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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: Stixx am 17. März 2017, 13:06:38

Titel: Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: Stixx am 17. März 2017, 13:06:38
Guten Tag,

erstmal folgende Eckdaten:

- nächstes Jahr im Juli soll ich versetzt werden
- die Verfügung liegt vor und muss bis 30.04.unterschrieben sein (ich habe noch nichts unterschrieben)
- UKV wurde zugesagt
- meine aktuelle Wohnung wäre dann 100km entfernt vom zukünftigen Dienstort
- sie ist noch nicht anerkannt, was aber in Arbeit ist

Das Problem ist Folgendes:

Ich will weder jeden Tag ohne finanzielle Zuschüsse 100km hin- und zurückfahren, noch will ich zum Standort ziehen.
Lösungsansätze wären eine Zweitwohnung am Standort (bin über 26, kein Anspruch auf Unterbringung in der Kaserne),oder Trennungsgeld.
Leider habe ich da gar keine Ahnung von, da ich mich damit nie befassen musste. Deswegen wende ich mich an euch.
Von mehreren Bekannten habe ich gehört, dass die jemanden kennen, der jemanden kennt, dessen Schwager von der Bw eine Zweitwohnung am Standort finanziert bekommt. :)
Eine sogenannte Trennungsgeldwohnung. Was muss ich tun um so etwas oder als B-Variante Trennungsgeld zu bekommen?

MkG,

Stixx

Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: KlausP am 17. März 2017, 13:15:02
Sie mussen

1. Ihre jetzige Wohnung anerkennen lassen    und
2. die Versetzungsverfügung dahingehend ändern lassen, dass Ihnen die UKV nicht zugesagt wird. Das geht nur, wenn der Schritt unter 1. passiert ist.

Danach wären Sie am neuen Dienstort Trennungsgeld berechtigt und hätten einen Anspruch auf kostenlose Unterkunft. Kann Ihnen die in der Kaserne aus Kapazitätsgründen nicht bereitgestellt werden, kommt die Zahlung für ein möbliertes Zommer oder eine "Pendlerwohnung" oder ein Zimmer in einer WG in Betracht (die Höhe variiert von Standort zu Standort und ist vom örtlichen Mietspiegel abhängig).
Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: F_K am 17. März 2017, 13:34:02
Die Wohnung muss nicht nur anerkennungsfähig sein - die Wohnung muss auch berücksichtigungsfähig sein.

Wie ist denn der Familienstand und wie ist aus Sicht der Bundeswehr der derzeitige Wohnort?
Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: funker07 am 17. März 2017, 14:56:40
Ist deine jetzige Wohnung denn in 30km (Ausnahme 60km, seltene Ausnahme etwas mehr) Umkreis von deinem jetzigen Standort?
Kehrst du derzeit täglich in deine Wohnung zurück bzw ist dir das möglich?
Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: F_K am 17. März 2017, 15:09:30
Nö, die Wohnung ist 400 km (!) vom Standort entfernt - also knapp außerhalb des Einzugsbereiches  ;.)

Meine Anmerkung war nicht so einfach ins "Blaue" ...
Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: Stixx am 17. März 2017, 16:27:00
Japp,leider 400km entfernt. Dh ich pendele wöchentlich.
Familienstand ist leider nicht verheiratet + kinderlos.
Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: Andi8111 am 17. März 2017, 22:28:44
und warum zieht man dann nicht um?
Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: MiraC am 17. März 2017, 23:08:37
Bei 100km KANN doch TG nach Par. 6 zugesagt werden.
Wenn die Wohnung anerkannt ist und berücksichtigungsfàhig ist.
Und am Standort KEINE Unterkunft verfügbar ist.

Wenn man das denn will.
Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: LwPersFw am 18. März 2017, 12:21:49
Die AKTUELLE Entfernung Wohnung <> Standort ist 400 km.
Damit kann das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens nur lauten:

anerkannt, aber bei der Frage der Zusage der UKV nicht berücksichtigungsfähig.

Deshalb muss ihm mit der jetzt vorliegenden Versetzungsverfügung die UKV zugesagt werden.

Damit wird er am neuen Dienstort definitiv nicht zum TG-Empfänger.

Weitere Folge, da über 25

+ kein Anspruch auf eine Unterkunft in der Kaserne !
+ steht diese zur Verfügung... muss dafür bezahlt werden
+ steht keine zur Verfügung... muss man sich selbst ein möbliertes Zimmer, etc. anmieten



Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: snakeeater am 18. März 2017, 13:35:15
Waurm gibt es da eigentlich einen Unterschied wenn man die Wohnung nachträglich anerkennen läßt.

Vor Dienstantritt ist es ja "egal" ob die Wohnung 100 oder 400km weg ist oder?

Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: 200/3 am 18. März 2017, 14:05:50
Weil es was anderes ist, ob man nur seine Siebensachen aus Muttis Kinderzimmer rausholt oder ob man eine komplette, eigene Wohnung hat.
Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: 200/3 am 18. März 2017, 14:24:31
Oder andersherum:
Wenn ich mir NACH Dienstantritt eine Wohnung 400km weit weg von meiner Stammeinheit nehme, habe ich mich bewusst für's pendeln entschieden...hätte ja auch zum Standort ziehen können.
Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: funker07 am 18. März 2017, 14:28:19
Trennungsgeld oder Umzugskostenvergütung wird bei einer Versetzung oder Kommandierung zuerkannt, also dann, wenn sich dein Dienstort ändert.
Wenn man nachträglich eine eigene Wohnung außerhalb des Standortes nimmt, ist das Privatvergnügen.

Vor Diensteintritt gibt es keinen Standort, also wird die Wohnung automatisch berücksichtigt.
Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: Stixx am 22. März 2017, 16:14:20
Also kann ich mich  jetzt quasi davon verabschieden eine Trennungsgeldwohnung am zukünftigen Dienstort zu bekommen? Geschweige denn TG zu bekommen? Also muss ich wenn es dumm kommt jeden Tag ohne TG 200km pendeln?!

Heute hat mir jemand gesagt, dass meine Wohnung jetzt (400km) nicht anerkannt werden kann, da sie über 50km entfernt ist. Die Rede war von anerkennen lassen, nicht von der Berücksichtigungsfähigkeit. Macht das Sinn?

Des Weiteren meinte er, dass meine Wohnung 100%ig anerkannt wird, wenn ichversetzt werde und ich dann sofort TG-berechtigt bin. Stimmt das? Ich sehe mittlerweile gar nicht mehr durch
Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: F_K am 22. März 2017, 16:17:50
@ Stixx:

Bundesumzugskostengesetz.

Und hier wurde es Dir für Deinen Fall doch erklärt. Die Wohnung mag anerkennungsfähig sein und anerkannt werden, aber die Wohnung darf nicht berücksichtigt werden.
Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: Stixx am 22. März 2017, 16:18:17
Edit: Mit meiner Versetzung wäre ich dann immernoch 100km von meiner Wohnung entfernt. Also auch bloß über 50km.

Was ist denn jetzt ausschlaggebend? Über oder unter 50km entfernt zu sein?!
Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: F_K am 22. März 2017, 16:32:30
Wenn Du Deine Wohnung NACH Dienstantritt berücksichtigt haben willst, muss diese im Einzugsbereich das AKTUELLEN Standortes sein.

Dieser Einzugsbereich ist üblicherweise innerhalb von 30 km, AUSNAHMSWEISE auch mal bis zu 50 km.

100 km erlaubt keine tägliche Fahrt, die Wohnung kann daher nicht berücksichtigt werden.  Das ist Privatvergnügen.
Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: mailman02 am 22. März 2017, 16:52:55
Wird wohl über kurz oder lang nur der Umzug an den Standort bleiben...
Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: Antje San am 19. April 2017, 22:31:19
Hallo zusammen,

ich hab ein ähnliches Problem, wegrn des Wg Standortes.
Folgende Situation liegt zu Grunde:
1 Ich besitze eine Mietwohnung im ERZ-Kreis
2 Mein möglicher Dienstbeginn, wäre der 1. Sep. im Raum Berlin, ziviles Personal
3 Ich bin ü 30

Meine Familie meinte, dass ich meine jetzige bleibe für 1 bis 2 Monate belassen sollte, bis ich etwas habe.
Wie würde für mich die, dazu gehörige vorgehensweise ausehen? Und an, welche Abteilung muss ich mich vor Dienstantritt wenden? Da ich hier etwas mit Tg und Umzugsbeihilfe entnehmen konnte.

Danke schön, für die Infos im voraus.
Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: LwPersFw am 20. April 2017, 06:31:46
Wollen Sie nach Berlin umziehen ?

Haben Sie der Bw, im Rahmen des Einstellungsverfahrens, bereits den aktuellen Mietvertrag vorgelegt ?
Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: KlausP am 20. April 2017, 06:43:18
Zitat2 Mein möglicher Dienstbeginn, wäre der 1. Sep. im Raum Berlin, ziviles Personal

In welchem Status werden Sie denn eingestellt? Als Beamtin oder als Angestellte?
Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: benba am 21. April 2017, 00:49:02
lt. TGV:

ZitatDie tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt.

D.h. theoretisch kann die Wohnung auch mehr als 100km von der Dienststätte entfernt liegen...

Unabhängig davon gibt es TG nach §6 i.d.R mit Höchstbetrag (d.h. max so viel wie mit TG nach §3 möglich ist) - d.h. selbst wenn der Themenstarter täglich pendelt bleibt der Großteil der Kosten bei selbigen hängen.
Die ZDv A1-2212/1-6000 gibt zur TGV noch genauere Erläuterung (z.B. wann der Höchstbetrag nicht zum tragen kommt...) .
Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: LwPersFw am 21. April 2017, 09:17:57
Zitat von: benba am 21. April 2017, 00:49:02
lt. TGV:

ZitatDie tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt.

D.h. theoretisch kann die Wohnung auch mehr als 100km von der Dienststätte entfernt liegen...

Unabhängig davon gibt es TG nach §6 i.d.R mit Höchstbetrag (d.h. max so viel wie mit TG nach §3 möglich ist) -
d.h. selbst wenn der Themenstarter täglich pendelt bleibt der Großteil der Kosten bei selbigen hängen.
Die ZDv A1-2212/1-6000 gibt zur TGV noch genauere Erläuterung (z.B. wann der Höchstbetrag nicht zum tragen kommt...) .


So wie sich der Fall des Themenstarters darstellt, bleibt nicht nur der Großteil der Kosten bei ihm hängen, sondern alle Kosten.

Er wird kein TG-Empfänger !
Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: Antje San am 21. April 2017, 23:01:53
Entschuldigt bitte, dass ich erst jetzt zum lesen kam.
Also meine aktuelle Bleibe im Raum ERZ habe ich seit 11/04 und es besteht ein Mietvertrag. Desweiteren konnte ich mich noch nicht darum, kümmer da ich erst jetzt die Infos zum Thema Tg fand. Auf Grund dessen, konnte ich also noch nichts in die Wege leiten. Und ja, es ist eine angehende Beamtenlaufbahn im zivilen Bereich. Ich bin mir auch dessen bewusst, dass sich ein Umzug nicht vermeiden lässt.
Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: Antje San am 21. April 2017, 23:10:30
Etwas vergaß ich zu erwähnen. Der Raum ERZ liegt in Süd-West Sachsen und bis BRRLIN eine Autostrecke von ca. 4 h mit dem Zug würde es noch länger dauern und wäre, auf Dauer eine unzumutbare Belastung. Ps: Ein Auto hab ich im Moment nicht.
Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: LwPersFw am 22. April 2017, 09:00:31
Wenn Sie umziehen möchten, um nicht Pendeln zu müssen,  unterstützt Sie der Dienstherr, indem er nahezu alle Kosten rund um den Umzug bezahlt.

Der erste Schritt ist, dass Sie VOR Einstellung eine Kopie Ihres aktuellen Mietvertrages vorlegen und um die ZUSAGE der Umzugskostenvergütung (UKV) bei Einstellung bitten.

Klären Sie auch, wann diese bei Ihnen WIRKSAM wird.

Bei Soldaten ist dies regelmäßig erst nach Ablauf der Probezeit bzw. der Eignungsübung.

Die Frage ist, was gilt in Ihrem Fall als angehender Beamter ??

Dies ist wichtig, da man erst ab Wirksamkeit der UKV die Leistungen in Anspruch nehmen kann.

Klären Sie auch, wer ab Einstellung für Sie zuständig ist, um bzgl des Umzugs beraten zu werden und auch für die gesamte Abwicklung.

Lassen Sie sich dann auch beraten !!!


Von der Einstellung bis zur Wirksamkeit der UKV erhalten Sie Trennungsgeld, 1 Reisebeihilfe im Monat und wenn keine unentgeltliche Unterkunft verfügbar ist, auch Geld für eine TG-Unterkünft. z.B. ein möbliertes Zimmer.
Sie beantragen in dieser Zeit TG wie jemand, dem die UKV nicht zugesagt wurde.


Ab dem Tag der Wirksamkeit der UKV gelten neue Regeln.

Sie müssen dann einen speziellen TG-Antrag stellen.
TG bei ZUSAGE der UKV.
Dann bewilligt die Verwaltung für weitere 3 Monate TG.
In dieser Zeit soll der Umzug abgewickelt werden.

Also Wohnung suchen...anmieten...alte Wohnung kündigen...Umzugsunternehmen auswählen... etc.

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/bukg_1990/BJNR268210990.html

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/BMI-DI5-1005-A002.htm


https://www.bundeswehr.de/portal/a/bwde/start/verwaltung/umzug/umzuginland/!ut/p/z1/04_Sj9CPykssy0xPLMnMz0vMAfIjo8zinSx8QnyMLI2MfMJ8TQw8Tf08nAMtAgwNggz1wwkpiAJKG-AAjgb6wSmp-pFAM8xxmmFuoh-sH6UflZVYllihV5BfVJKTWqKXmAxyoX5kRmJeSk5qQH6yI0SgIDei3KDcUREAqXzvIA!!/dz/d5/L2dBISEvZ0FBIS9nQSEh/

Die im Link zu findende "Umzugsfibel für Soldaten" gilt zu 99 % auch für Beamte und Arbeitnehmer im ÖD Bund.
Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: benba am 22. April 2017, 10:03:20
Zitat von: LwPersFw am 21. April 2017, 09:17:57
Zitat von: benba am 21. April 2017, 00:49:02
lt. TGV:

ZitatDie tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt.

D.h. theoretisch kann die Wohnung auch mehr als 100km von der Dienststätte entfernt liegen...

Unabhängig davon gibt es TG nach §6 i.d.R mit Höchstbetrag (d.h. max so viel wie mit TG nach §3 möglich ist) -
d.h. selbst wenn der Themenstarter täglich pendelt bleibt der Großteil der Kosten bei selbigen hängen.
Die ZDv A1-2212/1-6000 gibt zur TGV noch genauere Erläuterung (z.B. wann der Höchstbetrag nicht zum tragen kommt...) .


So wie sich der Fall des Themenstarters darstellt, bleibt nicht nur der Großteil der Kosten bei ihm hängen, sondern alle Kosten.

Er wird kein TG-Empfänger !

Also bei uns gibt es am Standort zumindest einen Kameraden der über 100km entfernt wohnt und TG§6 erhält...

Darum mein Hinweis, dass es natürlich auch Ausnahmen gibt und nicht immer die 50km greifen...
Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: LwPersFw am 22. April 2017, 10:25:42
Meine Antwort bezog sich nur auf die Verbindung zum Themenstarter... dieser hat keinen TG-Anspruch, muss also die Kosten des Pendelns vollständig selbst tragen. Von der Bw bekommt er nur bei Kommandierungen unter 3 Monate, z.B. zu einem Lehrgang, TG. Sonst nicht.

Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: Getulio am 22. April 2017, 11:46:44
Zitat von: LwPersFw am 22. April 2017, 09:00:31
Wenn Sie umziehen möchten, um nicht Pendeln zu müssen,  unterstützt Sie der Dienstherr, indem er nahezu alle Kosten rund um den Umzug bezahlt.

Der erste Schritt ist, dass Sie VOR Einstellung eine Kopie Ihres aktuellen Mietvertrages vorlegen und um die ZUSAGE der Umzugskostenvergütung (UKV) bei Einstellung bitten.

Klären Sie auch, wann diese bei Ihnen WIRKSAM wird.

Bei Soldaten ist dies regelmäßig erst nach Ablauf der Probezeit bzw. der Eignungsübung.

Die Frage ist, was gilt in Ihrem Fall als angehender Beamter ??

Dies ist wichtig, da man erst ab Wirksamkeit der UKV die Leistungen in Anspruch nehmen kann.

Klären Sie auch, wer ab Einstellung für Sie zuständig ist, um bzgl des Umzugs beraten zu werden und auch für die gesamte Abwicklung.

Lassen Sie sich dann auch beraten !!!

Mir wurde unmittelbar nach Einstellung als BaP auf eigenen, formlosen Antrag die UKV zugesagt. Die Zuständigkeit liegt bei Inlandsumzügen zentral bei einer Dienststelle in Landsberg, findet sich dann im Intranet. Von dort habe ich mich hervorragend informiert und betreut gefühlt und problemlos den kompletten Umzug geregelt und bezahlt bekommen.
Titel: Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
Beitrag von: Papierberg am 22. April 2017, 12:33:49
Wenn Sie als Beamtin auf Widerruf für einen Vorbereitungsdienst eingestellt werden ("angehende Beamtenlaufbahn"), macht ein etwaiger Umzug nach Berlin zum oder nach Dienstantritt  möglicherweise nur dann wirklich Sinn, wenn Sie dort zumindest den überwiegenden Teil der Laufbahnausbildung absolvieren oder aber während dieser Zeit ohnehin nicht mehr (zb an den Wochenenden) an ihren jetzigen Wohnort zurückkehren wollen oder können (Stichwort Mobilität und Verkehrsanbindung). Auch für den unwahrscheinlichen Fall, dass Sie einen etwaigen Vorbereitungsdienst nicht erfolgreich absolvieren, wäre ein Umzug nach der Laufbahnausbildung an den dann vorgesehenen Dienstort (den heute auch noch niemand mit Sicherheit vorhersehen könnte) unter Umständen die bessere Option.
Die bisherigen Informationen waren zutreffend, letztlich hängt die optimale Lösung aber von Ihren Präferenzen und der individuellen Situation in Bezug auf Ihre dienstliche Maßnahme ab. Wenn Sie zB an der BwVS in Berlin-Grünau ausgebildet werden sollten, dürften Sie dort für die Dauer des Ausbildungsabschnittes eine Unterkunft gestellt bekommen, für berufspraktische Phasen würden Sie dann am jeweiligen Ausbildungsort eine Unterkunft benötigen, die Ihnen entweder die Bundeswehr (unwahrscheinlich) oder der freie Wohnungsmarkt bereitstellt; im letzteren Fall würden Sie bei Anerkennung Ihrer jetzigen Wohnung u.a. Trennungsübernachtungsgeld bis zu einem ortsüblichen Höchstbetrag erhalten.
Sofern Sie zb im Wege eines Dienstherrenwechsels eingestellt werden, macht ein Umzug demgegenüber in der Tat Sinn.