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Fragen und Antworten => Militärische Bewerbung, Laufbahnen, Verwendungen, Karriere => Thema gestartet von: solution am 12. Januar 2017, 12:50:38

Titel: Irrtum bei Angabe von Verurteilung
Beitrag von: solution am 12. Januar 2017, 12:50:38
Hallo,

leider ist mir ein Missgeschick passiert.

Ich hatte mich über Wikipedia informiert, was in meinem BZR-Auszug und Führungszeugnis steht.
Meine Verurteilung ist nicht ins Führungszeugnis übernommen worden. Beim BZR-Auszug habe ich fälschlicherweise gedacht, dass er nach 3 Jahren gelöscht/getilgt sei. Wäre dem so gewesen, hätte ich mich ohne Angabe dieser Verurteilung bewerben können, das sie in keinem Register mehr auftaucht und damit lt. Anmerkungsblatt nicht offenbart werden muss.

Tja, nun ist es aber so dass ich mich schlicht verlesen habe, und die Frist nicht 3 sondern 5 Jahre beträgt. Nun muss ich die Strafe doch angeben, da sie noch 2 Jahre im BZR-Auszug besteht.

Ich habe jedoch bereits meinen Termin zur Eignungsfeststellung.

Wie sollte ich nun vorgehen?
Titel: Antw:Irrtum bei Angabe von Verurteilung
Beitrag von: Andi am 12. Januar 2017, 12:52:21
Es nicht uns, sondern der Stelle mitteilen, bei der du dich beworben hast? Steht da auf dem Einladungsschreiben keine Adresse oder Telefonnummer? Kann ich mir gar nicht vorstellen.  ???
Titel: Antw:Irrtum bei Angabe von Verurteilung
Beitrag von: solution am 12. Januar 2017, 12:55:07
Habe erst eine vorläufige Email bekommen. Die Unterlagen sollten heute oder morgen in der Post sein. Dann werde ich es der Stelle mitteilen und sämtliche Unterlagen wohl nachsenden. Sehr ärgerlich, denn das wars dann wohl bis zur Löschung.
Titel: Antw:Irrtum bei Angabe von Verurteilung
Beitrag von: Andi am 12. Januar 2017, 13:01:40
Sehr ärgerlich, denn das wars dann wohl bis zur Löschung.

Nein, je nachdem um welche Delikte und welche Strafen es geht war es das entweder ganz oder wahrscheinlich mindestens für die nächsten drei Jahren ab Bewertung des Falles (inklusive Akteneinsicht) durch einen Rechtsberater der Bundeswehr.

Gruß Andi
Titel: Antw:Irrtum bei Angabe von Verurteilung
Beitrag von: solution am 12. Januar 2017, 13:03:34
Sehr ärgerlich, denn das wars dann wohl bis zur Löschung.

Nein, je nachdem um welche Delikte und welche Strafen es geht war es das entweder ganz oder wahrscheinlich mindestens für die nächsten drei Jahren ab Bewertung des Falles (inklusive Akteneinsicht) durch einen Rechtsberater der Bundeswehr.

Gruß Andi

Inverkehrbringen v. Falshcgeld - 7 Monate Jugendstrafe, 3 Jahre Bewährung - Urteil war Juli 2013.
Titel: Antw:Irrtum bei Angabe von Verurteilung
Beitrag von: Andi am 12. Januar 2017, 13:07:59
7 Monate Jugendstrafe, 3 Jahre Bewährung

7 Monate Jugendstrafe für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt?
Oder:
Drei Jahre und sieben Monate Jugendstrafe von denen nach 7 Monaten Haft die restlichen drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurden.

Letzteres kann ich mir in der Praxis zwar nicht vorstellen, aber der Teufel ist ja ein Eichhörnchen.

Auf Grund des Delikts würde ich unabhängig von einer etwaigen Sperre aber an deiner Stelle damit rechnen, im gesamten Öffentlichen Dienst nie eingestellt zu werden, sofern die Verurteilung dem etwaigen Dienstherren zur Kenntnis gelangt.

Gruß Andi
Titel: Antw:Irrtum bei Angabe von Verurteilung
Beitrag von: solution am 12. Januar 2017, 13:10:32
Ich wende mich nochmal kurz mit einer Frage per PN an dich, falls das OK ist.
Titel: Antw:Irrtum bei Angabe von Verurteilung
Beitrag von: KlausP am 12. Januar 2017, 13:11:29
Ich wende mich nochmal kurz mit einer Frage per PN an dich, falls das OK ist.

Als Gast geht das nicht!
Titel: Antw:Irrtum bei Angabe von Verurteilung
Beitrag von: F_K am 12. Januar 2017, 13:19:12
Selten so gelacht:

Zitat
Ich hatte mich über Wikipedia informiert, was in meinem BZR-Auszug und Führungszeugnis steht.

Wiki hat ja gute Artikel, aber keine personenbezogenen Daten.

Hier haben wir nicht nur eine vorsätzliche, geplante Straftat, sondern eine schriftliche Lüge (Einstellungsbetrug) bei den Bewerbungsunterlagen.

Damit ist eine Führungsverantwortung sicher fest verbaut - ob ggf. noch Mannschaftslaufbahn möglich ist, wird der Rechtsberater prüfen.
Titel: Antw:Irrtum bei Angabe von Verurteilung
Beitrag von: solution am 12. Januar 2017, 13:30:55
Selten so gelacht:

Zitat
Ich hatte mich über Wikipedia informiert, was in meinem BZR-Auszug und Führungszeugnis steht.

Wiki hat ja gute Artikel, aber keine personenbezogenen Daten.

Hier haben wir nicht nur eine vorsätzliche, geplante Straftat, sondern eine schriftliche Lüge (Einstellungsbetrug) bei den Bewerbungsunterlagen.

Damit ist eine Führungsverantwortung sicher fest verbaut - ob ggf. noch Mannschaftslaufbahn möglich ist, wird der Rechtsberater prüfen.

Selten so gelacht: Kennt zwar die Anklageschrift nicht, kann aber von vorsätzlich und geplant sprechen.

Das Wiki keine personenbezogenen Daten hat ist klar, aber ich habe diese. Hätte ich nicht in der falschen Kategorie gelesen, hätte ich auch gesehen dass es 5, nicht 3 Jahre sind - Blöd gelaufen!

Führungsverantwortung wollte ich nicht, es geht um eine Bewerbung als Mannschafter.
Titel: Antw:Irrtum bei Angabe von Verurteilung
Beitrag von: KlausP am 12. Januar 2017, 13:32:08
Selten so gelacht:

Zitat
Ich hatte mich über Wikipedia informiert, was in meinem BZR-Auszug und Führungszeugnis steht.

Wiki hat ja gute Artikel, aber keine personenbezogenen Daten.

Hier haben wir nicht nur eine vorsätzliche, geplante Straftat, sondern eine schriftliche Lüge (Einstellungsbetrug) bei den Bewerbungsunterlagen.

Damit ist eine Führungsverantwortung sicher fest verbaut - ob ggf. noch Mannschaftslaufbahn möglich ist, wird der Rechtsberater prüfen.

Selten so gelacht: Kennt zwar die Anklageschrift nicht, kann aber von vorsätzlich und geplant sprechen.

Das Wiki keine personenbezogenen Daten hat ist klar, aber ich habe diese. Hätte ich nicht in der falschen Kategorie gelesen, hätte ich auch gesehen dass es 5, nicht 3 Jahre sind - Blöd gelaufen!

Führungsverantwortung wollte ich nicht, es geht um eine Bewerbung als Mannschafter.

Einfach ignorieren ...  ;)
Titel: Antw:Irrtum bei Angabe von Verurteilung
Beitrag von: F_K am 12. Januar 2017, 13:39:33
Zitat
Selten so gelacht: Kennt zwar die Anklageschrift nicht, kann aber von vorsätzlich und geplant sprechen.

Der Verurteilte sollte sowohl die Anklageschrift, als auch das Urteil kennen, oder nicht?

Gibt es Urteil (mit Aktenzeichen) an und dann viel Erfolg.
Titel: Antw:Irrtum bei Angabe von Verurteilung
Beitrag von: solution am 13. Januar 2017, 10:14:19
Das heißt der bessere Weg wäre jetzt den Dienstantritt abzusagen und zu warten, bis die Verurteilung aus dem BZR gelöscht ist. So würde ich einen dauerhaften Ausschluss umgehen und könnte mich 2018 bewerben?!
Titel: Antw:Irrtum bei Angabe von Verurteilung
Beitrag von: F_K am 13. Januar 2017, 10:18:06
Da noch keine Tauglichkeit festgestellt worden ist, wäre die Eignungsfeststellung der nächste Schritt. Viel Erfolg.

Die andere Frage beurteilt der Rechtsberater.

(bei einer späteren Einstellung erfolgt eine SÜ - mit Überprüfung des BZR Auszuges).
Titel: Antw:Irrtum bei Angabe von Verurteilung
Beitrag von: solution am 13. Januar 2017, 10:21:05
Da noch keine Tauglichkeit festgestellt worden ist, wäre die Eignungsfeststellung der nächste Schritt. Viel Erfolg.

Die andere Frage beurteilt der Rechtsberater.

(bei einer späteren Einstellung erfolgt eine SÜ - mit Überprüfung des BZR Auszuges).

Ich würde den Termin nun absagen und die Eignungsfeststellung nicht mitmachen. Dann könnte ich bis 2018 warten, bis der Eintrag getilgt ist und mich neu bewerben. Dann braucht kein Rechtsberater etwas bewerten.
Titel: Antw:Irrtum bei Angabe von Verurteilung
Beitrag von: F_K am 13. Januar 2017, 10:35:15
Wenn Du meinst:

Zitat
Bestimmten in § 41 BZRG aufgeführten Stellen (u.a. Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie bestimmten Behörden) ist darüber hinaus auf Antrag eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister durch die Registerbehörde zu erteilen.

In Auskünfte an diese Stellen sind auch solche Eintragungen aufzunehmen, die nicht oder nicht mehr in Führungszeugnisse aufzunehmen sind.

.. man muss sich von dem Gedanken lösen, das im BZR tatsächlich "etwas gelöscht" wird - alle Einträge bleiben erhalten und stehen gewissen staatlichen Stellen "ewig" zur Verfügung.

Wenn Du noch keine Eignungsfeststellung durchlaufen hast, kannst Du auch nicht wissen, ob Du tauglich bist - dann würdest Du völlig sinnlos bis 2018 warten.
Titel: Antw:Irrtum bei Angabe von Verurteilung
Beitrag von: SGBunny am 13. Januar 2017, 10:38:12
Da noch keine Tauglichkeit festgestellt worden ist, wäre die Eignungsfeststellung der nächste Schritt. Viel Erfolg.

Die andere Frage beurteilt der Rechtsberater.

(bei einer späteren Einstellung erfolgt eine SÜ - mit Überprüfung des BZR Auszuges).

Ich würde den Termin nun absagen und die Eignungsfeststellung nicht mitmachen. Dann könnte ich bis 2018 warten, bis der Eintrag getilgt ist und mich neu bewerben. Dann braucht kein Rechtsberater etwas bewerten.

Eine gewagte These.
Je nach Laufbahn wird ggf. eine "unbeschränkte Auskunft" angefordert.
Zitat
Behörden erhalten grundsätzlich in Form eines Führungszeugnisses für Behörden Auskunft aus dem Register. Die betroffene Person wird dabei in der Regel von der jeweiligen Behörde aufgefordert, ein Führungszeugnis vorzulegen. Behörden können gemäß § 31 BZRG jedoch auch selbst ein Führungszeugnis beantragen, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Behörde hat der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in ihr Führungszeugnis zu gewähren.

Bestimmten in § 41 BZRG aufgeführten Stellen (u.a. Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie bestimmten Behörden) ist darüber hinaus auf Antrag eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister durch die Registerbehörde zu erteilen.

In Auskünfte an diese Stellen sind auch solche Eintragungen aufzunehmen, die nicht oder nicht mehr in Führungszeugnisse aufzunehmen sind.
Quelle (https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inhalt/Fragen/3.html;jsessionid=7F1F26F37F7C3552FC03C2BCAB924A9C.1_cid377?nn=3851466)

Viel Erfolg
Bunny
Titel: Antw:Irrtum bei Angabe von Verurteilung
Beitrag von: F_K am 13. Januar 2017, 10:46:41
@ SGBunny:

Die Tatsache, dass für Mannschafter nur ein Führungszeugnis beizubringen ist, wird sich Mitte diesen Jahres ändern - dann werden alle (zukünftigen) Soldaten einer SÜ1 unterzogen und damit eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR eingeholt.

.. weil auch Mannschafter lernen ja den Umgang mit Kriegswaffen ...
Titel: Antw:Irrtum bei Angabe von Verurteilung
Beitrag von: solution am 13. Januar 2017, 12:11:14
Das ist so nicht ganz richtig. Mein Eintrag ist ab 2018 zur Einsicht gesperrt, nach der Überliegefrist ist er GELÖSCHT.

Da ist er auch bei einer uneingeschränkten Auskunft nicht mehr sichtbar - meinem Verständnis nach zumindest.
Titel: Antw:Irrtum bei Angabe von Verurteilung
Beitrag von: F_K am 13. Januar 2017, 12:16:10
Wiki Angabe oder gibt es eine Quelle?
Titel: Antw:Irrtum bei Angabe von Verurteilung
Beitrag von: solution am 13. Januar 2017, 12:17:53
Wiki Angabe oder gibt es eine Quelle?

Hinsichtlich der Tilgung gilt § 45 BZRG:


(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. (2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden. (3) Absatz 1 gilt nicht 1. bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, 2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Titel: Antw:Irrtum bei Angabe von Verurteilung
Beitrag von: MMG-2.0 am 13. Januar 2017, 12:23:47
Wie F_K schrieb, gewisse staatlichen Stellen bekommen auch den "gelöschten" Eintrag zur Verfügung.
Ein Kamerad hat dies selber erfahren müssen, als sich dieser als Soldat beim MAD beworben hatte und auf
Grund eines Eintrages im BZR nicht genommen werden konnte. BZR Eintrag im Jugendalter war damals schon lange über der Löschfrist.
Titel: Antw:Irrtum bei Angabe von Verurteilung
Beitrag von: F_K am 13. Januar 2017, 12:30:05
Nochmal langsam zum Mitschreiben:

Es wird nichts "physisch gelöscht" - Tilgung bedeutet "nur", das gewisse Stellen darüber keine Auskunft bekommen.

Unbeschränkte Auskunft für (bestimmte) Behörden oder Zwecke bedeutet einen "vollen Blick" auf den Datensatz (da steht dann auch, ob bzw. wann die Tilgungsfrist erreicht wurde) - und die Bw ist eine oberste Bundesbehörde, und hat etwas mit Sicherheit / Waffen zu tun.

Quelle: Das BZRG, insbesondere hier § 51 und 52,
und ich habe schon solche Auszüge gesehen - ISSO.
Titel: Antw:Irrtum bei Angabe von Verurteilung
Beitrag von: Solution am 14. Januar 2017, 11:49:01
Ich habe es dem KC nun mitgeteilt. Bin gespannt wie es weitergeht