Und zwar habe ich mich für 8 Jahre als Zeitsoldat angemeldet beim Heer (Panzer-Bataillonen).
Da ich 100KM von der Kaserne weg wohne mit meiner freundin zusammen, habe ich mich gefragt ob ich nicht täglich heimfahren kann.
Da ich sowieso das Langstrecken fahren gewohnt bin würde es mir nichts ausmachen.
Meine Frage ist deswegen jetzt, ob man eine Ünterstützung vom Bund dabei bekommt?
Weil das sind umgerechnet 1000Km ca. in der woche.
Hab bisher nur mitbekommen das man die Spritgelder für sowas selbst zahlen muss aber die Steuern dafür ermässigt bekommt.
Wollte mich hier jetzt vergewissern ob das auch so stimmt.
Natürlich musst Du dies selbst bezahlen. Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung kannst Du die Kosten dann als Werbungskosten absetzen. Solltest Du Trennungsgeldberechtigt sein, wird Dir alle 14 Tage eine Familienheimfahrt vergütet.
Zitat von: CIRK am 28. Dezember 2016, 15:52:58
Natürlich musst Du dies selbst bezahlen. Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung kannst Du die Kosten dann als Werbungskosten absetzen. Solltest Du Trennungsgeldberechtigt sein, wird Dir alle 14 Tage eine Familienheimfahrt vergütet.
Super, danke für die schnelle Antwort!
Zitat von: Daniel.O am 28. Dezember 2016, 15:40:44
... wohne mit meiner freundin zusammen ...
Da wird es nur eine Familienheimfahrt alle 30 Tage, unter der Voraussetzung das die Wohnung anerkannt ist / wird.
Und steuerlich kann man nur die einfache Entfernung geltend machen, nicht Hin- und Rückfahrt. Das wird also schon ein recht teurer Spaß.
Das stimmt so nicht ganz. Wenn die Versetzung auf den Dienstposten unter 48 Monate ist (was am Anfang bis zum bestehen der laufbahnrelevanten Ausbildungen die Regel sein wird) , besteht keine 1. Tätigkeitsstätte. Somit würde es sich um eine Auswärtstätigkeit handeln, wo jeder gefahrene Kilometer angesetzt werden kann.
Wenn ich doch eine Auswärtstätigkeit habe, muss ich doch auch eine (andere) Arbeitsstätte haben, damit ersichtlich ist, dass es eine Auswärtstätigkeit ist, oder? Wo wäre die denn dann?
Nein es muss dafür keine 1. Tätigkeitsstätte vorhanden sein. Es gibt (allgemein gesagt) Arbeitgeber, die keine 1. Tätigkeitsstätte haben. Dazu zählen alle Soldaten, die eine Versetzung / Kommandierung unter 48 Monate haben.
Da ich selber und die meisten hier Grundlagen für Behauptung zu schätzen wissen, hänge ich hier mal das passende Dokument dazu mit an den Beitrag..
Dort steht unter II 1 a: Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ist außerhalb seiner Wohnung immer auswärts tätig.
Es werden weiterhin alle relevanten Regelungen für die Auswärtstätigkeit und die erste Tätigkeitsstätte dargestellt.
[gelöscht durch Administrator]
Er hat sich angemeldet..... wie für die Volkshochschule....
Damals als ich mich "angemeldet" :o habe, bin ich auch noch oft zur Freundin gefahren....
Bis ich ganz schnell gemerkt habe, dass die Kohle zum tanken in der Natokneipe nebenan besser investiert war ;D ;D ;D
Da gabs dann auch ne neue Freundin ::)
Zitat von: N0rdlicht am 28. Dezember 2016, 16:33:53
Das stimmt so nicht ganz. Wenn die Versetzung auf den Dienstposten unter 48 Monate ist (was am Anfang bis zum bestehen der laufbahnrelevanten Ausbildungen die Regel sein wird) , besteht keine 1. Tätigkeitsstätte. Somit würde es sich um eine Auswärtstätigkeit handeln, wo jeder gefahrene Kilometer angesetzt werden kann.
Und wie lange ist das bei einem Saz 8 Mannschafter (wovon ich momentan ausgehe)? Oder bei einem Uffz allg.FD ohne ZAW?
Wenn bei SaZ 8 Mannschaften die Dienstzeit gleich auf 8 Jahre festgesetzt wird (wozu ich allerdings keine Aussage treffen kann), betrifft dieses nur die Zeit der Grundausbildung.
Bein Uffz allg. FD wird dieses bis nach dem Uffz-Lehrgang sein (oder wie der jetzt auch immer heißen mag).
Ich muss mich korrigieren. Es geht nicht darum ob die Festsetzung sofort auf 8 Jahre erfolgt, sondern ob die Versetzung auf den Dienstposten gleich auf die 8 Jahre (- Grundausbildung) erfolgt oder die Versetzung schrittweise verlängert wird.
SaZ Mannschaften werden (wie in der Regel alle ungedienten Freiwilligen) zunächst auf 6 Monate festgesetzt. Uffz allg FD ohne ZAW werden als Eignungsübende eingestellt und erst ab 5. Dienstmonat zum SaZ ernannt (gut, war 'ne kleine Falle ;)).
Zitat von: N0rdlicht am 28. Dezember 2016, 17:47:13
Ich muss mich korrigieren. Es geht nicht darum ob die Festsetzung sofort auf 8 Jahre erfolgt, sondern ob die Versetzung auf den Dienstposten gleich auf die 8 Jahre (- Grundausbildung) erfolgt oder die Versetzung schrittweise verlängert wird.
Okay, "Versetzung" und "Dienstzeitfestsetzung" sind aber völlig unterschiedliche Paare Schuhe.
Mannschaften werden nach der Grundausbildung auf ihren festen Dienstposten versetzt.
Ich denke wir können uns darauf einigen, dass eine Versetzung von unter 48 Monaten die Auswärtstätigkeit nach sich zieht. Somit ist das ganze unabhängig von Laufbahnen und Festsetzungen.
Nur nochmal nachfragt: werden SaZ Manschaften wirklich nach den GA für die komplette Restdienstzeit auf den Dienstposten versetzt?
Warum sollte man einen Ledigen ohne anerkannten Hausstand (und das dürfte in der Mannschaftslaufbahn die Masse sein) nicht unbefristet versetzen?
Es würde Sinn machen es so zu praktizieren, wir wissen aber auch das die Tiefen des Personalwesens hin und wieder unergründlich sind...
Wenn es jedoch so ist, habe ich nichts gesagt ab...
Zitat von: N0rdlicht am 28. Dezember 2016, 18:00:31
Ich denke wir können uns darauf einigen, dass eine Versetzung von unter 48 Monaten die Auswärtstätigkeit nach sich zieht. Somit ist das ganze unabhängig von Laufbahnen und Festsetzungen.
;D
Und ich bleibe dabei, zunächst die Regel zu schildern, bevor ich Ausnahmen suche, von denen ich bisher überhaupt nicht weiß, ob deren Voraussetzungen vorliegen.
Ich stimme zwar zu, dass immer zuerst die Regel geschildert werden sollte.
Jedoch ist meine Erfahrung aus dem vergangenen Jahr aus Gesprächen mit Kameraden, dass gerade die Ausnahme die Regel ist und die meisten aber die Regel anwenden.
Und da die Glaskugel nur sagen kann, ob die Voraussetzungen in diesem bestimmten Fall erfüllt sind, habe ich auch extra mit angegeben wann die "Ausnahme" gilt.