hallo,
stimmt es dass ich bei Nichtbestehen der Prüfung(en) im Rahmen der Laufbahnausbildung (12 Monate) dann am Ende die erhaltenen Anwärtersonderzuschläge zurück zahlen muss?
Rechtsgrundlage für Ihre Fragestellung ist § 63 Bundesbesoldungsgesetz. In Absatz 2 und 3 dieser Regelung ist festgelegt, dass eine Rückforderung nur dann in Betracht kommt, wenn Sie die Prüfungen schuldhaft aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht bestehen. Ein Nichtbestehen anhand von normalem Prüfungsversagen ist also unschädlich.