Hallihallo,
ich bin derzeit an eine andere Behörde ausgeliehen und hab deshalb keinen unmittelbaren Zugriff auf meinen ReFü. Den werd ich im Laufe der Woche noch diesbezüglich anrufen, aber ein wenig Input im Vorfeld wäre schön. Vielleicht kennt sich ja jemand damit aus...
ich bin TG-Empfänger und pendel bisher mit der Bahn (mit BC50) von München nach Köln. Da ab Januar die Schlafzüge der DB weg fallen, muss ich mir nun überlegen, welche Alternativen ich nun nutzen möchte.
Nun ist es so, dass bei ausreichend früher Buchung die Flüge mit der Lufthansa sogar günstiger wären, als die ICE-Verbindungen. Die einzige Frage ist: Wie handhaben das die ReFü?
Die BC wird mir ja sowieso fiktiv gezahlt, also könnte ich mit dem Geld machen, was ich will. Aber wie genau wird das abgerechnet, wenn ich für die Reisekostenbeihilfe Flugtickets einreiche? Rechnet die Verwaltung immer auf Grundlage der jeweils günstigsten ICE-Tickets und und zahlt mir diesen Betrag dann aus?
Gruß!
Das BwDLZ zahlt die entstandenen Aufwendungen, maximal jedoch die Kosten der günstigsten Verbindung mit der DB 2. Klasse und unter Berücksichtigung der BC50. Ausnahme - neben Auslandsverwendungen - bei Nutzung des Beamtenshuttles.
Das kenne ich vom Grundsatz her auch so. Dennoch sei an dieser Stelle der für trennungsgeldrechtliche "Reisebeihilfen für Familienheimfahrten" maßgebliche § 5 Abs. 4 TGV zitiert:
"Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück erstattet. Bei Benutzung zuschlagpflichtiger Züge werden auch die notwendigen Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet. Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums des Innern können in besonderen Fällen Flugkosten erstattet werden."
Nach diesen Regularien würde ich beim Rechnungsführer gezielt nachfragen. Falls Ihr Sachberhalt davon nicht erfasst wird (Ihre Fahrten scheinen auf den ersten Blick jedenfalls kein besonderer Fall zu sein), gilt das zuvor Gesagte.