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Fragen und Antworten => Reserve => Thema gestartet von: PNK am 15. März 2017, 11:36:03

Titel: Wehrübung und DRV/Versorgungswerk
Beitrag von: PNK am 15. März 2017, 11:36:03
Eine mögliche Regelungslücke tut sich auf. Für Reservisten in einer Wehrübung, die nicht pflichtversichert in der DRV sind, sondern in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert sind, sieht das Gesetz keine Erstattung von Beiträgen vor. Zumindest habe ich nichts dazu finden können, d.h. man wird als Pflichtmitglied eines Versorgungswerks schlechter gestellt als als "normaler" Angestellter, der seinen Beitrag an die DRV überwiesen bekommt.

Das müsste doch bei Ärzten mal hochgekommen sein? Habe ich etwas übersehen?

Danke für jede Antwort.
Titel: Antw:Wehrübung und DRV/Versorgungswerk
Beitrag von: wolverine am 15. März 2017, 11:45:10
Im Leistungskatalog unter Pkt. 11 Nr. 11.1 P II 7 steht, dass auch Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken übernommen werden; mit Fundstellen.
Titel: Antw:Wehrübung und DRV/Versorgungswerk
Beitrag von: PNK am 15. März 2017, 13:30:55
Danke, der Punkt dürfte aber eher 11.6 P II 5 sein. Dort findet sich das Problem abgebildet:

Bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die
von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit sind, kann im Einzelfall eine Erstattung der
Beiträge in Betracht kommen, die auf die Zeit einer Wehrdienstleistung
entfallen. Zu den Voraussetzungen gehört u. a., dass kein
Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 6 Abs. 1 USG und
kein Anspruch auf Leistungen an Selbständige nach § 7 USG
besteht, ferner darf kein Anspruch auf Weitergewährung des
Arbeitsentgelts oder der Bezüge nach § 1 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2
ArbPlSchG bestehen

Das bedeutet aber Einzelfall (graus).

Im Formular Bw-2320/F-08.05 (Erklärung zur Rentenversicherungspflicht bei Wehrdienstleistungen) vom KarrC ist nur anzukreuzen: Ich bin Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung...

Unten dann steht: Der Bund zahlt in diesen Fällen keine Beiträge.

:o

Titel: Antw:Wehrübung und DRV/Versorgungswerk
Beitrag von: wolverine am 15. März 2017, 15:17:42
Stimmt; 11.1 ist die Spezialregelung für die "besondere Auslandsverwendung". Aber Hauptsache ist doch, dass die Beiträge gezahlt werden.
Titel: Antw:Wehrübung und DRV/Versorgungswerk
Beitrag von: PNK am 15. März 2017, 15:33:25
Wenn das Formular das Gegenteil sagt, bin ich da skeptisch...erhält man eigentlich von der Behörde ein Schreiben zu den USG Leistungen (Anfängerfrage, ich weiß)?
Titel: Antw:Wehrübung und DRV/Versorgungswerk
Beitrag von: F_K am 15. März 2017, 15:46:06
Wo ist da eine Regelungslücke?

Die Beitrage werden halt aus den USG Leistungen von Reservisten selber gezahlt .. und fertig!
Titel: Antw:Wehrübung und DRV/Versorgungswerk
Beitrag von: PNK am 15. März 2017, 16:47:25
Was dann die Gruppe schlechter stellt als alle anderen. Außerdem widerspricht es den Angaben im Leistungskatalog.
Titel: Antw:Wehrübung und DRV/Versorgungswerk
Beitrag von: wolverine am 15. März 2017, 17:06:49
Hatten wir hier nicht schon einmal eine ähnliche Diskussion? Erstattet wird über USG der Nettogewinn, aus dem ich üblicherweise meine Beiträge zahle. Und damit bin ich dann auch schadlos gestellt.
Titel: Antw:Wehrübung und DRV/Versorgungswerk
Beitrag von: F_K am 15. März 2017, 17:12:24
Ebenso.
Titel: Antw:Wehrübung und DRV/Versorgungswerk
Beitrag von: ToMA am 15. März 2017, 17:26:03
Vielleicht meint PNK die Ausfallentschädigung für Arbeitnehmer (§ 6 USG)?

Ist man in der gesetzlichen RV, werden die RV-Beiträge von der Bw getragen/abgeführt. Ist man hingegen Mitglied eines Versorgungswerkes, eben nicht.

Habe ich das so richtig verstanden?

Bei der Entschädigung für Selbständige (n. § 7 USG) teile ich die Meinung von wolverine und F_K.
Titel: Antw:Wehrübung und DRV/Versorgungswerk
Beitrag von: wolverine am 15. März 2017, 17:39:27
Ja, und für diese Fälle ist dann wohl die Erstattung der Beiträge für das Versorgungswerk vorgesehen.
Titel: Antw:Wehrübung und DRV/Versorgungswerk
Beitrag von: PNK am 15. März 2017, 18:47:32
Ja, ich bin angestellt als Syndikusrechtsanwalt und es geht um die Arbeitgeberbeiträge. Es geht also nicht um den selbstständigen Rechtsanwalt, der Sachverhalt ist klar geregelt.

Man darf nicht vergessen, dass der angestellte Syndikusrechtsanwalt eine neuere Erfindung ist...vielleicht hat man diesen Sachverhalt einfach noch nicht gesehen.

Für mich liest sich der Widerspruch immer noch klar: im Formular steht klar: Beiträge zum Versorgungswerk werden nicht erstattet, was Sinn ergibt auf der alten Basis. Der Katalog sagt: im Einzelfall wird erstattet. Was auch nicht gänzlich beruhigend wirkt. Bei 3 Wochen WÜ reden wir da schon über Geld.
Titel: Antw:Wehrübung und DRV/Versorgungswerk
Beitrag von: wolverine am 15. März 2017, 20:49:35
Dann beantragen Sie das halt, unter Erklärung Ihres Falles und Einreichen von Belegen. Danach gibt es einen Bescheid und hiergegen sind Rechtsmittel möglich. ;) Und im Verfahren kann man sich sogar noch selbst vertreten.  8)
Das Leben ist doch schön. ;D
Titel: Antw:Wehrübung und DRV/Versorgungswerk
Beitrag von: GebJgOffz am 16. März 2017, 13:31:17
Die Beiträge an das Versorgungswerk werden auf Antrag direkt an den Träger erstattet. Bin selber angestellter StB und WP. Hat bei mir immer geklappt.
Titel: Antw:Wehrübung und DRV/Versorgungswerk
Beitrag von: PNK am 16. März 2017, 16:11:20
Beitragsschuldner ist beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte BaWü aber das Mitglied. Müsste also an mich direkt erfolgen. Wie gesagt, das Formular gibt das alles nicht her, sondern widerspricht dem sogar. Egal, ich beantrage das jetzt einfach formlos mit.
Titel: Antw:Wehrübung und DRV/Versorgungswerk
Beitrag von: wolverine am 16. März 2017, 16:20:21
Zitat von: PNK am 16. März 2017, 16:11:20
Beitragsschuldner ist beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte BaWü aber das Mitglied.
Da könnte ggfs. § 267 BGB helfen .... ist ja fast Jura, was wir hier machen.
Titel: Antw:Wehrübung und DRV/Versorgungswerk
Beitrag von: F_K am 16. März 2017, 16:23:32
Habe ich mir auch gedacht ... z. B. gegenüber dem Leistungserbringer meiner "Heilleistungen" bin ich Schuldner, trotzdem rechnet meine PKV direkt mit dem Gläubiger ab - ich bekomme dann lediglich eine Mitteilung "Auf Ihren Antrag haben wir überwiesen ... Bankverbindung Krankenhaus", aber nie einen Antrag gestellt oder eine Abtretung unterschrieben.
Titel: Antw:Wehrübung und DRV/Versorgungswerk
Beitrag von: PNK am 16. März 2017, 16:43:47
Ist auch bei der PKV nicht der Normalfall. Da geht man oft auch in Vorleistung.

Ihr überschätzt eventuell etwas die Flexibilität des Versorgungswerks. Die haben eine Einzugsermächtigung und buchen gnadenlos ab. Ist deren Satzung...

Insofern müsste das direkt bezahlt werden.


Aus der Satzung: Paragraph 13

Während des Wehrdienstes oder des zivilen Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungs-
schutz leisten Mitglieder, die
1. nach § 6 Absatz 1 SGB VI von der Angestelltenversicherungspflicht befreit sind, einen Beitrag in Höhe des
Regelpflichtbeitrages,
2. nicht nach § 6 Absatz 1 SGB VI von der Angestelltenversicherungspflicht befreit sind, einen Beitrag nach
Absatz 1, höchstens jedoch den für sie während des Wehrdienstes oder des Ersatzdienstes oder des Pflicht-
dienstes von dritter Seite zu gewährenden Beitrag.


Einr herrliche Arabeske das Ganze. 
Titel: Antw:Wehrübung und DRV/Versorgungswerk
Beitrag von: PNK am 22. März 2017, 11:32:21
Die offizielle Antwort ist da:

Die Beiträge müssen vom Arbeitgeber normal weiter entrichtet werden (gemäß Arbeitsplatzschutzgesetz). Die Arbeitgeberanteile werden dann am Jahresende auf Antrag des Arbeitgebers erstattet.

Ende gut, alles gut.