Guten Abend Kameraden,
heute melde ich mich mit einer eher unschönen (für mich persönlich) Angelegenheit. Am 23.12. musste ich zivil/privat (hatte AZA) Erste Hilfe leisten, nachdem ich und mein bester Freund, einen Verwandten von ihm nach einem gescheiterten Suizidversuch in der Wohnung des Verwandten fanden.
Die erste Hilfe umfasste die Erstversorgung der Wunden und die Reanimation (HLW). Der Verwandte liegt mittlerweile im KH auf der Intensivstation, ist aber außer Lebensgefahr.
Näher möchte ich auf diesen erschütternden Vorfall hier nicht eingehen. Seht mir das bitte nach.
Nun das eigentlich relevante:
- Muss/Sollte ich diesen Vorfall meinem DV melden? (am Dienstag nach Weihnachten wenn ich wieder Dienst habe)
- Erwarten mich irgendwelche disziplinarischen Maßnahmen falls der Verwandte doch noch versterben sollte?
- Erwartet mich sonst irgendwas vom Dienstherrn?
Ich habe auch schon die Forensuche bemüht, allerdings nichts treffendes gefunden. Falls doch was dabeigewesen sein sollte, seht es mir bitte in der aktuellen Lage nach.
Für hilfreiche Antworten wäre ich dankbar. Bin in der Hinsicht doch aktuell etwas ratlos.
Nein, da st nichts meldepflichtig. Sollte strafrechtlich gegen dich ermittelt werden, dann ja, aber das ist ja derzeit nicht der Fall. Und wenn du verurteilt werden würdest, könnte das auch rechtliche Folgen bei der Bw gegen dich nach sich ziehen.
Aber so wie du das schilderst wird das nicht der Fall sein.
Was soll da kommen? Sie haben ja nichts falsch gemacht, im Gegrnteil. Wenn Sie nichts unternommen hätten, wäre das unterlassene Hilfeleistung gewesen und das ist strafbar.
Was ich mich schon immer gefragt habe bei dem Thema:
Alle Jubeljahre kommt es mal vor, dass mein Chef förmliche Anerkennungen ausspricht für z.B. bei Verkehrsunfällen geleistete erste Hilfe.
WIE erfährt der Chef davon? Kann mir nicht vorstellen, dass die entsprechenden Kameraden zum Chef gehen und quasi melden, dass sie 'ne Förmliche wollen weil sie erste Hilfe geleistet haben (überspitzt ausgedrückt).
Nur weil es keine Pflicht ist, bedeutet es nicht, dass man es nicht melden dürfte.
Sie haben in der Tat alles richtig gemacht und einem Menschen, so verzweifelt er auch ist, das Leben gerettet. Damit sind Sie Ihrer Pflicht zur Hilfeleistung in vorbildlicher Weise nachgekommen, unabhängig davon, wie sich der weitere Gesundheitszustand des Patienten entwickeln wird. Sie haben weder straf- noch disziplinarrechtlich etwas zu befürchten, im Gegenteil, trotz der schrecklichen Gesamtumstände haben Sie offensichtlich besonnen und unverzüglich eingegriffen. Sie haben vorbildlich gehandelt. Frohe Weihnachten.
Zitat von: BlackLotus187 am 24. Dezember 2016, 09:48:29
WIE erfährt der Chef davon?
Manchmal melden das auch die Polizei oder andere Kräfte vor Ort. Wenn man bei einem Unfall vor der Polizei vor Ort ist, ist man oft auch Zeuge und wird als solcher im Unfallaufnahmebogen notiert. Wenn man dann noch Uniform getragen hat, kann es sein, dass es auf den Dienstweg kommt.
Oder weil man nicht pünktlich zum Dienst kommen konnte und diesem seinem Chef melden muss.
kann es sein, dass es auf den Dienstweg kommt. [/quote]
Seit wann gibt es zwischen Polizei und Bundeswehr einen Dienstweg?
Seit dem Existieren der Bundeswehr.
Ich hol schonmal Popcorn....
Zitat von: Jens79 am 24. Dezember 2016, 16:13:56
Ich hol schonmal Popcorn....
Weihnachten ist doch die beste Zeit, um über Verwaltungsrecht zu klugscheissen ...
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Leute- ihr wisst schon fairer Austausch, Geist der Weihnacht, El Pollo und so.
Zitat von: VictorBravo am 24. Dezember 2016, 15:56:08
Zitat von: Andi am 24. Dezember 2016, 15:23:32
Seit dem Existieren der Bundeswehr.
Nein ...
Doch, es gibt in jedem der alten Bundesländer Polizeivorschriften, die Meldeanlässe an Behörden der Bundeswehr gesondert regeln - besondere Einzeltaten oder Straftaten von Soldaten stehen da in allen mir bekannten Vorschriften explizit drin. Ob die neuen Bundesländer da nach ihrer Begründung nachgezogen haben weiß ich nicht, ich vermute aber mal stark ja.
Ansonsten ist für mich eine dienstliche Mitteilung einer Behörde, an eine andere zuständige Behörde ziemlich eindeutig ein "Dienstweg". ;)
Gruß Andi
Unabhängig davon: Wenn irgendwer an "die Bundeswehr" etwas meldet, was ein Angehöriger gemacht haben soll, kann dem doch nachgegangen werden und wird es regelmäßig auch.
Wenn ein Soldat etwas Schlechtes gemacht hat, genauso wenn er etwas Gutes gemacht hat. Wenn dann noch Name, Dienstgrad und Einheit bekannt sind, findet man ihn regelmäßig auch.
Im beschriebenen Fall ist das eben oft so und dann wird das eben irgendwo eingegeben. Das kann das Bataillon sein oder früher das Wehrbereichskommando oder auch das BMVg direkt. Und dann läuft es eben auf dem Dienstweg weiter.
Das ist doch beim randalierenden Besoffski nichts anderes als beim vorbildlichen Lebensretter.
Wenn die Einheit unbekannt ist oder die Vermutung im Raum steht ein Delinquent könnte Soldat sein läuft das im Normalfall über das räumlich zuständige Feldjägerdienstkommando, das die Personalabfrage dann über den Bundeswehrsuchdienst in Köln laufen lässt und den Sachverhalt auch gleich für die bundeswehrinternen Meldewege aufnimmt.
Gruß Andi
Zitat von: Ralf am 24. Dezember 2016, 06:33:09
Sollte strafrechtlich gegen dich ermittelt werden, dann ja, aber das ist ja derzeit nicht der Fall.
Auch das ist ein - wenn auch weit verbreiteter - Irrtum. Verlust der Fahrerlaubnis ist zu melden, ja. Aber strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht. das würde dem Grundsatz widersprechen, dass niemand sich selbst bezichtigen/einer straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzen muss.
Getulio - eben so pauschal auch falsch. Wenn gesetzlich geregelte dienstliche Gründe vorliegen, hat ein Soldat auch die Einschränkung seiner Rechte hinzunehmen.
Soweit er also im Besitz einer BW-Fahrerlaubnis ist, hätte er die Entziehung/ein Fahrverbot seiner zivilen Fahrerlaubnis zu melden, da er für dessen/deren Dauer auch kein BW-Fahrzeug führen darf oder für den Dienst als Kraftfahrer eingeteilt werden darf.
Genau das hat Getulio doch auch geschrieben...
Hat er nicht. Denn wenn ich keine Bundeswehrfahrerlaubnis besitze, muss ich den Verlust der zivilen Fahrerlaubnis auch nicht melden, da dienstlich nicht relevant.
Ich habs jetzt auch gefunden:
ZitatBundeswehrangehörige sind nicht verpflichtet, schwebende Verfahren, Wiederaufnahme von
Verfahren und Strafen (z. B. Ermittlungsverfahren), die gegen sie gerichtet sind, zu melden/anzuzeigen.
Was man melden muss sind Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, das hat man ja unterschrieben. Wenn nun der ziv. FS
endgültig entzogen wurde, muss man das (unabhängig vom dienstl. FS) auch melden, weil sich eine Änderung in den persönlichen Verhältnissen ergeben hat.
Und weils Grad passt: Und dann gibt es noch die Kameraden, die den FS abgeben müssen für einen Monat, es nicht melden und dann während der Zeit mit dem Auto in der Kaserne rumfahren.....
Und? Sie müssen es nicht melden wenn sie keine Kraftfahrer Bw sind und sie dürfen mit ihrem Auto ohne Führerschein in der Kaserne oder auf einem StoÜbPl rumfahren soviel sie wollen.
Es sei denn, in der Kasernenordnung ist geregelt, dass in der Kaserne oder dem StOÜbPl die StVO gilt.
Genau genommen muss befohlen sein, dass die Regelungen der StVO gelten. ;)
Zitat von: Andi am 27. Dezember 2016, 21:15:53
Genau genommen muss befohlen sein, dass die Regelungen der StVO gelten. ;)
der "Befehl" hangt doch an jedem Kasernentor -im Kasernenbereich gilt die StVo - in Form eines Schildes
Mal zurück zum Thema, ob etwas bzgl. des Geschehenen meldepflichtig sein könnte: ich vermute, dass eine Meldepflicht besteht, wenn der Kamerad während der Erste Hilfe-Maßnahme einem Infektionsrisiko ausgesetzt war (bzgl. weiterer Truppenärtzlicher Versorgung). Bitte gerne korrigieren, falls ich mit meiner Vermutung falsch liege...
Auch dann ist nichts meldepflichtig. Als Ersthelfer hat man ja kein erhöhtes Infektionsrisiko. Meist wenden sich die Soldaten aber eh schon von alleine beim Truppenarzt zur Beratung.
Besteht ja auch keine Meldepflicht, wenn man sich mit einer/einem Fremden vergnügt hat.
Ist zwar schon OT, aber um die StVO einhalten zu können, ist kein Führerschein notwendig.
Also kann theoretisch auf dem Kasernengelände (wo die StVO gelten soll) ohne Führerschein gefahren werden, da dieser nur für das Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen erforderlich ist (§ 1 StVG).
Im Grunde ist es doch (wie fast immer) ganz einfach. Der TE ist sich nicht sicher, ob er etwas melden soll, also im Zweifelsfrei einfach melden und er muss sich mit der Frage nicht mehr belasten.
@ ToMA:
Ohne Führerschein darf aber kein Fahrzeug im öffentlichen Raum geführt werden - und diese gesetzliche Regelung wird per Befehl für Soldaten auch in Kasernen verbindlich.
In diesem Fall muss er wirklich gar nichts melden. Er hat ja nichts falsch gemacht,egal wie das Ganze ausgeht.
Zu befürchten hat er gar nichts.
Also erst mal vielen dank für die ganzen Antworten.
Ich habe gestern mit meinem Vorgesetzten darüber gesprochen. Meldepflichtig gegenüber dem DV ist es nicht, trotzdem wird so etwas wohlwollend zur Kenntnis genommen. Damit ist das Thema zumindest für mich geklärt, da ich mir in der Tat nicht sicher war ob dies meldepflichtig ist oder nicht.
Ihnen allen einen gesunden Jahreswechsel und vielen Dank für die tolle Arbeit die in diesem Forum geleistet wird.
Um die Sache mal abzurunden: Wenn man heiß drauf ist, disziplinar gewürdigt zu werden, veranlasst (bewusste Wortwahl ;)) man die Meldung / Mitteilung an seinen Disziplinarvorgesetzten. Mit etwas Glück gelingt dieser Geniestreich. ::)