Hallo,
bin seit dem 01.12.16 beim Bund und habe da ein paar Fragen zu meiner Bezügeabrechnung.
Ich bin 23 Jahre alt und mir wurde meine Wohnung die ich schon vor Dienstantritt hatte anerkannt.
Trennungsgeld wurde mir auch zugesagt und Anträge dafür letzte Woche ausgefüllt.
Mir wird jeden Monat ein bestimmter Betrag X nach AnrechnBetr. §39(2)BBesG. abgezogen.
Ist das so richtig, ich dachte Trennungsgeldberechtigte müssen keine "Stubenmiete" bezahlen.
Kennt sich hiermit jemand aus?
Dann muss der Perser mal prüfen, ob die entsprechende Änderung zur Bezüge zahlenden Stelle gegangen ist.
Danke für die schnelle Antwort, werde ich Montag Früh gleich mal prüfen.
Sollte ich den normalerweise davon befreit sein?
Habe nun mit dem Perser gesprochen.
Dieser hat nun Rücksprache mit dem ReFü gehalten, meinte dann nur das der AnrechnBetr. §39(2)BBesG. bis zum 25. Lebensjahr bezahlt werden muss.
Die Trennungsgeldberechtigung spielt hier anscheinend nicht mit rein.
Es gäbe noch die Chance sich davon befreien zu lassen, wird mir die Unterkunft dann unentgeldlich gestellt?
Die Unterkunft wird Ihnen unentgeltlich bereitgestellt. § 39 Abs. 2 BBesG sieht als Voraussetzung für die Einbehaltung des Betrages die dienstliche Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft und den Familienstand "ledig" vor. Es bestehen zwar bestimmte rechtliche Wechselwirkungen zwischen der Verpflichtung zum Wohnunen in der Gemeinschaftsunterkunft und trennungsgeldrechtlichen Fragestellungen aber die spielen hier keine Rolle.
Dann versuche ich mich in meiner Stammeinheit davon befreien zu lassen.
Muss hierzu noch eine Erklärung meinerseits aufgesetzt werden?
Können sie mir noch sagen ob mir dadurch irgendwelche Nachteile entstehen?
Sie können eine Befreiung beantragen, ob dieser Antrag von Erfolg gekrönt sein wird ist aber davon abhängig, ob die Verpflichtung ("Kasernierung") aus dienstlichen Gründen (Einsatzbereitschaft, Sicherstellung eines Ausbildungsziels etc.) erforderlich ist, zwingende persönliche Gründe für eine Befreiung scheinen in Ihrem Fall nicht vorzuliegen. Sofern Ihnen eine Unterkunft bereitgestellt werden kann, sind Sie aber im Grundsatz bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zum Wohnen in der GU verpflichtet.
Falls Sie jetzt oder später befreit werden sollten, entfällt die Einbehaltung des Betrages nach § 39 Abs. 2 BBesG. Sofern Sie nicht täglich pendeln und Ihnen aus Kapazitätsgründen keine Unterkunft in der Kaserne bereitgestellt werden kann, müssen Sie sich auf dem Wohnungsmarkt am Dienstort (oder in dessen räumlicher Nähe) selbst eine Unterkunft suchen und diese (mit dem offenbar zustehenden Trennungsgeld) selbst bezahlen. Als Pendler erhalten Sie im Grundsatz eine Entschädigung für Fahrauslagen bzw. für die zurückgelegte Wegstrecke. Lassen Sie sich bei Bedarf von der zuständigen Stelle trennungsgeldrechtlich beraten, die Ihnen Ihr Rechnungsführer benennt.