Auch als SaZ sollte man sich mit der Frage der (kleinen) Anwartschft befassen. In den 5 Jahren, die z.B. ein SaZ 12 im Anschluss an seine Dienstzeit Übergangsgebührnisse bezieht, ist er beihilfeberechtigt und die Beihilfe (70%) zählt nur, wenn die restlichen 30% über eine PKV abgedeckt sind.
Lesen Sie einmal hier
http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=55080.0...die Punkte 2.3.1 und 2.3.2
Grundsätzlich empfiehlt sich der Abschluss einer "kleinen" Anwartschaft.
Damit lassen Sie sich, schon auf den SaZ 12 bezogen, "alle Optionen" offen.
Sollten Sie den Sprung zum BS schaffen ... auch unkritisch ...
...nach Ernennung zum BS wandeln Sie einfach die "kleine" Anwartschaft in eine "große" Anwartschaft.
Was Sie richtig als Problem erkannt haben ... ist die Frage der Krankenversicherung
nach DZE bei SaZ 25... wenn dann älter 55.
Eine Lösung könnte die Familienversicherung über die Ehefrau sein... nur ... kann man sich prognostisch darauf verlassen ?
M.E. nicht.
Wie Sie ja auch im o.g. Artikel des Bundeswehrverbandes lesen können ... man "arbeitet an Lösungen"... nur ob und wann es
diese geben wird ... kann niemand sagen...
Deshalb bleibt - für denjenigen der
100 % sicher gehen will - derzeit nur die Lösung:
+ "kleine" Anwartschaft In der PKV ( ca. 5 - 15 € / Monat )
und+ freiwillige Mitgliedschaft in der GKV bei ruhenden Leistungen ( ca. 65 € / Monat )
Diese Lösung hat noch einen 2. wichtigen Effekt:
Wenn Sie von 56 bis 67 wieder Arbeitnehmer sind, gehen Sie ja i.d.R. mit 67 in Rente.
Für Rentner gibt es eine eigene Krankenversicherung. Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
In diese hat aber i.d.R. nur Zugang, wer die sog.
9/10-Regel erfüllt:
"Nach § 5 Abs. 1 Ziff. 11 SGB V sind Personen, die die Voraussetzungen für den
Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen und
einen Rentenantrag gestellt haben, versicherungspflichtig in der Krankenversicherung
der Rentner (KVdR), wenn sie in der zweiten Hälfte des Zeitraums zwischen
der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Stellung des Rentenantrags
mindestens Neunzehntel Mitglied in der GKV oder familienversichert waren.
Ist dies nicht der Fall, können sie sich in der GKV nur freiwillig versichern."Dies hat Auswirkungen auf den zu zahlenden Beitrag !
+ KVdR ca. 6,5 %
+ Freiwilliges Mitglied GKV ca. 15 %
Somit ist also jedes Jahr in der GKV wichtig, wenn man den Zugang zur KVdR möchte.
Und hier zählen dann auch die Zeiten einer o.g. freiwilligen Mitgliedschaft bei ruhenden Leistungen.
Ich empfehle Ihnen einen Beratungstermin bei Ihrem Sozialdienst, da es sich - wie immer bei Versicherungen -,
um ein sehr individuelles Thema handelt.
Nehmen Sie auch Kontakt mit der GKV auf und fragen dort, bis wann Sie eine ggf. gewünschte freiwilige
Mitgliedschaft ohne Leistungsbezug abschließen können. Hier gibt es
ggf. zu beachtende Fristen.