Guten Tag zusammen,
ich habe nun so viele verschiedene Aussagen gehört und gelesen, das ich nun mir über gar nichts mehr sicher bin.
Meine Situation: Ich bin 25 Jahre alt, habe am 09.01 meinen ersten Dienstantritt in Volkach nach erfolgreicher Grundausbildung. Volkach ist von meiner "Hauptwohnung" 243 km erntfernt, meine Wohnung wurde anerkannt und ich möchte NICHT in der Kaserne wohnen, sondern mir eine eigene kleine Wohnung mieten im Umkreis.
Muss ich eine Stube in der Kaserne haben? Wo muss meine Ausrüstung der Bw sein? Muss ich mich befreien lassen oder bin ich es sowieso? Kriege ich etwas für eine Wohnung bezuschusst oder nur wenn kein Platz mehr frei wäre?
Liebe Grüße,
dehesse
Wurden Sie zum SaZ ernannt oder leisten Sie freiwilligen Wehrdienst (FWDL)?
Zitat von: Papierberg am 04. Januar 2017, 10:51:06
Wurden Sie zum SaZ ernannt oder leisten Sie freiwilligen Wehrdienst (FWDL)?
FWDL und anerkannte Wohnung?
Zitat von: dehesse am 04. Januar 2017, 09:19:20
Guten Tag zusammen,
Volkach ist von meiner "Hauptwohnung" 243 km erntfernt, meine Wohnung wurde anerkannt und ich möchte NICHT in der Kaserne wohnen, sondern mir eine eigene kleine Wohnung mieten im Umkreis.
...
Zitat von: Papierberg am 04. Januar 2017, 10:51:06
Wurden Sie zum SaZ ernannt oder leisten Sie freiwilligen Wehrdienst (FWDL)?
SAZ8
@KlausP: Sie haben selbstverständlich damit recht, dass die Anerkennung einer Wohnung für FWDLer nicht notwendig ist; da der TE nach eigenen Angaben mit verschiedenen Aussagen und Begrifflichkeiten bombardiert wurde, wollte ich sichergehen, dass der verwendete Begriff der "anerkannten Wohnung" hier auch wirklich einschlägig ist. Wären Sie so nett ihm die Verpflichtung zum Wohnen in der GU nach § 18 SG zu erläutern?
Als Lediger (?) mit anerkanntem eigenem Hausstand ist Ihnen bei Nichtzusage der Umzugskostenvergütung (UKV) eine Unterkunft bereitzustellen. Das kann eine Unterkunft in der Liegenschaft sein (bei ausreichend vorhandener Kapazität wird das die Regel sein), das kann aber auch bedeuten, dass Sie sich eine Wohnung/ein Zimmer suchen müssen, für die Ihnen die Kosten erstattet werden. Eine Wahlmöglichkeit gibt es hier mMn für Sie nicht.
Meiner Meinung nach sind Sie als Saz in den ersten sechs Monaten Ihres Dienstverhältnisses zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet. Nach diesem Zeitraum entfällt diese Verpflichtung und Sie sind bei nichterteilter Zusage der Umzugskostenvergütung (siehe Personalverfügung für die Versetzung) grundsätzlich trennungsgeldberechtigt. Als Trennungsgeldberechtigter wird man Ihnen im Rahmen freier Kapazitäten unentgeltlich eine dienstliche Unterkunft bereitstellen oder - sofern dies nicht möglich ist - Sie suchen sich eine Unterkunft am oder in der Nähe des Dienstortes und erhalten für diese bis zu einer bestimmten Höchstgrenze als Abfindung Trennungs(übernachtungs)geld.
Vielen Dank für die Antworten.
Zitat
§18 Soldatengesetz
Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
Ich dachte bisher das die Verpflichtung einer Gemeinschaftsunterkunft (sprich Stube) nur in der Grundausbildung greift .. so kann ich mich an die Worte des Hauptmann erinnern, in seinem Unterricht über die Einschrenkung der Grundgesetze und Co.
Also kann ich mir keine eigene Wohnung im Umkreis der Kaserne nehmen, selbst wenn ich die Kosten selbst tragen würde - seitdenn, es ist in der Kaserne keine Gemeinschaftsunterkunft mehr zur freien Verfügung? Und in diesem Fall würden die Kosten bis zu einer angemessenen Höhe erstattet.
@KlausP: Richtig, ledig, 25 Jahre, Hauptwohnsitz zusammen mit Lebensgefährtin (eheähniche Gemeinschaft)
Liebe Grüße,
Tim
Natürlich können Sie sich auf eigene Kosten eine Wohnung im Standort nehmen. Mit 25 sind Sie nicht mehr generell zum Wohnen in der GU verpflichtet.
Zitat von: KlausP am 04. Januar 2017, 13:24:36
Natürlich können Sie sich auf eigene Kosten eine Wohnung im Standort nehmen. Mit 25 sind Sie nicht mehr generell zum Wohnen in der GU verpflichtet.
Okay, danke. Aber letzendlich muss der Spieß dazu sein Okay geben? Das heißt wenn ich mich am Montag in meiner neuen Stammeinheit beim Spieß zum Dienst melde, frage ich direkt noch mal nach ..
Du kannst wohnen, wo Du willst - selbst wenn Du zum Wohnen in der GU verpflichtet wärest.
Die Frage ist halt, ob die BW dies finanziell unterstützt.
(Dies wird bei freier Unterkunft Kapazität eben nicht der Fall sein - der Bund / die Bundeswehr muss mit Steuermitteln sparsam umgehen ... )
Sollte das noch aktuell sein, dass man für die ersten sechs Monate zum Wohnen in der GU verpflichtet ist, dann wird für diese Zeit eben die Versteuerung geldwerten Vorteils von den Bezügen einbehalten, aber wohnen kann man deswegen trotzdem außerhalb ;) ! Und, der SaZ 8 deutet für mich auf die Laufbahn der Mannschaften oder der UoP hin. Und für diese beiden Kategorien hat es in Volkach definitiv ausreichend Unterkunft, so dass die Bezahlung der Wohnung schon einmal nicht im Rahmen des Trennungsübernachtungsgeldes erfolgen wird!
Was diese Art von Verpflichtung betrifft, wurden die Rechtsgrundlagen hier (http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=56862.msg590012#msg590012) im Beitrag vom LwPersFw dargelegt.
Mir leuchtet noch nicht ganz ein, warum ein Soldat aus dienstlichen Gründen zum Wohnen in der GU verpflichtet wird (und man insoweit gerechtfertigt in seine Grundrechte eingreift), er somit einen Rechtsanspruch auf Bereitstellung einer solchen Unterkunft erwirbt, diese sogar noch als Sachbezug steuerlich dem Einkommen hinzugerechnet wird und die Verpflichtung schließlich ad absurdum geführt wird, indem er auf eigene Kosten außerhalb der Kaserne wohnt? Ergibt das wirklich Sinn?
Dieser Soldat (der TE) wird doch nicht "verpflichtet" - die Bundeswehr stellt ihm aus Steuermitteln ein Bett zur Verfügung.
Wo er dann schläft, ist seine Privatsache.
Das ist ja gerade die Frage...ich muss das bei Gelegenheit mal selbst in der Vorschrift nachlesen, das interessiert mich jetzt. ;D
Das ist hier schon mehrfach geklärt - es ist, wie es ist.
Ich nehme mal an, dass der TE aufgrund der geschilderten Lage Trennungsgeldempfänger nach § 3 TGV, "Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben" ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tgv_1986/gesamt.pdf (https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tgv_1986/gesamt.pdf)
Interessant ist hier §3 (4)
Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen notwendigen, auf Grund eines Mietvertrages
oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Abs.
2 bezogenen angemessenen Unterkunft erstattet. Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit
der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen
unentgeltlich Unterkunft, wird ein Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt; im übrigen gilt § 7 Abs. 2 des
Bundesreisekostengesetzes entsprechend. Notwendige Fahrkosten zwischen dieser außerhalb des Dienstortes
bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 erstattet.
Da er nicht zum Wohnen in der GU verpflichtet ist, reicht i.d.R. z.B. ein Schrieb des Kasernenkommandanten, dass keine entsprechende Unterkunftskapazität vorhanden ist. So kommt es dann meiner Meinung nach dazu, dass der TE eine "TG-Wohnung" mieten kann.
Alles richtig, nur wird er in Volkach dieses Schreiben nicht erhalten, weil dort ausreichend Unterkunft zur Verfügung steht, speziell für Mannschafter und UoP! Mit Offz-Unterkünften könnte es knapp sein, eventuell auch mit Feldwebel-Unterkünften, aber nicht im Bereich der Mannschaften und UoP!
Das wollte ich auch nicht behaupten. Sollte Kapazität vorhanden sein, wird der TE folglich seine Zweitwohnung selbst finanzieren müssen.
Zitat von: dehesse am 04. Januar 2017, 13:27:27
Zitat von: KlausP am 04. Januar 2017, 13:24:36
Natürlich können Sie sich auf eigene Kosten eine Wohnung im Standort nehmen. Mit 25 sind Sie nicht mehr generell zum Wohnen in der GU verpflichtet.
Okay, danke. Aber letzendlich muss der Spieß dazu sein Okay geben? Das heißt wenn ich mich am Montag in meiner neuen Stammeinheit beim Spieß zum Dienst melde, frage ich direkt noch mal nach ..
Nein, wieso? Der sieht doch, dass Sie Ü 25 und damit automatisch nicht mehr verpflichtet zum Wohnen in der GU sind. Ich als Ihr Spieß würde Sie fragen, ob Sie eine Unterkunft in der Einheit benötigen.
@ dehesse,
damit das nicht in falsche Bahnen läuft:
1. Für die Bw zählen Sie als Lediger - ohne Trauschein, wird Ihre Freundin nicht berücksichtigt
2. Da Sie einen berücksichtigungsfähigen Hausstand haben, dürfte die UKV nach Volkach nicht zugesagt sein
3. Dadurch haben Sie einen grundsätzlichen Anspruch auf Trennungsgeld und 1 Reisebeihilfe/Monat.
4. Durch den TG-Anspruch ist Ihnen eine unentgeltliche Unterkunft bereitzustellen.
5. Vorrangig eine verfügbare Gemeinschaftsunterkunft (GMU) - wenn GMU nicht verfügbar >> auf dem freien Markt bei Kostenobergrenze (Volkach: 400 € Stand: 01.10.16)
6. Ist eine GMU verfügbar - mieten Sie sich aber trotzdem eine Mehrraumwohnung auf eigene Kosten an - verfällt der Anspruch auf TG und RB !
Da dann keine doppelte Haushaltsführung (mehr) vorliegt !
Stichwort ist hier die "Verlagerung des Lebensmittelpunktes".
Bei einem Ledigen, der Mo - Fr in seiner Mehrraumwohnung am Standort lebt, wird dies unterstellt.
(Wie gesagt - die Freundin wird nicht berücksichtigt)
Und wenn dieser Soldat am Standort wohnt - braucht er auch kein TG/RB.
Man darf die von der Bw bezahlte TG-Unterkunft auf dem freien Markt nicht gleichsetzen mit einer vom Soldaten selbst bezahlten Mehrraumwohnung!
Anders wäre es ggf. bei Anmietung eines möblierten Zimmers.
Hier kann der TG-Anspruch erhalten bleiben ... aber die Kosten der Anmietung werden nicht von der Bw übernommen, da ja eine unentgeltliche GMU verfügbar ist.
D.h. Sie würden das Trennungstagegeld und die Reisebeihilfe bekommen, aber kein Trennungsübernachtungsgeld.
Meine Empfehlung:
Wenn Sie in Volkach sind, lassen Sie sich von einem Kameraden die Vorschrift A1-2212/1-6000 aus Regelungen-Online ausdrucken.
Lesen Sie diese.
Und nehmen Sie dann Kontakt mit dem BwDLZ auf. Dort bitten Sie um einen Beratungstermin zum Thema UKV/TG und schildern Ihren Wunsch.
Fragen Sie explizit nach, ob der TG-Anspruch erhalten bleibt, wenn Sie nur ein möbliertes Zimmer auf eigene Kosten anmieten.
Verweisen Sie auf die Nr. 303, letzter Satz der o.g. Vorschrift.
Und überlegen Sie sich, ob Sie 8 Jahre 250 km pendeln wollen...
Zitat von: dehesse am 04. Januar 2017, 13:08:36
Ich dachte bisher das die Verpflichtung einer Gemeinschaftsunterkunft (sprich Stube) nur in der Grundausbildung greift
Definitiv ein Irrtum, diese Verpflichtung werden Sie auf Lehrgängen auch noch weit nach der GA haben.