstverständlich kann der TE jeden Abend nach Hause fahren.
Bin aktuell auch in einer ZAW und hier sind einige Kameraden die nach Dienstschluss nach Hause fahren und zum Dienstantritt am nächsten morgen wieder da sind ;)
Das steht doch gar nicht in Frage. Natürlich hat er Ausgang bis zum Wecken und kann da tun und lassen, was er möchte. Erst wenn er morgens nicht zum Dienst erscheint oder übermüdet ist, kann man da Maßnahmen ergreifen.
Auch bei der Befreiung von Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft sehe ich kaum Probleme.
Lediglich das TG für tägliche Heimfahrt sehe ich nicht begründet; es gibt ja eine dienstliche Unterkunft am Ort. Die Fahrten sind privat begründet und müssen privat bezahlt werden. Auch die Begründung der Härtefallversetzung zieht da meines Erachtens nach nicht. Dann müsste man sich die Fahrten irgendwo aus dem SGB bezahlen lassen, wenn überhaupt.
Wenn TGV berechtigt + die Heimfahrt zuzumuten ist, spricht doch nichts gegen TGV nach §6?!. Da es aber eine Kommandierung ist, heißt das aber soviel ich weiß automatisch Deckelung nach §3 (bzw. §4). (Vermutlich genau aus dem bereits genannten Grund, Unterkunft wird bereit gestellt.)
War bei mir letztes Jahr so. (Gibt hier zwei Regelungen, eine für inkl. 2015, und eine ab 1.1.2016)
Mein Wissen:
Bei >50km hat der Dienststellenleiter/Kdr zu entscheiden ob die Fahrt zuzumuten ist (Anhaltspunkte stehen ja in der TGV).
Bei der Verfügung muss zudem auch ihr Wohnort mit PLZ stehen.
Des weiteren rufen Sie einfach mal bei Ihrer/m Bearbeiter/in an, die haben mir bisher immer freundlich und geduldig weiter geholfen.
Die Fahrten zwischen dem vorübergehenden Dienstort der ZAW-Maßnahme können m.E. nach § 6 abgefunden werden, da hier eine dienstlich veranlasste Maßnahme zu doppelter Haushaltsführung führt. Ist die tägliche Rückkehr an den Wohnort nach dem in
§ 3 Abs. 1 S. 2 TGV genannten Maßstab
nicht zumutbar, wird finanziell nicht viel dabei rausspringen, da neben der Anrechnung nach § 6 Abs. 1 S. 2 TGV insbesondere eine Vergleichsberechnung nach
§ 6 Abs. 4 TGV durchzuführen ist, in deren Rahmen die amtlich unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft berücksichtigt wird.