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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: JeffreyG. am 26. Februar 2017, 14:03:34
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Guten Tag.
Ich habe von 2010 bis 2013 in Hamburg an der Universität der Bw gedient und hatte am Standort eine anerkannte Wohnung. Jetzt stand meine Versetzung im Raum. Mit dieser Versetzung hätte ich einen Anspruch auf Trennungsgeld gehabt.
Jetzt zu meinem Problem.
Meine Versetzung nach Garlstedt war zum 01.11.2013 datiert. Die Wohnung in Hamburg habe ich zum 31.12.2013 gekündigt.
Da meine Frau wieder nach Berlin gezogen ist, haben wir uns zum 15.10.2013 eine Wohnung dort gemietet.
Jetzt sagte mir das zustandige BwDlz in Garlstedt, welches mir TG auszahlen sollte, dass ich keinen Anspruch habe, da mit dem Mietvertrag der berliner Wohnung die anerkannte Wohnung in Hamburg erloschen ist.
Ich kann mir nicht erklären warum der Anspruch durch die Wohnung in Berlin wegfallen sollte, zumal ich die hamburger Wohnung bis zum 31.12.2013 noch bewohnt habe.
Hatte jemand ein ähnliches Problem, oder kennt sich besser aus als ich?
Vielen Dank.
MkG
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Sie sind verheiratet und haben den Umzug von Hamburg nach Berlin bei Ihrer Einheit ordnungsgemäß gemeldet?
Wenn Sie beide Fragen mit "Ja!" beantworten steht Ihnen ohne jeden Zweifel Trennungsgeld zu! Lassen Sie sich von Ihrem BwDLZ einen Ablehnungsbescheid für das beantragte TG mit Rechtsbehelfsbelehrung geben und legen Sie dann Widerspruch ein!
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Man kann nur einen (Ehe-) Wohnsitz haben - wo liegt der Wohl bei Eheleuten?
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Was ist zw 2013 und 2016 passiert ?
Haben Sie TG bekommen ?
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Jetzt sagte mir das zustandige BwDlz in Garlstedt, welches mir TG auszahlen sollte, dass ich keinen Anspruch habe, da mit dem Mietvertrag der berliner Wohnung die anerkannte Wohnung in Hamburg erloschen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage beruht nicht auf dem Unstand, dass Sie vor Kurzem erst die Anträge bei der Abrechnungsstelle eingereicht haben. Ich sehe Ihren weitergehenden Ausführungen zur Historie des Vorganges jedenfalls auch mit Interesse entgegen.
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Man kann nur einen (Ehe-) Wohnsitz haben - wo liegt der Wohl bei Eheleuten?
Der bestimmt sich nach § 12 II Melderechtsrahmengesetz.