Hi,
ich werde im Oktober 17 meinen Dienst als SU (FA) antreten.
Noch habe ich keine eigene Wohnung (bin 27), dies habe ich auch beim KC so angegeben.
Meine Eltern würden mir nun eine ETW überschreiben.
Könnte ich diese bis Oktober noch beim KC anerkennen lassen, und somit auf die UKV verzichten? (noch keine Einberufung zur EÜ erhalten).
Oder ist der Zug abgefahren bis zur nächsten Personalmaßnahme?
Zitat... Könnte ich diese bis Oktober noch beim KC anerkennen lassen, und somit auf die UKV verzichten? (noch keine Einberufung zur EÜ erhalten). ...
Ja, können Sie. Setzen Sie sich mit dem KC in Verbindung, damit man Ihnen sagen kann, was genau Sie für die Anerkennung benötigen.
Und das TG wird auch gewährt wenn die Wohnung 170km von der Stammeinheit weg ist?
Bleibe ich immer TG Bezieher bis ich nahe an den Standort ziehe?
Oder kann die Bw auch das TG streichen und mir UKV geben um mich zu "zwingen" an den Sto. zu ziehen?
Wenn Sie dem Rat von Klaus folgen...
...das KC die ETW anerkennt ( Sie brauchen dafür auf jeden Fall einen Eigentumsnachweis )...
...bleiben Sie nach derzeitiger Rechtslage solange TG-Empfänger, bis Sie ggf. an den Standort umziehen.
Wenn Sie dem KC die Unterlagen vorlegen, bitten Sie im Anschreiben darum, dass Ihnen die UKV bei Einstellung nicht zugesagt wird.
Achten Sie dann darauf, dass das dann auch auf der Aufforderung zum Dienstantritt steht.
Vielen Dank für die Antworten, das hilft mir erst mal weiter :)
Und das TG bekomme ich wirklich so lange bis ich (freiwillig) an den Standort ziehe? Oder kann der Dienstherr sagen, "Kein TG mehr UKV und sie ziehen an den Sto"?
(Ein Umzug an den Sto ist eh geplant, aber ich möchte von der Stube bzw. dem Mietzuschuss profitieren und die ETW später dann vermieten)
Keine Ahnung, von was für einem "Mietzuschuss" hier immer fabuliert wird. Einem Trennungsgeldempfänger können, wenn ihm keine Unterkunft in der Kaserne kostenlos bereitgestellt werden kann, die Kosten für die Anmietung einer kleinen Wohnung oder eines möblierten Zimmers oder eines Zimmers in einer WG erstattet werden.
Und dieser "Zuschuss" ist immer maximal so hoch wie die Miete, die entrichtet wird, aber begrenzt durch den Höchstbetrag für den jeweiligen Dienstort, der in regelmäßigen Abständen aktualisiert und in einer Liste veröffentlicht wird! Für München gibt es aktuell eine Obergrenze von € 710,--, mehr zahlt das BwDLZ München nicht als Abschlag auf die Miete einer sog. "Trennungsgeldwohnung"!
Da bin ich ja in Hannover mit 700€ gut bedient.
OK, ich bin in München und zahle für meine TG-Wohnung € 750,-- im Monat, allerdings inklusive Strom, Heizung, allen weiteren Nebenkosten, Telefon-Grundgebühr, Internetzugang, Putzfrau, etc. ! Die € 40,-- "Aufpreis" zahle ich aber wegen der Nähe zu meiner Dienststelle (für Münchner Verhältnisse sind 10 Minuten Fahrzeit quasi nichts ;) !) gerne!
Danke für die Antworten.
Nur damit ich es richtig verstehe (ich merk schon TG ist kein enfaches Geschäft)
Ich weise das Eigentum beim KC nach und verzichte auf die UKV und achte darauf das es auch so auf der Aufforderung zum Dienstantritt steht (bzw. Einberufung zur EÜ)
Dann bekomm ich ich in Zukunft TG auch bei Lehrgängen usw.
Was ist nun wenn ich mich entscheide an den Sto zu ziehen. Verliere ich dann meinen TG Anspruch? Ich würde mal sagen ja? Ausnahme wäre wohl der Mietzuschuß wenn keine Stuben verfügbar sind.
Wenn du an den Standort ziehst, bekommst du kein TG mehr, dafür bekommst du den Umzug bezahlt. Wofür soll es dann noch einen "Mietzuschuss" geben?
Trennungsgeld bekommen Sie, wenn Sie einen anerkannten eigenen Hausstand außerhalb des Einzugsbereichs Ihrer Dienststelle haben.
Kann Ihnen am Dienstort keine unentgeltliche Unterkunft dienstlich bereitgestellt werden (Stube z.B. in der Kaserne oder im Wohnheim) können Sie sich ein Zimmer oder eine Wohnung mieten, die der Dienstherr bis zu einer bestimmten Höhe bezuschusst. Ausschlaggebend ist der jeweilige örtliche Mietspiegel.
Wenn Sie jetzt an den Dienstort umziehen (also Ihren Hausstand verlegen) entfällt der Trennungsgeldanspruch selbstverständlich für den Dienstort, nicht aber für Kommandierungen zu Lehrgängen oder andere Dienstleistungen außerhalb des eigentlichen Dienstortes.
Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt.
Ich möchte hier ebenfalls eine Frage stellen da sich der Fall so änderen wird:
-SaZ mit TG Anspruch (Wohnung 120km von der Dienststelle entfernt)
- Wochenendpendler mit Unterkunft in der Kaserne,
- 29 Jahre alt.
Nun möchte ich eine Wohnung im selben Ort wie bisher beziehen (mit meiner Verlobten, die möchte erst mla nicht "weg") diese wäre dann vllt. 118km von der Kaserne entfernt.
Gehe ich richtig in der Annahme, das ich dadurch meinen TG Anspruch und die kostenlose Unterkunft in der Kaserne verlieren werde, da der neuen Wohnung der räumliche Bezug zur Dienststelle fehlt?
Wäre auch ok, muss es nur wissen um entsprechende Maßnahmen zu treffen.
Nein....verlieren Sie nicht.
Wer während des Bezugs von TG in eine andere Wohnung umzieht...
...dann wird auch die neue Wohnung zur berücksichtigungsfähigen Wohnung.
Wichtig... achten Sie darauf, dass Sie als gleichberechtigter Mieter im Mietvertrag stehen.
In diesem speziellen Fall ist für das Anerkennungsverfahren, für die neue Wohnung, die TG-zahlende Stelle zuständig.
Besprechen Sie dies am besten mit der TG-zahlenden Stelle. z.B. was diese ggf., neben den neuen Mietvertrag, noch an Unterlagen benötigen.