Hallo alle zusammen,
Folgender Sachverhalt...
Ich bin OBtsm und wurde zu einer "Vernehmung als Soldat" zum Chef befohlen. Mir wurde gesagt was mir vorgeworfen wurde und ich habe meine Aussage gemacht. Soweit alles gut...Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen nur habe ich jetzt erfahren, dass Zeugen nicht vom Chef befragt wurden sondern zu erst von einem Obermaat aus dem Geschäftszimmer über mich und mein Dienstvergehen (ohne Protokolle oder ähnliches) mit der Bitte mir aber davon nichts zu erzählen.
Frage: kann es denn sein das sowas rechtens ist bzw das über ein laufendes Verfahren im Geschäftszimmer, Mannschaftsdienstgrade von einem Obermaat ausgefragt werden?!?
Frage: sind Screenshots von WhatsApp Verläufen als Beweismittel zulässig?!?
Frage: darf ich wissen wer als Zeuge ausgesagt hatte und mir die Protokolle angucken?!?
Zusatz: Es handelt sich um keine Straftat..."nur" um ein Dienstvergehen...
Ich auch jetzt nach Möglichkeiten alles von mir abzuwenden da Beurteilungen anstehen und ich gern BS werden möchte...ich hoffe mir kann jemand helfen.
ZitatFrage: kann es denn sein das sowas rechtens ist bzw das über ein laufendes Verfahren im Geschäftszimmer, Mannschaftsdienstgrade von einem Obermaat ausgefragt werden?!?
Mit Sicherheit nicht. Nur der Chef oder ein von ihm beauftragter Offizier dürfen den "beschuldigten" Soldaten vernehmen, wobei der Disziplinarvorgesetzte mindestens das Schlußgehör selbst vornehmen soll.
Offiziere oder in einfach gelagerten Fällen der Spieß dürfen vom Chef beauftragt werden, Zeugen zu vernehmen, wobei der Spieß Zeugen bis zum Diienstgrad StUffz vernehmen darf.
ZitatFrage: darf ich wissen wer als Zeuge ausgesagt hatte und mir die Protokolle angucken?!?
Soweit mir das noch in Erinnerung ist, muss dem Beschuldigten beim Schlußgehör der gesamte Vorgang zur Kenntnis gegeben werden. Berichtigt mich, wenn ich mich irre.
Klaus genauso habe ich das auch noch in Erinnerung.
1. Vernehmen, damit ist die protokollierte Aussageaufnahme gem. WDO gemeint, darf der DV und jeder von ihm damit beauftrage Offz. Der KpFw darf zusätzlich Mannschaften vernehmen. Wenn ein Uffz andere "befragt" dann darf das zumindest nicht Bestandteil der Ermittlungen sein. Fällt unter die Rubrik "ich hab das mal gehört".
2. Sie haben als Beschuldigter das Recht der Einsichtnahme in die Akte. Die VP anhören zu lassen ist zusätzlich sinnvoll.
3. WhatsApp Protokolle. Ich kann aus einer Rücksprache mit der Wehrdisziplinaranwaltschaft bestätigen, dass dies verwendet werden darf, wenn der Besitzer des Smartphones zustimmt, dass der Vernehmende Einsicht haben darf.
Edit: Nochmal WDO geprüft. KpFw bis inkl. UoP ;)
Ich wollte schon fragen, ob es 'ne Änderung gab. :D
Wird auch kaum gemacht. Der Spieß hat andere Sachen zu tun :)
Danke schön für die schnellen Infos...
Die Einsicht in die Akte...darf ich das auch mitten im Verfahren oder erst wenn alles abgeschlossen ist?!?
Was ist wenn es keine WhatsApp Protokolle sind sondern "nur" Screenshots...also quasi aus einer Unterhaltung einfach aus dem Gespräch einzelne Dinge "abfotografiert"?!?
Können Verfahrensfehler zur Aufhebung des Verfahrens führen?!? Wenn ja ist das mit dem Obermaat ein solcher Fehler?!?
Kann ich es melden bzw mich beschweren wenn sich über dieses noch offene Verfahren dieser Obermaat mit Mannschaftern darüber unterhält um Informationen einzuholen?!?
Sollte ich dies im Gespräch bei der Vernehmung ansprechen?!?
Die anschuldigungen sind sehr Waage und bis auf eine konkrete Zeugenaussage ist alles andere nur "Hören, Sagen".
Wie schon erwähnt...ich suche nach etwas was zur Aufhebung des Verfahren reicht. Unser Chef ist zurück zeiz im Urlaub und der Zugoffizier macht das (Leutnant) er schrieb das Protokoll...derjenige der mich befragte war ein (Oberleutnant der Reserve) der gerade erst eine Übung bei uns begonnen hat...ist das so und ordnung?!?
Manche Sätze sind Kauderwelsch...sorry...Autokorrektur auf dem Handy...
Ich glaube, Sie sollten den Fehler erstmal bei sich suchen. Das Verfahren wurde sicher nicht aus Langeweile eingeleitet. Stehen Sie zu dem Mist, den Sie verbockt haben und warten das Ergebnis der Vernehmungen und Ermittlungen ab.
Davon unberührt dürfen Sie sich über alles beschweren, weswegen sie sich beschwert fühlen. Ob das Sinn macht, steht auf einem anderen Blatt.
Und über alle weiteren Details können wir hier höchstens spekulieren, was weder Ihnen etwas bringt, noch uns.
Ach, und welche Rechte Sie haben, steht in der WDO. Und in der WBO.
Zitatder Zugoffizier macht das (Leutnant) er schrieb das Protokoll...derjenige der mich befragte war ein (Oberleutnant der Reserve) der gerade erst eine Übung bei uns begonnen hat...ist das so und ordnung?!?
Wer ist denn der offizielle Vertreter im Amt? Das muss ja irgendwie befgohlen worden sein.
Hat der Olt als Vernehmender alle Formalien eingehalten?
- hat er Ihnen eröffnet, welches Dienstvergehen Ihnen zur Last gelegt wird?
- hat er Sie belehrt, dass Sie zur Sache keine Aussage machen müssen?
Lieber TE
Ich schließe mich Andi an.
SIE haben Mist gebaut und versuchen jetzt mit allen Mitteln, Ihren Arsch aus der Schlinge zu bekommen. Das ist erbärmlich.
Eine Rechtliche Beratung werden Sie hier nicht bekommen. Die Quellen in die Sie sich einlesen können wurden genannt.
Der Weg einer Beschwerde steht Ihnen dann auch offen.
Wir wissen ja nicht, was du verbrochen hast.
Zu den Whattsapp-Nachrichten: Naja- wenn der Meldende mit seinem Handy zum Chef ist, ihm die Nachricht oder den Screenshot gezeigt hat, dann kann er das natürlich. (Weiss ja nicht, was da drin steht: Wenn du ihm geschrieben hast "Du dummes Ar***loch"- dann kann der chef das natürlich verwenden)
Wer ist denn der Vertreter vom Chef? Der OLt? Und wer steht im Protokoll als Vernehmender und wer als Protokollführer? Aber selbst wenn es da einen Formfehler war und OLt drin steht, obwohl Lt der Vertreter war, wird das wahrscheinlich keine Auswirkungen haben.
Was den OMt angeht: Da kommt es drauf an, wie er Kenntnis von dem Vorgang hatte und in welcher Funktion er gegenüber dem Zeugen aufgetreten ist. Geht da um Wahrung von Dienstgeheimnissen. Als GeziSoldat hat er ja durchaus Einblick in Vorgänge der KpFü. Was anderes ist es, wenn er z.B. über Gerüchte davon gehört hat und er aus Neugier mit dem Zeugen gesprochen hat.
Ich halte mit den Hinweisen der Kameraden hier.
Screenshots reichen. Akteneinsicht können Sie jederzeit beantragen. Noch ein Hinweis von mir. Sie werden für ein Fehlverhalten bestraft werden, wenn das Ermittlungsverfahren korrekt geführt wurde und der Disziplinarvorgesetzte alleine von Ihrer Schuld überzeugt ist.
Danke schonmal für die Infos und auch an die Kritiker.
Klar weiß ich das wenn es zu Vernehmungen kommt immer einer Mist gebaut haben muss...ich weiß auch das jeder sagt er habe keine Schuld...
Ich habe mich an euch gewandt weil ich weiß das ich so wie es zur Zeit aussieht für etwas bestraft werde was aus "Hören, Sagen und Gerüchten" kommt. Ich war noch nie in einer solchen Situation und wollte mir Infos holen weil ich mich ungerecht behandelt fühle.
Mir wird vorgeworfen das ich nach Dienst auf einer Party eine Rekrutin geküsst haben soll und ein inniges Verhältnis mit Ihr hatte...beides entspricht nicht der Wahrheit...Sie auch wie ich haben eine Aussage gemacht und jegliche Vorwürfe von uns gewiesen da wir uns nichts zu Schulden kommen lassen haben...wenn es so wäre hätte ich ja wohl meine Aussage verweigert!!!!
Laut meinen Infos gibt es eine konkrete Zeugenaussage...das ist der Grund warum ich Protokolle sehen möchte um eine Meldung gegen diese Aussage zu schreiben weil es einfach nicht stimmt.
Und alles andere sind Gerüchte...es konnte einiges Wiederlegt werden aber halt nicht alles weil die Gerüchte schon schöne ausgeschmückte Geschichten ähneln.
Die alles geschah im letzten Jahr...was es mit den screenshots auf sich hat weiß ich nicht...der Rekrutin würde in der Vernehmung gesagt des es welche gibt und sie nicht Lügen soll...wir wissen beide nicht woher dies kommt oder was da stehen soll...
Um gleich anderen Gerüchten etwas entgegenzusetzen will ich anmerken das die Rekrutin bei uns im Bereich verblieben ist und wir uns natürlich darüber unterhalten haben. Ich habe bei der Vernehmung gleich zugegeben das ich weiß worum es geht und welche Gerüchte und habe dann meine Aussage gemacht.
Ich möchte nur wissen was es für Möglichkeiten gibt mich dagegen zu wehren oder wie ich aus der miesere wieder heraus komme...ich hab nur Angst das die Gerüchte bzw Geschichten solch eine Überhand nehmen das denen mehr glauben geschenkt wird als denen die wirklich dabei waren!!!
Frage: Diese Akteneinsicht beantragen...ist es formlos wie ein Gesuch oder wie kann ich das...
Ich möchte gern alle Beweise sehen und alle Zeugenaussagen lesen...beinhaltet dies die Akteneinsicht?!?
Gerade was fragen anbelangt die vom Vernehmenden gefragt worden sind...denn es waren viele Rekruten auf der Party und alle waren ziemlich voll...ich möchte wissen ob das auch berücksichtigt Wizards bzw gefragt wurde. Auch die Geschichten...es kann einfach keinen Zeugen geben weil da nichts war und das ist was mich so beunruhigt...als Ausbilder steht man nicht immer gut da und da ich der war der für Sport und alle unangenehmen Dinge mit verantwortlich war habe ich Angst das man mich somit in die Pfanne hauen möchte...
Auch mein verhältnis zu Mir Zugoffizier ist nicht gerade der beste weil ich kein "Ja-Sager" bin und gegen den Strom schwimmen wird von nem frischen Leutnant nicht gern gesehen.
Nochmal sorry für komische Sätze...ich verfasse alles gerade mit dem Handy
Nehmen Sie sich am besten einen Rechtsbeistand, der mit den prozessualen Abläufen, Fristen und Regularien des Disziplinarverfahrens vertraut ist und Ihre Interessen vertritt. Disziplinarsachen unterliegen im Übrigen einem sog. Beschleunigungsgebot und sind damit im Sinne aller Beteiligten schnellstmöglich zu bearbeiten.
Selbstverständlich haben Sie bzw. ein bevollmächtigter Rechtsbeistand auch Akteneinsichtsrecht, allerdings erst dann, wenn hierdurch der Ermittlungszweck nicht gefährdet wird. Dies dürfte in Ihrem Fall bereits der Fall sein, da Ihnen die Vorwurflage bereits bekannt ist und Sie hierzu vernommen wurden.
Was Ihre Bewerbung als BS betrifft, kann sich das Ganze möglicherweise durch die Verfahrensdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung für Sie in dieser Bewerbungsrunde negativ auswirken.
Nach Dienst. Rekrutin geküsst. Verhältnis (also wahrscheinlich einvernehmlich)
Ich sehe kein Dienstvergehen. Also fehlt bei Ihren Angaben wahrscheinlich was oder es stellte sich anders da...
Doch wäre es, wenn es sich um ein unmittelbares Unterstellungsverhältnis gehandelt hat. Damit hätte er nämlich seine Vorgesetzten funktion als Druckmittel ausnutzen können.
Rekrutin aus anderem Zug z.B.- Privatsache.
Zitat von: ulli76 am 11. Februar 2017, 15:55:10
Rekrutin aus anderem Zug z.B.- Privatsache.
Na ja, auch in so einem Fall sollte ein Vorgesezter sich besser zurückhalten, erst recht bei einer dienstlichen Veranstaltung geselliger Art.
Sollte er, es wäre aber kein Dienstvergehen.
ZitatIch bin OBtsm und wurde zu einer "Vernehmung als Soldat" zum Chef befohlen. Mir wurde gesagt was mir vorgeworfen wurde und ich habe meine Aussage gemacht. Soweit alles gut...Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen nur habe ich jetzt erfahren, dass Zeugen nicht vom Chef befragt wurden sondern zu erst von einem Obermaat aus dem Geschäftszimmer über mich und mein Dienstvergehen (ohne Protokolle oder ähnliches) mit der Bitte mir aber davon nichts zu erzählen.
Sie könnten Beschwerde gegen den Chef einlegen wegen Verstoßes gegen die Schweigepflicht (§14 SG), die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) und die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG)! Wenn der Chef es veranlasst, dass Mannschaftssoldaten oder Unteroffiziere ohne Portepee über disziplinare Ermittlungen gegen einen Portepee erfahren, dann ist das ein sehr schwerwiegender Verstoß gegen die Dienstplichten des Chefs, zumal es hier um ein durchaus sensibles Thema geht. Das geht gar nicht! Er darf zwar selbstverständlich jeden Soldaten als Zeugen vernehmen, aber er darf keine Unteroffiziere oder Mannschaften mit Ermittlungen beauftragen. Und dazu gehört auch ein bloßes herumfragen.
ZitatFrage: sind Screenshots von WhatsApp Verläufen als Beweismittel zulässig?!?
Grundsätzlich ja.
ZitatFrage: darf ich wissen wer als Zeuge ausgesagt hatte und mir die Protokolle angucken?!?
Ja, § 3 WDO. Spätestens wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind, also beim Schlussgehör, darf Akteneinsicht nicht mehr verweigert werden.
ZitatZusatz: Es handelt sich um keine Straftat..."nur" um ein Dienstvergehen...
Ich sehe auch kein Dienstvergehen, solange kein
unmittelbares Vorgesetztenverhältnis zu der Rekrutin besteht und der Dienst nicht betroffen ist.
ZitatIch auch jetzt nach Möglichkeiten alles von mir abzuwenden da Beurteilungen anstehen und ich gern BS werden möchte...ich hoffe mir kann jemand helfen.
Kann ich in diesem Zusammenhang sogar verstehen. Wenn Sie dem Chef eine reinwürgen wegen oben beschriebenen Fehlverhalten, wird er sich vermutlich in der Beurteilung rächen. Denn Chefs, die selbst keine Ahnung haben, sind auch nicht professionell genug, mit einer Beschwerde umzugehen, selbst wenn sie berechtigt ist. Aber wenn er tatsächlich eine Disziplinarmaßnahme verhängen will, dann sollten Sie definitiv Disziplinarbeschwerde einlegen, denn ein Eintrag im Disziplinarbuch sieht auch nicht gut aus, wenn es um BS geht.
ZitatFrage: Diese Akteneinsicht beantragen...ist es formlos wie ein Gesuch oder wie kann ich das...
Ich möchte gern alle Beweise sehen und alle Zeugenaussagen lesen...beinhaltet dies die Akteneinsicht?!?
Sie sagen einfach, dass Sie die Akte sehen wollen. So einfach ist das. Und wenn der Chef das nicht will, dann sagen Sie ihm, er soll mal in § 3 WDO gucken. Und wenn der Chef meint, der "Ermittlungszweck sei gefährdet", dann lassen Sie sich spätestens zum Schlussgehör die Akte zeigen. Denn dann sind die Ermittlungen abgeschlossen und können logischerweise nicht mehr gefährdet werden.
ZitatDie alles geschah im letzten Jahr..
Länger als 6 Monate her? Falls ja, kann der Chef sowieso keine Disziplinarmaßnahme mehr verhängen (§ 17 Abs. 2 WDO).
Wenn der Chef tatsächlich eine Disziplinarmaßnahme verhängt, dann sollten Sie sich hier nochmal melden und uns den Tenor bekannt geben. Dann kann man auch sinnvoll bewerten, ob sich ein Rechtsmittel lohnt oder nicht.
Naja, zunächst kommt der Chef ja auch nur seiner Ermittlungspflicht nach. Dass er am Ende ein Dienstvergehen für erwiesen hält und deswegen eine Maßnahme verhängt, ist ja noch gar nicht gesagt. Das bloße Führen der Ermittlung ist sicher kein Beschwerdegrund.
Wenn sich die Meldung als Falschmeldung herausstellt, kann das für den Meldenden auch ganz schnell nach hinten los gehen. So ein Chef ermittelt ja in alle Richtungen.
Das Führen der Ermittlungen ist sicher kein beschwerdegrund, aber dass er Unteroffiziere über den Sachverhalt in Kenntnis setzt und diese mit Nachforschungen beauftragt, schon.
Was für eine "Meldung" soll sich als "Falschmeldung" herausstellen und wieso sollte da irgendwas "nach hinten" los gehen? Das sind auch nur so typische Angstmacher-Sprüche, die einen von einer Beschwerde abhalten sollen.
Solange ein Beschwerdeführer nicht vorsätzlich (!), das heißt absichtlich (!) lügt, kann und darf bei einer Beschwerde NIE etwas "nach hinten los gehen". Im schlimmsten Fall wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil es tatsächlich anders war oder eben das Vorbringen nicht nachgewiesen werden konnte. Das ist alles.
Ich räume aber ein, dass ein Soldat, der BS werden will, es sich gut überlegen sollte, ob er es sich mit seinem Chef verscherzt. Dennoch sollte er es keinesfalls zu einem Eintrag im disziplinarbuch kommen lassen.
Ist das mit dem Vorgestztenverhältnis tatsächlich so?
Bei uns im Bereich hat der TE Führer (OLt) etwas mit einer FWDLerin.
"Wir" (also die Feldwebel im Bereich) schütteln alle nur den Kopf darüber, aber angeblich soll es kein Problem darstellen, solange der Dienstbetrieb nicht gefährdet ist.
Sie ist übrigens erst 17.....
Falls Sie es noch nicht getan haben, beantragen Sie auf jeden Fall die Beteiligung der VP.
Warum:
"§ 4 WDO Beteiligung der Vertrauensperson
Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 27 und 28 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.
Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist dem Soldaten vor dessen Anhörung nach (...) § 32 Abs. 5 Satz 1 (...) bekannt zu geben."
Gemeint ist Ihre Schlussanhörung, bevor der DV seine Entscheidung trifft.
Damit zwingen Sie den DV der VP seine Ermittlungsergebnisse und Beweise vorzulegen.
Sollten diese nicht stichhaltig sein, sollte die VP ein klares Votum gegen eine disziplinare Ahndung einlegen.
"§ 33 WDO Prüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten
(1) Hat der Soldat ein Dienstvergehen begangen, prüft der Disziplinarvorgesetzte, ob er es bei einer erzieherischen Maßnahme bewenden lassen oder ob er eine Disziplinarmaßnahme verhängen will. Er prüft ferner, ob er das Dienstvergehen zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme weiterzumelden oder die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbeizuführen hat.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte soll erst dann disziplinar einschreiten, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind.
Will der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme verhängen, muss er die Schuld des Soldaten für erwiesen halten."
Wenn die ursprüngliche Meldung an den Chef eine absichtliche Falschmeldung ist, dann wird das natürlich auf den Meldenden zurückfallen.
TEFhr und FWLD aus der gleichen Einheit geht nicht. Weil dadurch quasi immer mit Problemen im Dienstbetrieb zu rechnen ist.
TEFhr einer TE, FWDL in einer anderen TE ist in der Regel kein Problem.
Zitat von: ulli76 am 11. Februar 2017, 22:13:18
Wenn die ursprüngliche Meldung an den Chef eine absichtliche Falschmeldung ist, dann wird das natürlich auf den Meldenden zurückfallen.
TEFhr und FWLD aus der gleichen Einheit geht nicht. Weil dadurch quasi immer mit Problemen im Dienstbetrieb zu rechnen ist.
TEFhr einer TE, FWDL in einer anderen TE ist in der Regel kein Problem.
Aus der ehemaligen ZDv 14/3
"Grundsatz
Die Intimsphäre von Soldatinnen und Soldaten ist als Teil ihres Persönlichkeitsrechts einer Einflussnahme durch den Dienstherrn grundsätzlich entzogen.
Der Umgang mit Sexualität ist für das Dienstverhältnis nur dann von Bedeutung, wenn dadurch der Dienstbetrieb gestört wird, der kameradschaftliche Zusammenhalt beeinträchtigt wird, oder es in sonstiger Weise zu einer nachhaltigen Störung der dienstlichen Ordnung kommt."
"1. Einvernehmliche Aufnahme einer sexuellen Beziehung außerhalb des Dienstes
Angesichts der allgemeinen gesellschaftlichen Akzeptanz, zumindest Toleranz gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften werden durch die außerhalb des Dienstes erfolgende, einvernehmliche Aufnahme sexueller Beziehungen dienstliche Interessen grundsätzlich nicht berührt.
Daher sind außerdienstlich sowohl heterosexuelle als auch homosexuelle Partnerschaften und Betätigungen unter Soldatinnen und Soldaten disziplinarrechtlich regelmäßig ohne Belang.
Dies gilt auch dann, wenn die Partner einen unterschiedlichen Dienstgrad haben.
Die einvernehmliche Aufnahme einer sexuellen Beziehung kann jedoch ein Dienstvergehen darstellen, wenn sonstige Umstände hinzutreten.
Dies ist vor allem dann der Fall, wenn durch das Verhalten das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit beeinträchtigt wird oder einer oder beide Partner ihre soldatische Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verletzen.
Außerdem darf der Dienstbetrieb nicht nachhaltig beeinträchtigt oder gestört werden.
Eine derartige Beeinträchtigung oder Störung liegt zum Beispiel vor, wenn Vorgesetzte die gebotene dienstliche Objektivität und Neutralität aufgeben, um sexuelle Beziehungen anzubahnen oder zu fördern, oder es in diesem Zusammenhang zu einer ungerechtfertigten dienstlichen Bevorzugung oder Benachteiligung betroffener Personen kommt."
Und aus der Führungshilfe von General a.D. Kujat:
"Pflichten und Aufgaben von Vorgesetzten
Bei allem Bemühen, den dienstlichen Bereich von Problemen frei zu halten, die sich aus persönlichen Beziehungen oder sexuell orientiertem Verhalten ergeben, darf der Vorgesetzte sexuelle Beziehungen in seinem unterstellten Bereich
nicht grundsätzlich negativ bewerten.
Sexualität ist ein wesentlicher Teil menschlicher Gesamtpersönlichkeit.
Sofern sich daraus
keine Störung des Dienstbetriebes ergibt, unterliegt Sexualität daher nicht der Bewertung durch den Vorgesetzten.
Im Umgang mit Sexualität trägt der Vorgesetzte jedoch eine besondere Verantwortung."
Auf deutsch: Es entscheidet immer der konkrete Einzelfall.
Zitat von: MiraC am 11. Februar 2017, 21:28:49
Ist das mit dem Vorgestztenverhältnis tatsächlich so?
Bei uns im Bereich hat der TE Führer (OLt) etwas mit einer FWDLerin.
"Wir" (also die Feldwebel im Bereich) schütteln alle nur den Kopf darüber, aber angeblich soll es kein Problem darstellen, solange der Dienstbetrieb nicht gefährdet ist.
Sie ist übrigens erst 17.....
Und? Stört es den Dienstbetrieb? Oder stört es nur euch, die Fw, die den OLt nicht leiden können?
Zitat von: Jens79 am 12. Februar 2017, 07:48:47... Oder stört es nur euch, die Fw, die den OLt nicht leiden können?
... bzw. die selber ein Auge auf die junge Dame geworfen haben. Genau deswegen bin ich der Ansicht, dass ein Vorgesetzter da sehr zurückhaltend sein sollte. Egal ob er nun Offizier oder Unteroffizier ist.
Da man FWDL recht flexibel einsetzen kann, würde es sich ja anbieten die Dame einfach ein einer anderen TE einzusetzen und schon hat sich das Problem erledigt.
So ein Vorgehen hat sich bisher vielfach bewährt.
Einziger mit bekannter Fall bei dem das nicht ging oder nicht gemacht wurde, war ein Ehepaar Spieß und EO. Ging soweit, aber in meinen Augen keine glückliche Lösung.
Danke für die zahlreichen antworten...
Die Rekrutin war mir unterstellt und in meinem Zug. Diese ganzen Gerüchte sind wie gesagt nach dieser Party entstanden und das was 2 Wochen vor Abversetzung wobei ich nur eine Woche da war.
Ich werde morgen gleich versuchen Einsicht in die Akte zu bekommen und mir angucken was gesagt wurde bzw wie die Geschichten aussehen.
Auch wer nun wirklich als Protokollführer...
Danke an alle die mir was dazu sagen konnten und wollten
Wer der Protokollführer war ist völlig irrelevant. Es muss noch nicht einmal einen geben.
Wichtig ist, wer der Vernehmende ist. Und du wirst doch wissen, wer der Vertreter vom Chef ist.
Bitte lies dir nochmal die entsprechenden Passagen in der WDO durch und komm mal wieder runter, bevor du völlig kopflos an die Sache gehst. Das läuft bei Disziplinarverfahren auch nicht wie in Gerichtssendungen im Fernsehen.
Also der der mich befragt hatte war definitiv nicht der Vertreter vom Chef sondern der Resi...der Vertreter vom Chef saß am PC und hat geschrieben.
Ich weiß nun auch das eine Zeuge (Rekrut der die AGA wiederholen muss)
Von meinem Zugführer vor seiner Vernehmung bei Seite genommen wurde und ihm wurde gedroht...wenn er nicht die Wahrheit sagt gibt es was zwischen die Hörner.
Meine Güte...
Was sie alles wissen und hören... Aber Sie wissen eben nicht, was sich gehört.
Mehr als das, was wir hier schon gewahrsagt haben, wird nicht mehr kommen, deswegen bitte ich um Schließung!
Am Ende werden wir eh über den Ausgang dieser völlig ungerechten und unrechten Ermittlung nicht informiert....
Zitat von: Unverbesserlich am 12. Februar 2017, 13:48:16... Ich weiß nun auch das eine Zeuge (Rekrut der die AGA wiederholen muss)
Von meinem Zugführer vor seiner Vernehmung bei Seite genommen wurde und ihm wurde gedroht...wenn er nicht die Wahrheit sagt gibt es was zwischen die Hörner.
Na dann ist doch alles gut, da Sie ja unschuldig sind - oder war da doch was?
ZitatAlso der der mich befragt hatte war definitiv nicht der Vertreter vom Chef sondern der Resi...der Vertreter vom Chef saß am PC und hat geschrieben.
Muss ja auch nicht. Der Vertreter vom Chef war dabei.
ZitatAlso der der mich befragt hatte war definitiv nicht der Vertreter vom Chef sondern der Resi...
Das darf er ja rein rechtlich als Offizier auch. Und dabei ist es vollkommen egal, ob er SaZ, BS oder RDL ist. Mir ging es bei der Frage nur darum, wer als Vertreter im Amt
befohlen wurde, weil nur der bei Abwesenheit des Chefs disziplinare Ermittlungen führen (lassen - wer mit welchen Kompetenzen habe ich schon dargelegt) darf.
Zitat... der Vertreter vom Chef saß am PC und hat geschrieben. ...
Auch das ist nicht zu beanstanden.
ZitatVon meinem Zugführer vor seiner Vernehmung bei Seite genommen wurde und ihm wurde gedroht...wenn er nicht die Wahrheit sagt gibt es was zwischen die Hörner.
Das isat sogar (wenn auch mit anderen Worten) Bestandteil der schriftlichen Zeugenbelehrung auf dem Vernehmungsvordsruck.
ZitatDer Vertreter vom Chef war dabei.
Jens, und selbst wenn er nicht dabei gewesen wäre, gäbe es nichts zu beanstanden.
Zitat von: Unverbesserlich am 12. Februar 2017, 13:48:16
Ich weiß nun auch das eine Zeuge (Rekrut der die AGA wiederholen muss)
Von meinem Zugführer vor seiner Vernehmung bei Seite genommen wurde und ihm wurde gedroht...wenn er nicht die Wahrheit sagt gibt es was zwischen die Hörner.
Das ist zwar evtl. etwas flapsig formuliert, aber zutreffend. Als Zeuge muss man die Wahrheit sagen, anderenfalls begeht man ggf. selbst ein Dienstvergehen.
Sollte kein spezielleres Vorgesetztenverhältnis als das aus § 4 VorgV (VVO) betroffen sein und nicht mehr vorliegen als Sie geschildert haben, sehe ich auch kein Dienstvergehen; denn durch diese einvernehmliche "Kontaktaufnahme" müsste der Dienstbetrieb (zumindest) gefährdet sein, damit es nach der gegenwärtigen Erlasslage überhaupt eine Dienstpflichtverletzung darstellt (ZDv A 2160/6 Nr. 1456 und Nr. 1459-1461).
Akteneinsicht in die gesamte Ermittlungsakte ist Ihr gutes Recht gemäß § 3 WDO. Sie können sich auch daraus Kopien fertigen lassen, allerdings auf Ihre Kosten.
Und zum Schluss noch: Der Disziplinarvorgesetzte kann einzelne Ermittlungshandlungen oder die gesamten Ermittlungen auf einen Offizier übertragen, der muss nicht unbedingt sein Vertreter im Amt sein. Er kann auch den Spieß mit einzelnen Vernehmungen (nur) von Zeugen bis einschl. UoP, in Fällen von geringer Bedeutung, beauftragen.
Und schließlich weise ich noch auf die Verschwiegenheitspflicht aus § 14 SG hin, die selbstverständlich auch für das Geschäftszimmer-Personal gilt.
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