Hallo,
gibt es bezahlten Sonderurlaub oder eine anderweitige Förderung, wenn ich mich freiwillig als Wahlhelfer in meinem 700 km entfernten Wahlbezirk melde? Montag rechtzeitig zum Dienst zu erscheinen, wäre mir, falls ich mich als Wahlhelfer einteilen ließe, andernfalls nicht möglich.
Deutschland dienen würde ich als Wahlhelfer ja allemal.
Gruß Wähler
Es kann Sonderurlaub gewährt werden, das liegt im Ermessen deines Disziplinarvorgesetzten.
Gruß Andi
soweit ich weiß, ist der
Wahlhelfer sogar ein Kommunales Ehrenamt
- die Stunden dafür werden hier im öffentlichem Dienst sogar gutgeschreiben - AG bzw Dienstherr MÜSSEN dich freistellen wenn nicht zwinge
ndste Gründe dies verhindern
Normalerweise gibt es für die Tätigkeit als Wahlhelfer bei Landtags-, Europa- und Bundestagswahlen einen Tag Sonderurlaub. Voraussetzung hierfür ist, dass das sog. "Erfrischungsgeld" einen bestimmten Betrag nicht überschreitet.
Es ging nicht um die Frage ob er für die Tätigkeit als Wahlhelfer während der Wahl freigestellt wird sondern darum, ob es dafür an einem anderen Tag zum Ausgleich Sonderurlaub gibt.
Andi wies darauf hin, dass dies eine kann Regelung ist und im Ermessen des DV steht. Wohl gemerkt im Ermessen, nicht in seiner freien Willkür. Der Soldat hat Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Heißt u.a., der DV kann nicht mal so und mal so entscheiden, und erst recht nicht nach Nasenfaktor.
Es ging auch nicht um die Frage ob freie Willkür oder Nasenfaktor, Herr Verschwörungstheoretiker.
Zitat von: Tasty am 07. März 2017, 19:55:59
Es ging nicht um die Frage ob er für die Tätigkeit als Wahlhelfer während der Wahl freigestellt wird sondern darum, ob es dafür an einem anderen Tag zum Ausgleich Sonderurlaub gibt.
Welche Wahl findet denn in Deutschland nicht an einem Sonntag statt? Oder war der Einwand jetzt nur für die Schichtarbeiter? ???
Quelle zum Sonderurlaub ist der §5 der "Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)"
Ergänzung hierzu:
Normalerweise wird auch bei der Bundeswehr die Regelung des BMI angewandt, nach der die Gewährung von Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung durch einen Erlass geregelt wird. Dieser bestimmt, dass ehrenamtlichen Wahlhelferinnen/Wahlhelfern ein Tag Dienst- oder Arbeitsbefreiung gewährt wird und zwar unter der Voraussetzung, dass das von den Gemeinden für eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlte Erfrischungsgeld den bundesrechtlich vorgesehenen Betrag in Höhe von 21 Euro nicht wesentlich überschreitet und lediglich dieses in Anspruch genommen wird.
Hierzu ergehen normalerweise entsprechende Regelungen auf Kommandoebene (bzw. Ämtereben).
Zitat von: CIRK am 07. März 2017, 20:27:45
Quelle zum Sonderurlaub ist der §5 der "Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)"
..und der ist eine "Muss-Vorschrift", da ist nichts mit pflichtgemäßem Ermessen.
Jede Entscheidung ist in pflichtgemäßem Ermessen zu fällen. ;)
Und auch wenn du es vielleicht nicht umrissen hast: Es geht um Sonderurlaub nach dem Tag der Wahl, nicht am Tag der Wahl.
Gruß Andi
Zitat von: Andi am 08. März 2017, 08:13:31
Und auch wenn du es vielleicht nicht umrissen hast: Es geht um Sonderurlaub nach dem Tag der Wahl, nicht am Tag der Wahl.
Doch, ist schon klar, und dafür gibt es keine gesetzliche Regelung.
Wollte nur den Irrtum aufklären, dass "ist zu gewähren" noch Raum für Ermessensausübung ließe. ;)
Also ich bin seit etwa 10 Jahren regelmäßig Wahlhelfer und hab jedes mal in den Wochen nach der Wahl einen Tag SU erhalten. Wurde auch jedes mal kurz vor der Wahl von dem Verband darauf hingewiesen das diese Möglichkeit besteht. Es gab sogar Wählen, da wurde durch die Dienststelle dafür geworben sich zu melden.
Wenn es - wie geschildert - bei Übernahme des Ehrenamtes nicht möglich ist, am Montag rechtzeitig am 700 km entfernten Dienstort zu erscheinen, dann müsste m. E. nach §§ 4, 5 SUrlV ohne Ermessensspielraum Sonderurlaub für die erforderliche Reisezeit gewährt werden.
Von diesem Sonderurlaub zu unterscheiden wäre eine Dienstbefreiung als Zeitausgleich für den Wahlhelfereinsatz.
"Sofern nichts Abweichendes bestimmt wird, ist für Soldatinnen und Soldaten, die an dienstfreien
Tagen als ehrenamtliche Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bei der Wahl zum Europäischen
Parlament oder der Bundestagswahl tätig werden, jeweils ein Tag Freizeitausgleich zu gewähren,
(...) Für andere bundes- oder landesgesetzlich geregelte Wahlen (Landtagswahlen, Kommunalwahlen)
und Volksabstimmungen ist ebenso zu verfahren."
D.h. der Soldat nimmt am WE als Wahlhelfer teil und der DV legt als Tag des Freizeitausgleichs den Montag fest.
Zitat von: 12345678 am 09. März 2017, 01:02:21
Wenn es - wie geschildert - bei Übernahme des Ehrenamtes nicht möglich ist, am Montag rechtzeitig am 700 km entfernten Dienstort zu erscheinen, dann müsste m. E. nach §§ 4, 5 SUrlV ohne Ermessensspielraum Sonderurlaub für die erforderliche Reisezeit gewährt werden.
Es kann immer Hinderungsgründe geben - Soldaten haben nunmal durchaus nicht unrelevante Dienstpflichten - deswegen ist jede Entscheidung eine Ermessensentscheidung. Mal mit größerem Ermessensraum, mal mit keinem Ermessensraum.
Und im Falle von Wahlehrenämtern sind Hinderungsgründe in den jeweiligen Wahlgesetzen aufgeführt. Da die angestrebte Übernahme des Wahlehrenamtes - wie jedes andere Ehrenamt auch - beim Disziplinarvorgesetzten anzeigepflichtig ist wird bereits hier geprüft, ob einer Ausübung des Ehrenamtes dienstliche Gründe entgegenstehen, die evtl. zu einer Untersagung der Ausübung des Ehrenamtes (nicht verwechseln mit einer Nichtgenehmigung, da ein Ehrenamt nicht genehmigungspflichtig ist) führen können. Bereits hier ist also eine Prüfschleife vorhanden, die dazu führt das automatisch einer Freistellung gar nichts entgegenstehen kann.
Im Gesamtkontext hat also der DV hier nicht zu prüfen, ob freigestellt wird, sondern ob das Ehrenamt ausgeübt werden kann - im Normalfall wird dem so sein.
Gruß Andi
So ist es Andi ... und dann wendet der DV die von mir zitierte Bestimmung aus der Vorschrift einfach an :)
Und was willst du mir damit jetzt sagen? An dich habe ich mich doch gar nicht gewendet. ???
Oder war das jetzt nur noch ein weiterer Beitrag in diesem Thread, der wie diverse andere völlig sinnbefreit war?
Und wann ein DV Dienstausgleich festlegt entscheidet er selbst - im pflichtgemäßen Ermessen... ;)
Zitat von: Andi am 09. März 2017, 12:02:40
Und was willst du mir damit jetzt sagen?
Das ich mich Deiner Aussage anschließe :D
Und um zu verdeutlichen das hier nicht mehr geraten werden muss, denn ich habe den
zutreffenden Passus der Vorschrift zitiert. Inkl. dem Fakt, dass der DV den Tag der Freistellung
bestimmt... was in solch einem Fall ja sinnigerweise der Montag sein sollte... ;)
Zitat von: Andi am 09. März 2017, 11:30:40
Es kann immer Hinderungsgründe geben - Soldaten haben nunmal durchaus nicht unrelevante Dienstpflichten - deswegen ist jede Entscheidung eine Ermessensentscheidung.
Nicht jede, denn grundsätzlich ist zwischen Ermessensentscheidungen und gebundenen Entscheidungen (ohne Ermessen) zu unterscheiden. Natürlich kann es auch bei gebundenen Entscheidungen Hinderungsgründe geben, und bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, mag der Dienstherr einen Beurteilungsspielraum haben, der sich aber auf die Tatbestandsseite bezieht und somit von einem auf der Rechtsfolgenseite ggf. bestehenden Ermessensspielraum zu unterscheiden ist.
Siehe
1) https://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen
2) https://de.wikipedia.org/wiki/Beurteilungsspielraum
Zitat von: Andi am 09. März 2017, 11:30:40
Da die angestrebte Übernahme des Wahlehrenamtes - wie jedes andere Ehrenamt auch - beim Disziplinarvorgesetzten anzeigepflichtig ist wird bereits hier geprüft, ob einer Ausübung des Ehrenamtes dienstliche Gründe entgegenstehen, die evtl. zu einer Untersagung der Ausübung des Ehrenamtes (nicht verwechseln mit einer Nichtgenehmigung, da ein Ehrenamt nicht genehmigungspflichtig ist) führen können.
Diese Prüfung beinhaltet aber kein sich auf die Rechtsfolgenseite beziehendes Ermessen, sondern bezieht sich darauf, festzustellen, ob das Tatbestandsmerkmal "keine entgegenstehenden dienstlichen Gründe" erfüllt ist, wobei er laut Verwaltungsrechtsprechung hierbei grundsätzlich auch keinen Beurteilungsspielraum, allerdings ggf. einen Gewichtungsspielraum im Rahmen seines Organisationsermessens hat (vgl. z. B. VG Düsseldorf, Az. 13 L 1091/10 v. 28.07.2010). Stehen keine dienstlichen Gründe entgegen, dann hat er gemäß § 5 SUrlV ohne Ermessenspielraum Sonderurlaub für die Ausübung des Ehrenamtes (einschliesslich notwendiger Reisezeiten) zu gewähren.
Zitat von: LwPersFw am 09. März 2017, 14:15:52
Inkl. dem Fakt, dass der DV den Tag der Freistellung bestimmt... was in solch einem Fall ja sinnigerweise der Montag sein sollte... ;)
Da vorgetragen wurde, dass aufgrund der 700 km langen Rückreise der Dienstantritt am Montag nicht pünktlich möglich wäre und demnach zumindest stundenweise ein Anspruch auf Sonderurlaub gem. § 4 SUrlV bestehen könnte, könnte es in diesem Fall allerdings problematisch sein, wenn der Vorgesetzte den Freizeitausgleich auf den Montag terminiert, da es dann zu einer Überschneidung von Sonderurlaubsanspruch und Freizeitausgleich kommen könnte.
Hä?
Für die Anreise (am Sontag) ist weder Freizeitangebote ich noch Sonderurlaub zu gewähren - das ist persönliche Lebensgestaltung.
Wenn der Soldat so ein Ehrenamt übernehmen darf (weil weder am Sonntag, noch am Montag dienstliche Gründe entgegenstehen) - so ist zweckmäßig der Zeitausgleich am Montag zu geben.
Zitat von: 12345678 am 09. März 2017, 23:15:49
Zitat von: LwPersFw am 09. März 2017, 14:15:52
Inkl. dem Fakt, dass der DV den Tag der Freistellung bestimmt... was in solch einem Fall ja sinnigerweise der Montag sein sollte... ;)
Da vorgetragen wurde, dass aufgrund der 700 km langen Rückreise der Dienstantritt am Montag nicht pünktlich möglich wäre und demnach zumindest stundenweise ein Anspruch auf Sonderurlaub gem. § 4 SUrlV bestehen könnte, könnte es in diesem Fall allerdings problematisch sein, wenn der Vorgesetzte den Freizeitausgleich auf den Montag terminiert, da es dann zu einer Überschneidung von Sonderurlaubsanspruch und Freizeitausgleich kommen könnte.
1.
Wenn ein Sachverhalt in der Bw-Regelung A-1420/12 geregelt ist,
geht dies vor.
2.
In der Bw gibt es keinen stundenweisen Sonderurlaub.
Will der DV eine stundenweise Befreiung genehmigen, nennt sich dies "Dienstbefreiung" und zählt nicht als (Sonder-) Urlaub.
3.
Die hier gestellte Frage ( Einsatz als Wahlhelfer ) ist
eindeutig in der A-1420/12 Nr. 308 geregelt.
"...
ist...ein Tag Freizeitausgleich zu gewähren..."
Wie Andi schon ausführte, liegt das einzig möglich Ermessen in der Frage wann der 1 Tag Freizeitausgleich gewährt wird.
Ich weise nur der Vollständigkeit halber darauf hin, dass ich im Zuge der Anzeige des Ehrenamtes und den darauf folgenden Anträgen/Entscheidungen natürlich auch prüfen würde, ob der Soldat sich korrekt gemäß dem deutschen Melderecht gemeldet hat (Ledige=zwingend Erstwohnsitz am Standort) und dass ich bei etwaigen von mir wahrgenommenen Differenzen die jeweiligen Meldebehörden (die ja auch die Listen als Basis für Wahlehrenämter führen) informieren müsste.
Gruß Andi
Zitat von: Andi am 10. März 2017, 08:18:31
Ich weise nur der Vollständigkeit halber darauf hin, dass ich im Zuge der Anzeige des Ehrenamtes und den darauf folgenden Anträgen/Entscheidungen natürlich auch prüfen würde, ob der Soldat sich korrekt gemäß dem deutschen Melderecht gemeldet hat (Ledige=zwingend Erstwohnsitz am Standort) und dass ich bei etwaigen von mir wahrgenommenen Differenzen die jeweiligen Meldebehörden (die ja auch die Listen als Basis für Wahlehrenämter führen) informieren müsste.
So einen Chef wünscht sich jeder 8) da braucht man keine Feinde mehr ::)
Na ja, da du mutmaßlich keine Freunde hast wären ein paar innige Feindschaftsbeziehungen für dich doch vermutlich erstrebenswert, oder?
Zitat von: F_K am 10. März 2017, 07:31:21
Für die Anreise (am Sontag) ist weder Freizeitangebote ich noch Sonderurlaub zu gewähren - das ist persönliche Lebensgestaltung.
Es geht hier allerdings um die Rückreise, die nach den Angaben des Fragestellers keinen pünktlichen Dienstbeginn am Montag ermöglicht, dies dürfte einen Anspruch auf Sonderurlaub nach § 4 SUrlV begründen.
Zitat von: LwPersFw am 10. März 2017, 08:09:31
1. Wenn ein Sachverhalt in der Bw-Regelung A-1420/12 geregelt ist, geht dies vor.
Nur, soweit die Ausführungsbestimmungen in der A-1420/12 nicht höherrangigem Recht widersprechen.
Zitat von: LwPersFw am 10. März 2017, 08:09:31
2. In der Bw gibt es keinen stundenweisen Sonderurlaub.
Will der DV eine stundenweise Befreiung genehmigen, nennt sich dies "Dienstbefreiung" und zählt nicht als (Sonder-) Urlaub.
Gemäß § 9 SUV gelten für den Sonderurlaub der Soldatinnen und Soldaten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Weder in der SUrlV der Bundesbeamten noch in den §§ 10 ff. SUV ist die stundenweise Gewährung von Sonderurlaub untersagt, für Beamte ist eine stundenweise Gewährung vielmehr durch die Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt (vgl. VGH Bayern – 6 ZB 14.2773 v. 03.06.2015). Demnach müsste dies gemäß § 9 SUV auch für Soldaten gelten.
Zitat von: LwPersFw am 10. März 2017, 08:09:31
3. Die hier gestellte Frage ( Einsatz als Wahlhelfer ) ist eindeutig in der A-1420/12 Nr. 308 geregelt.
"...ist...ein Tag Freizeitausgleich zu gewähren..."
Das gilt allerdings nur für den Einsatz als Wahlhelfer an einem dienstfreien Tag. Wenn dieser Einsatz eine Reisezeit erfordert, die sich auf einen nicht dienstfreien Tag erstreckt, dürfte gemäß § 4 SUrlV zusätzlich zum Freizeitausgleich ein Anspruch auf Sonderurlaub für die Dauer der erforderlichen Reisezeit, die in die Dienstzeit fällt, entstehen.
Ebens - und deshalb gibt der DV in pflichtgemäßen Ermessen den Montag frei.
Anreise zum Dienst ist grundsätzlich Privatsache.
Zitat von: F_K am 10. März 2017, 18:28:49
Ebens - und deshalb gibt der DV in pflichtgemäßen Ermessen den Montag frei.
Wie bereits ausgeführt, könnte dies allerdings zu einer ggf. problematischen zeitlichen Überschneidung von Sonderurlaub und Freizeitausgleich führen.
Zitat von: F_K am 10. März 2017, 18:28:49
Anreise zum Dienst ist grundsätzlich Privatsache.
Soweit die hierfür erforderliche Reisezeit in Verbindung mit der Wahrnehmung eines Ehrenamtes steht, ist allerdings § 4 SUrlV zu beachten.
Zitat von: 12345678 am 10. März 2017, 18:21:06
Zitat von: LwPersFw am 10. März 2017, 08:09:31
1. Wenn ein Sachverhalt in der Bw-Regelung A-1420/12 geregelt ist, geht dies vor.
Nur, soweit die Ausführungsbestimmungen in der A-1420/12 nicht höherrangigem Recht widersprechen.
Zitat von: LwPersFw am 10. März 2017, 08:09:31
2. In der Bw gibt es keinen stundenweisen Sonderurlaub.
Will der DV eine stundenweise Befreiung genehmigen, nennt sich dies "Dienstbefreiung" und zählt nicht als (Sonder-) Urlaub.
Gemäß § 9 SUV gelten für den Sonderurlaub der Soldatinnen und Soldaten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Weder in der SUrlV der Bundesbeamten noch in den §§ 10 ff. SUV ist die stundenweise Gewährung von Sonderurlaub untersagt, für Beamte ist eine stundenweise Gewährung vielmehr durch die Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt (vgl. VGH Bayern – 6 ZB 14.2773 v. 03.06.2015). Demnach müsste dies gemäß § 9 SUV auch für Soldaten gelten.
Zitat von: LwPersFw am 10. März 2017, 08:09:31
3. Die hier gestellte Frage ( Einsatz als Wahlhelfer ) ist eindeutig in der A-1420/12 Nr. 308 geregelt.
"...ist...ein Tag Freizeitausgleich zu gewähren..."
Das gilt allerdings nur für den Einsatz als Wahlhelfer an einem dienstfreien Tag. Wenn dieser Einsatz eine Reisezeit erfordert, die sich auf einen nicht dienstfreien Tag erstreckt, dürfte gemäß § 4 SUrlV zusätzlich zum Freizeitausgleich ein Anspruch auf Sonderurlaub für die Dauer der erforderlichen Reisezeit, die in die Dienstzeit fällt, entstehen.
Nochmal ... es gilt die Soldatenurlaubsverordnung
Die Soldatenurlaubsverordnung SUV wird innerhalb der Bw durch das BMVg umgesetzt.
Das bedeutet der Pragraph 14 in der SUV.
U.a. durch die Regelung A-1420/12.
Damit sind für Soldaten die darin festgelegten Bestimmungen bindend und da konkret festgelegt... ein Befehl.
Nur wenn es zu einem Sachverhalt keine Bw-internen Umsetzungsregelungen zum Urlaubsrecht gibt, wird über die SUV auf die entsprechenden Regeln der Bundesbeamten zurückgegriffen.
Wäre dem nicht so... würde ein heilloses Chaos ausbrechen, weil der eine DV die Vorgaben der
A-1420/12 anwendet und ein anderer die für Beamte.
So steht es in den Vorschriften an die sich jeder Soldat zu halten hat.
Daran ändern auch Ihre persönlichen Sichtweisen nichts, @ 12345678.
Sie schreiben ja selbst "Demnach müsste..." , vermuten also nur.
Ihre Schlussfolgerungen sind aber nicht korrekt.
Zitat von: LwPersFw am 10. März 2017, 19:00:55
Nochmal ... es gilt die Soldatenurlaubsverordnung.
Welche bestimmt, dass für den Sonderurlaub der Soldaten die Vorschriften für Bundesbeamte anzuwenden sind, sofern sich aus der SUV selbst nichts Abweichendes ergibt.
Zitat von: LwPersFw am 10. März 2017, 19:00:55
U.a. durch die Regelung A-1420/12.
Damit sind für Soldaten die darin festgelegten Bestimmungen bindend und da konkret festgelegt... ein
Befehl.
Nur wenn es zu einem Sachverhalt keine Bw-internen Umsetzungsregelungen zum Urlaubsrecht gibt, wird über die SUV auf die entsprechenden Regeln der Bundesbeamten zurückgegriffen.
Nein, es gilt die SUV als materielles Gesetz. Falls bundeswehrinterne Ausführungsbestimmungen zur Anwendung dieses Gesetzes nicht mit dem Gesetz selbst vereinbar sein sollten, würde dies nicht die Gültigkeit des Gesetzes berühren. Der Soldat, der einem Gesetz widersprechende Ausführungsbestimmungen anwenden müsste, wäre somit ggf. zur Remonstration verpflichtet.
Zitat von: LwPersFw am 10. März 2017, 19:00:55
Wäre dem nicht so... würde ein heilloses Chaos ausbrechen, weil der eine DV die Vorgaben der
A-1420/12 anwendet und ein anderer die für Beamte.
Grundsätzlich wäre in so einem Fall natürlich erstmal die Ausführungsbestimmung maßgeblich, gegen die allerdings ggf. remonstriert werden müsste. Weiteres ergäbe sich dann aus dem Remonstrationsverfahren, so dass kein Chaos zu befürchten ist.
Zitat von: LwPersFw am 10. März 2017, 19:00:55
So steht es in den Vorschriften an die sich jeder Soldat zu halten hat.
Daran ändern auch Ihre persönlichen Sichtweisen nichts, @ 12345678.
Ich habe keine persönliche Sichtweise vorgetragen, wonach ein Soldat sich nicht grundsätzlich an Dienstvorschriften zu halten hätte.
Allerdings sehe ich anhand des bislang hier Vorgetragenen auch nicht, inwiefern die A-1420/12 einer Anwendung des § 4 SUrlV entgegenstünde, wobei ich leider momentan nur Zugriff auf eine veraltete Fassung vorliegen habe - sie ist dermassen veraltet, dass sie noch ZDv 14/5 heisst und noch besagt, dass für einen Wahlhelfereinsatz ausserhalb der Dienstzeit kein Freizeitausgleich zu gewähren ist, was ja offenkundig zwischenzeitlich geändert wurde. ;)
Falls die aktuelle A-1420/12 eindeutig bestimmt, dass für erforderliche Reisezeiten in Verbindung mit einem Ehrenamt kein Sonderurlaub gewährt werden darf, wäre ich insofern für das entsprechende Zitat dankbar.
Zitat von: LwPersFw am 10. März 2017, 19:00:55
Sie schreiben ja selbst "Demnach müsste..." , vermuten also nur.
Ihre Schlussfolgerungen sind aber nicht korrekt.
Ich habe deshalb zurückhaltend formuliert, als hier ja der Sonderfall besteht, dass das Ehrenamt selbst (vermutlich) in der dienstfreien Zeit liegt, zur Wahrnehmung des Ehrenamtes nach den Angaben des Fragestellers aber Reisezeit anfallen würde, die die Dienstzeit tangiert. D. h. hier liegt ein Spezialfall vor, der weder durch SUrlV, SUV oder deren Ausführungsbestimmungen (in der mir aktuell vorliegenden Fassung) in dieser Form explizit berücksichtigt ist, so dass ich hier in der Tat einen gewissen Interpretationsspielraum sehe. Bislang wurde aber nichts vorgetragen, das die Anwendung des § 4 SUrlV definitiv ausschliessen würde, während eine systematische und eine teleologische Auslegung hier m. E. für die Anwendbarkeit des § 4 SUrlV sprechen, dessen Sinn es ja ist, dass ein ehrenamtlich tätiger Beamter/Soldat die notwendige Reisezeit, die in Verbindung mit dem Ehrenamt steht, als Dienstzeit berücksichtigen lassen kann.
Wenn Sie der Meinung sind, dass das BMVg gegen geltende Gesetze verstößt, ... Sie können es ja gern verklagen.
Dies ist ein Forum zum Thema Bundeswehr. Kein Forum zum Thema Beamtenrecht.
Deshalb schafft es nur Verwirrung, wenn Sie behaupten, Soldaten müssten gegen die korrekte Anwendung der A-1420/20 remonstrieren.
In der A-1420/12 ist zum Thema Ehrenamt alles klar geregelt und so ist es durch die zuständigen Vorgesetzten umzusetzen.
Sollte ein Soldat sich dadurch in seinen Rechten verletzt fühlen, steht ihm der Beschwerdeweg offen.
Damit ist alles gesagt ----> closed
Aus aktuellem Anlass und zur rechtskonformen Anwendung ergänze ich hier noch:
Quelle : Erlass BMVg P II 6 vom 31.03.2017
Betr. : Arbeits- / Dienstbefreiung für Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten sowie Tarifbeschäftigte
hier: Ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
"Den im Rahmen der Bundestagswahl 2017 an einem arbeits- oder dienstfreien Tag eingesetzten ehrenamtlichen
Wahlhelferinnen und Wahlhelfern aller Statusgruppen soll auch weiterhin ein Tag Arbeits- oder Dienstbefreiung gewährt werden."
"Für andere Wahlen (Landtagswahlen, Kommunalwahlen, Plebiszite) im Jahr 2017 bitte ich, entsprechend zu verfahren."
Dies entspricht u.a. den Vorgaben der A-1420/12 ... die dann die weiteren Bedingungen und Nachweiserbringung für Soldaten regelt.