Hallo zusammen,
da ich widersprüchliche Aussagen erhalte hoffe ich hier ein paar fundierte Antworten zu finden.
Ich bin Anfang des Jahres wegen eines Verkehrsdeliktes angezeigt worden. Es wurde gegen mich strafrechtlich ermittelt und ein Strafbefehl gegen mich erlassen. Ebenso wurde, völlig korrekt, gegen mich eine Wehrdiziplinare Vorermittlung eingeleitet.
Während dies lief wurde meine Versetzung (auf eigenen Wunsch und vom DV befürwortet) eingeleitet. Mein Perser war ebenso damit einverstanden. Doch seid dem hängt die ganze Versetzung in der Luft. Irgendwann kam die Einleitungsverfügung gemäß §§93 und 94 WDO. Ich rief daraufhin nach Absprache mit dem Vorgesetzten selber bei der Einleitungsbehörde an und fragte nach ob die Verfügung ein Hemmnis für meine Versetzung sei. Die Antwort die ich bekam war folgende: "Gerade mit der Einleitungsverfügung kann ich versetzt werden da damit nun auch der Fall bei der Einleitungsbehörde bleibt" Meinen Perser informiert Reaktion war wir warten die Gerichtsverhandlung ab. Diese ist nun auch vorbei und ich wurde nicht verurteilt. Da so eine Urteilsübermittlung natürlich dauert hänge ich weiter in der Luft. Weiterhin mit der Begründung der Vorfall steht noch in meiner Akte.
Meine Frage ist daher gibt es eine Versetzungssperre bei der Einleitung einer Ermittlung, (es handelt sich hier nicht um einen Lehrgang oder einen Dienstposten mit höherer Planstelle) oder nicht.
Vielen Dank im voraus
Der "Perser" hat doch überhaupt kein Mitspracherecht.
Zumal bei einem schwebenden Verfahren nur eine Förderlichkeit ausgeschlossen ist, eine horizontale Versetzung ist davon völlig unbenommen.
Der Perser soll einfach nur seine Arbeit machen, den Sch**** eintüten und weiterleiten. Bei sowas platzt mir die Hutschnur. Was sagen denn der Spieß und der Chef dazu? >:(
Vielen Dank für die Antwort!
Zitat von: Ralf am 13. Dezember 2016, 19:12:00
Der "Perser" hat doch überhaupt kein Mitspracherecht.
Der Personalführer ist ja derjenige der meine Versetzungsverfügung anfertigen muss.
Zitat von: Ralf am 13. Dezember 2016, 19:12:00
Zumal bei einem schwebenden Verfahren nur eine Förderlichkeit ausgeschlossen ist, eine horizontale Versetzung ist davon völlig unbenommen.
Ich hatte bisher auch nichts gegenteiliges gefunden daher habe ich die Frage gestellt. Es hätte ja sein können das irgendwo nicht einfach zugänglich etwas dementsprechend niedergeschrieben ist. Daher verwundert mich die Aussage die vermehrt kam, dass so lange der Fall nicht erledigt ist ich nicht versetzt werden kann.
Zitat von: KlausP am 13. Dezember 2016, 19:15:54
Der Perser soll einfach nur seine Arbeit machen, den Sch**** eintüten und weiterleiten. Bei sowas platzt mir die Hutschnur. Was sagen denn der Spieß und der Chef dazu? >:(
Spieß hat heute den Kopf geschüttelt, der Chef macht das Spiel mit wenn wir nichts neues hören warten wir. Bis ich wieder etwas mehr Druck mache :/
ZitatDer Personalführer ist ja derjenige der meine Versetzungsverfügung anfertigen muss.
Ach so, Sie meinen den Personalführer vom BAPersBW! Ich dachte, Sie meinen Ihren Perser in der Einheit.
Ja genau den meine ich da habe ich mich zu Beginn etwas von den umgangssprachlichen Floskeln in der Einheit verleiten lassen und Verwirrung gestiftet.
Ja, das hast du in Tat ::)
Hängt die Versetzung mit einem Härtefall zusammen?
Nein, wobei sie den positiven Nebeneffekt der Familienzusammenführung hat.
Zitat von: tdallas am 13. Dezember 2016, 19:06:18
Ich rief daraufhin nach Absprache mit dem Vorgesetzten selber bei der Einleitungsbehörde an und fragte nach ob die Verfügung ein Hemmnis für meine Versetzung sei. Die Antwort die ich bekam war folgende: "Gerade mit der Einleitungsverfügung kann ich versetzt werden da damit nun auch der Fall bei der Einleitungsbehörde bleibt" Meinen Perser informiert Reaktion war wir warten die Gerichtsverhandlung ab. Diese ist nun auch vorbei und ich wurde nicht verurteilt. Da so eine Urteilsübermittlung natürlich dauert hänge ich weiter in der Luft. Weiterhin mit der Begründung der Vorfall steht noch in meiner Akte.
Das ist in der Tat Unfug. Solange die Versetzung nicht förderlich ist (und das ist sie nicht schon deswegen, weil Sie danach heimatnäher dienen) kann sie ohne weiteres auch im laufenden Verfahren erfolgen.