Guten Tag Kameraden oder welche die sich dafür interessieren.
Sicher kennt jeder Reservist die HP vom VdRBw. Mit Artikel vom 12.10.2016 wird der neue Ausweis für Reservisten vorgestellt. Auf Grundlage dessen habe ich im Anschluss den FwRes des LKdo angeschrieben und einen Antrag für den Ausweis gestellt.
Ich bin nicht beordert. Arbeite jedoch aktuell (nachweislich) die Anforderungen IGF/KLF ab, zudem bin bei WÜ als Funktionär aktiv und bemühe mich um eine Beordern und nehme u.a auch an DVag/BW wie z.B. AGSHP teil.
Mein Antrag wurde abschlägig beurteilt! Auf mein nachfassen hin - das im Artikel auch nicht beorderte Reservisten, die jedoch in der Reservistenarbeit engagiert sind - diesen Ausweis erhalten - wurde bisher nicht reagiert.
Auszug Artikel:
"Frühere Berufssoldaten sowie beorderte Reservisten können den Ausweis erhalten. Auch Unbeorderte, die in der Reservistenarbeit engagiert sind, sowie Mandatsträger und Mitarbeiter des Reservistenverbandes oder einer Mitgliedsvereinigung des Beirats für Reservistenarbeit können den Ausweis erhalten."
Nun zu meiner Frage: Hat jemand Erfahrung damit und kann mir einen konstruktiven Hinweis gegeben....!?
Beste Grüße & Dank
MalfieAlfie
Hier scheint es sich um eine Ermessensentscheidung zu handeln. Darf ich fragen, für welchen Zweck Sie den Ausweis benötigen?
Mein LKdo ist hinsichtlich IGF/KLF schwach aufgestellt. Das führt dazu, dass ich regelmäßig bei anderen LKdo um Teilnahme anfrage. Der FwRes verweigert jedoch seine Unterstützung (Zuziehung) mit dem Verweis - das der Landesverband sich verpflichtete hat die Ableistungsmöglichkeiten anzubieten - was er wie angesprochen nur spärlich leistet.
Mit dem Ausweis kann man auch die UTE beantragen - was mir ermöglicht an Veranstaltungen mit UTE-Anforderung anderer Landesverbände teilzunehmen.
Weisst Du wo das explizit geregelt ist!?
Für eine UTE brauchen Sie definitiv nicht den Ausweis, das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Nach kurzem Studium der Dokumente stimme ich KlausP zu. Ihrem Ziel, eine UTE nach § 3 Nr. 4 UnifV zu erhalten, bringt Sie der Ausweis nicht näher.
Unabhängig davon - hat man die Ablehnung der Ausweiserteilung denn begründet?
Antwort FwRes
Meine Anfrage
Sehr geehrter Herr StabFw
vielen Dank das ich die Möglichkeit hatte am vergangenen Samstag als Funktionär teilzunehmen.
Im Zuge dessen hatten Sie angefragt bezüglich Drillschießen. Hier suche der Verband noch Funktioner. Haben Sie mir dazu noch mehr Informationen über Ablauf und Zeitpunkt etc., so dass ich für mich eine Teilnahme abklären kann?
Wie Sie wissen arbeite ich an der Vervollständigung meiner IGF und bemühe mich um eine Beorderung. Meine KLF habe ich bereits vollständig abgelegt. Im Zuge dessen übersende ich Ihnen meinen Antrag zur Ausstellung des Reservistenausweises mit UTE – verbunden mit der Bitte um Ausstellung.
.........................................
Antwort FwRes
Zum Reservistenausweis :
als ehemaliger Soldat der Bundeswehr steht ihnen nur dann ein Reservistenausweis zu, wenn Sie
- in einem Beorderungsverhältnis sind
- als Mandatsträger beim Verband der Reservisten e,V. tätig sind
- eine Aufgabe im Interesse der Bundeswehr wahrnehmen, ohne dass ein Beorderungsverhältnis besteht
Mit kameradschaftlichen Grüßen
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Frage: Gehöre ich grundsätzlich - mit meinem Profil - zum Berechtigtenkreis - wie ist ihre Einschätzung dazu!?
Meiner Einschätzung nach nicht.
Dem würde ich mich anschließen. Sie haben hier auch noch nichts dazu gesagt, wozu Sie den Ausweis meinen zu brauchen. Wie gesagt, UTE können Sie ggf. gesondert beantragen.
Etwas mager ist das schon. Der FwRes hat die zutreffenden Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ausstellung des Ausweises dargelegt. Diese aber nicht bezogen auf Ihren konkreten Sachverhalt angewendet bzw. subsumiert. Lediglich aus dem Wortlaut kann man erkennen, dass er die Voraussetzungen in Bezug auf Ihre Person für nicht gegeben hält.
Ob man Ihnen den Ausweis erteilen könnte, vermag ich mangels tiefergehender Kenntnisse über die Ausgestaltung der freiwilligen beorderungsunabhängigen Reservistenarbeit nicht zu beurteilen. Es scheint aber so zu sein, dass das Engagement "im Interesse der Bundeswehr" ein Einringen erfordert, das über Ihren bisherigen Aktionsgrad hinausreicht. Einen Rechtsanspruch darauf, das Dokument zu erhalten haben Sie jedenfalls nicht. Sie haben höchstens einen Anspruch darauf, dass Ihnen gegenüber genauso entschieden wird, wie gegenüber allen anderen Reservisten in Ihrer Situation (Gleichbehandlungsgrundsatz).
Sie haben m.E. höchstens die Möglichkeit, um Erläuterung der Beweggründe beim LKdo nachzufragen. Würde ich an Ihrer Stelle auch machen, damit Sie verstehen, warum man Ihrem Anliegen nicht entspricht (beugt Frustration vor).
Zitat von: Papierberg am 23. Oktober 2016, 18:40:02
Es scheint aber so zu sein, dass das Engagement "im Interesse der Bundeswehr" ein Einringen erfordert, das über Ihren bisherigen Aktionsgrad hinausreicht.
Das ist vermutlich der springende Punkt. Und im Rahmen der Ermessensentscheidung dürfte dann eben auch eine Rolle spielen, ob und wozu der betreffende Reservist einen Ausweis braucht, der ihm unabhängig von Zuziehungen o.ä. jederzeit Zugang zu Bw-Liegenschaften verschafft. Ich denke, objektiv brauchen die allerwenigsten, die weder beordert noch Mandatsträger sind, so etwas. Und "haben wollen" scheint mir kein hinreichender Grund zu sein.
- Er ist nicht beordert.
- Er ist kein Mandatsträger
- Ein "Funktioner" bereitet idR nichts vor, muss also nicht " vorher" in die Kaserne.
Anders sehr ich dies nur bei z. B. Leitenden, die im Vorfeld Absprachen treffen müssen.
Es scheint auch der Unterschied zwischen LKdo und Landesverband nicht klar zu sein - und für IGF gibt es eine UTE für die jeweilige Veranstaltung - eine persönliche UTE ist also entbehrlich.
Die Entscheidung ist mMn ermessensfehlerfrei und sachgerecht.
Zitat von: MalfieAlfie am 23. Oktober 2016, 17:41:39
Mein LKdo ist hinsichtlich IGF/KLF schwach aufgestellt. Das führt dazu, dass ich regelmäßig bei anderen LKdo um Teilnahme anfrage. Der FwRes verweigert jedoch seine Unterstützung (Zuziehung) mit dem Verweis - das der Landesverband sich verpflichtete hat die Ableistungsmöglichkeiten anzubieten - was er wie angesprochen nur spärlich leistet.
Mit dem Ausweis kann man auch die UTE beantragen - was mir ermöglicht an Veranstaltungen mit UTE-Anforderung anderer Landesverbände teilzunehmen.
Weisst Du wo das explizit geregelt ist!?
Ich lese hier zwei Mal, das beim LKdo nach Möglichkeiten gesucht wird, die IGF/ KLF Leistungen zu absolvieren. Die Reaktion des FwRes war, dass der Landesverband (des VdRBw) sich dazu verpflichtet hat, dies anzubeiten.
Schon mal nach den benötigten Leistungen geschaut?
Veranstaltungssuche (Themenfeld: Milit. Ausbildung IGF)
Jetzt erstmal vorab - vielen Dank - für ihre Einschätzungen und Darlegungen! Ich werde dem Rat von Papierberg folgen und nachfassen um die Abgrenzung zu verstehen. Grundsätzlich - so unterstelle ich - ist jede Aktivität IGF/KLF oder als Funktioner etwas FÜR die Bundeswehr.
@ altrac - das Link kenne ich natürlich - nutze dieses ja regelmässig!
Für mich ist das Thema nunmehr erledigt. Nochmal an alle vielen Dank und Glück ab!
Zitat... Grundsätzlich - so unterstelle ich - ist jede Aktivität IGF/KLF oder als Funktioner etwas FÜR die Bundeswehr. ...
Nö. Was hat die Bundeswehr davon, wenn ein nicht beorderter Reservist seine IGF-Leistungen, die sie von ihm gar nicht fordert, erbringt. Dass der Reservisten
vereinverband sich das auf die Fahnen geschrieben hat, hat mMn nur was mit Selbsterhaltungstrieb zu tun.
Nein - nicht jede Tätigkeit als z. B. "Schreiber" begründet einen Anspruch auf einen Ausweis.
Es muss (ausnahmsweise) eine Tätigkeit sein, die einen Bedarf begründet - etwa auf der Höhe eines Mandats.
Ob es da clever ist, schriftlich nach Ablehnung nachzufragen? Ich halte das für unklug.
(Das macht man persönlich unmittelbar ...)
Zitat von: F_K am 23. Oktober 2016, 20:08:29
Nein - nicht jede Tätigkeit als z. B. "Schreiber" begründet einen Anspruch auf einen Ausweis.
Es muss (ausnahmsweise) eine Tätigkeit sein, die einen Bedarf begründet - etwa auf der Höhe eines Mandats.
Quelle hierfür? Die A2-1300/0-0-2, Ziff. 2061 nennt als Antragsberechtigte, für die ein Ausweis ausgestellt werden *kann*, u. a. Engagierte in der beorderungsunabhängigen Reservistenarbeit. Weitere Ausführungen über Art und Umfang des Engagegements werden nicht getroffen, und die Begründung eines spezifischen Bedarfs wird nicht gefordert. In der Anlg. 8.26 ist dann noch festgestellt, dass der Kommandeur bzw. dessen Beauftragter über die Ausstellung entscheidet. Dies verstehe ich so, dass es im Ermessen des jeweiligen Landeskommandos liegt, zu bestimmen, ob eine Tätigkeit als "Schreiber" oder der regelmäßige Nachweis von IGF ausreicht, oder ob ein weiterreichendes Engagement erforderlich ist.
Ja, das "kann" deutet auf ein Ermessen hin. Das bedeutet aber eben nicht, dass der Ausweis quasi als "Goodie" an verdiente und engagierte Reservisten herausgegeben wird, sondern es muss schon ein Bedarf gegeben sein. Dafür konnte ich diesem Thread keine Anhaltspunkte entnehmen.
Ich kann ehrlich auch nicht nachvollziehen, was da für ein Aufhebens drum gemacht wird - wenn man rein muss, wird man auch reinkommen in die Kaserne, auch ohne Reservistenausweis.
Liebe Nullnummer,
Es gibt einen feinen Unterschied zwischen Antragsberechtigung und Genehmigung.
Mehrere Poster haben sich der Ermessensentscheidung des Entscheiders angeschlossen - kann man auch anders sehen - ist aber so entschieden worden.
Einfach beordern lassen, Mandatsträger werden und schon gibt es dann regelmässig einen Ausweis.
Die Welt kann so einfach sein ..
Zitat von: F_K am 23. Oktober 2016, 22:11:19
Einfach beordern lassen, Mandatsträger werden und schon gibt es dann regelmässig einen Ausweis.
Nicht unbedingt, denn gemäß A2-1300/0-0-2, Ziff. 2061 ist das Ausstellen eines Ausweises für Mandatssträger bzw. für beorderte Reservisten genauso eine "Kann"-Bestimmung wie für Reservisten, die in der beorderungsunabhängigen Reservistenarbeit engagiert sind, d. h. nach Vorschriftenlage sind diese Personenkreise gegenüber engagierten sonstigen Reservisten per se nicht priviligiert. Zudem reicht eine bloße Beorderung nicht aus, sondern hinzukommen muss, dass der beorderte Reservist auch außerhalb von RD einen engen Kontakt zur Beorderungsdienststelle pflegt. Was als "enger Kontakt" anzusehen ist, ist letzlich ebenso Ermessenssache wie die Frage, ob z. B. eine Tätigkeit als "Schreiber" oder ein IGF-Nachweis ein ausreichendes Engagement in der beorderungsunabhängigen Reservistenarbeit darstellt. ;)
Nö - dies ist eine Aufzählung, die Regel Beispiele enthält - die Bedeutung ist hoffentlich klar.
Oder etwas detaillierter:
Zitat2.1.4.10 Ausweis für Reservistinnen und Reservisten17
2061. Zur Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen und den
Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr kann auf Antrag ein ,,Ausweis für Reservisten
(Ausweis Res)" ausgestellt werden, wenn keine Hinderungsgründe bestehen und die Reservistin
oder der Reservist
• im Geschäftsbereich des Bundesministerium der Verteidigung (GB BMVg) auf einem Dienstposten
beordert ist und auch außerhalb von RD einen engen Kontakt zur jeweiligen BeordDSt pflegt oder
• als Mandatsträgerin bzw. Mandatsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter in einer Mitgliedsvereinigung
des ,,Beirat Reservistenarbeit beim Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr
e. V." oder beim VdRBw tätig ist oder
• ehemalige Berufssoldatin bzw. ehemaliger Berufssoldat ist oder
• eine Aufgabe im Interesse der Bundeswehr wahrnimmt, ohne dass ein Beorderungsverhältnis
besteht (z. B. ein Engagement im Rahmen der bu ResArb der Bundeswehr).
Schaut man sich dann den Antrag (das Formular) an, erkennt man, dass dieses eng an die Vorschrift angelehnt ist (kein Wunder!).
Die "enge Bindung" wird aber nicht abgefragt oder geprüft -> diese wird also unterstellt.
Der "Mandatsträger" / Mitarbeiter braucht auch nicht zu erklären, eine Kaserne betreten zu wollen oder zu müssen, der Bedarf wird unterstellt, genauso wie beim ehemaligen BS.
Dies sind also "Regelannahmen", die lediglich bei Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall zu einer Ablehnung führen.
Die letzte Aufzählung ist eine "Regelausnahme", die im positiv geprüften Einzelfall eine Ausstellung ermöglicht.
Die Handhabung dieser Ausnahme regelt der zuständige Kdr im eigenen Ermessen, fertigt dazu aber Meldungen (Dienstaufsicht!).
Zitat von: F_K am 24. Oktober 2016, 09:09:16
Dies sind also "Regelannahmen", die lediglich bei Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall zu einer Ablehnung führen.
Die letzte Aufzählung ist eine "Regelausnahme", die im positiv geprüften Einzelfall eine Ausstellung ermöglicht.
Wären die erstgenannten Fälle "Regelannahmen", wäre in der Vorschrift in diesen Fällen das Wort "soll" zu erwarten ("soll":= In der Regel ist so zu entscheiden, im Ausnahmefall kann anders entschieden werden, sog. intendiertes Ermessen).
Es steht aber in allen Fällen "kann" in der Vorschrift ("kann":= Die Dienststelle hat weitgehend freies Ermessen).
Somit ist das Ausstellen eines Ausweises gemäß Vorschriftenlage für alle genannten Fälle in gleichem Masse Ermessenssache.
@ Nummer:
Du liest schon meine Posts (und das Formular)?
In Verbindung mit Vorschrift / Formular ergibt sich wohl eindeutig, wie die Mehrzahl aller Kdr verfahren wird ..
Zitat von: F_K am 24. Oktober 2016, 11:15:40
In Verbindung mit Vorschrift / Formular ergibt sich wohl eindeutig, wie die Mehrzahl aller Kdr verfahren wird ..
Fakt ist, dass die erstgenannten Gruppen gegenüber der letzten Gruppe laut Vorschrift nicht priviligiert sind, sondern dass die entscheidungsbefugten Personen ihre Entscheidungskompetenz nach weitestgehend freiem Ermessen ausüben können. In welcher Form sie dies in der Praxis tun werden, ist Spekulation.
Fakt ist:
- dass das Formular zur Beantragung schon eine Privilegierung "sieht".
- dass die Vorschrift zum "alten" Ausweis nicht wesentlich geändert worden ist, es also Erfahrungswerte (über Jahre) gibt.
- wir hier im konkreten Fall schon eine Entscheidung haben.
Dies sei dahingestellt, denn wie ich soeben bemerke, hat das SKA KompZResAngelB im September eine Verfahrensanweisung erlassen, durch die sich die Sachlage insgesamt nochmal anders darstellen könnte. Da das Dokument Vs-NfD ist, möchte ich hier nicht im Detail darauf eingehen, halte es aber für möglich, dass MalfieAlfie hiernach doch bessere Chancen haben könnte, einen Ausweis zu erhalten. Insofern könnte es sich lohnen, nochmal gezielt nachzufragen, ob dem FwRes dieses Dokument bekannt war, und darum zu bitten, den Antrag nochmal auf der Basis der Verfahrensanweisung neu zu prüfen.
Das ist doch alles vollkommen sinnfrei, weil eben die entscheidende Frage, ob er so einen Ausweis BRAUCHT nach hiesigem Kenntnisstand zu verneinen ist.
Zitat von: Getulio am 24. Oktober 2016, 19:49:46
Das ist doch alles vollkommen sinnfrei, weil eben die entscheidende Frage, ob er so einen Ausweis BRAUCHT nach hiesigem Kenntnisstand zu verneinen ist.
Vgl. hierzu besagte Verfahrensanweisung (VS-NfD).
Darin wird kaum stehen, wozu der TE einen Reservistenausweis braucht. Nochmal, das ist doch keine Auszeichnung für bewährte Reservisten. Mir drängt sich aber der Eindruck auf, dass der eine oder andere ihn genau so versteht und deshalb möglicherweise zur Befriedigung persönlicher Eitelkeiten haben möchte. Aber wahrscheinlich liege ich da falsch und es gibt doch einen geheimen dienstlichen Zweck... ::)
Hier mal was aktuelles zum Thema:
Quelle : Bundeswehr.de , vom 03.04.2017
"Berlin, 03.04.2017.
Die Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr bekommen ein neues Ausweisdokument.
Der neue sogenannte ,,Ausweis Res" wird seit Oktober 2016 ausgestellt und ist grundsätzlich zehn Jahre lang gültig.
Die alten Reservistenausweise verlieren hingegen zum 30. Juni 2017 ihre Gültigkeit.
Das neue Dokument ersetzt den bisherigen ,,Ausweis für Reservistinnen und Reservisten/ehemalige Soldatinnen und Soldaten."
Ausstellung auf AntragDer ,,Ausweis Res" wird auf Antrag ausgestellt.
Inhaber erhalten damit ungehinderten Zugang zu den Kasernen der Bundeswehr.
Wie auch der alte Reservistenausweis ist der ,,Ausweis Res" nur in Verbindung mit einem Personalausweis oder einem Reisepass gültig.
Neu ist, dass die Erlaubnis zum Tragen einer Uniform gleich mitbeantragt werden kann. Sie wird auf der Rückseite des Ausweises eingetragen.
Das neue Dokument kann wie bisher von ehemaligen Berufssoldaten, beorderten Reservisten und unbeorderten, aber in der Reservistenarbeit
engagierten Reservisten beantragt werden.
Auch Mandatsträger beim Verband der Reservisten der Bundeswehr (VdRBw) und Mitarbeiter in einer Mitgliedsvereinigung des
Beirats für Reservistenarbeit im VdRBw können das neue Dokument kriegen.
Der ,,Ausweis Res" kann vor der Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses beim Disziplinarvorgesetzten beantragt werden.
Das gilt auch für Wehrdienstverhältnisse nach Abschnitt 4 des Soldatengesetzes (Reservistendienst) sowie ein Reservewehrdienstverhältnis
gemäß §§ 4 ff. Reservistengesetz.
Beorderte sollten den Antrag möglichst während einer Reserveübung bei ihrem Truppenteil stellen.
Besteht kein Wehrdienstverhältnis, kann der ,,Ausweis Res" beim für den jeweiligen Wohnort zuständigen Landeskommando beantragt werden.
Ausweisinhaber können ohne Prüfung tauschenWer bereits im Besitz des alten Ausweises ist, kann diesen ohne gesonderte Prüfung gegen den neuen Ausweis eintauschen.
Die Vorlage eines Führungszeugnisses ist grundsätzlich nicht mehr vorgesehen.
Bis März 2017 war dies noch vereinzelt eingefordert worden.
Das Verfahren für die Erteilung des Ausweises findet sich in der Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 ,,Die Reserve der Bundeswehr".
Die Zentralrichtlinie und das Antragsformular Bw/3309 können auf
www.reservisten.bundeswehr.de heruntergeladen werden."