Hallo und guten Abend,
Mein Sohn war dieses Wochenende sehr gedrückt und rückte kurz vor der Abfahrt zur Uni dann doch mit der Sprache raus.
Er hat 23 Monate als FWDL gedient und sich im Anschluss für die Offizierslaufbahn entschieden.
Er hat seine vorbereitenden Lehrgänge bestanden und studiert seit Okt. 2016 an der Uni der BW.
Dort sind alle in Wohnebenen untergebracht. Im Okt. 2016 kam es dann zu einem Aufnahmeritual welches durch den Wohnebenenältesten organisiert wurde.
Nach den Erzählungen meines Sohnes ist der einzige Sinn dieses Rituals die neuen abzufüllen mit Alkohol.
Im verlaufe des Abends kam es dann zwischen meinem Sohn und seinem Kumpel (beide kennen sich schon länger)zu einer Rangelei, deren Höhepunkt schupsen war. Keiner von beiden Beteiligten hat geschlagen.
Im Nachgang behauptete der Wohnebenenälteste das der Kumpel von meinem Sohn ihn mit einem Messer bedroht hat und das mein Sohn versucht hat seinem Kumpel die Geldbörse zu stehlen und machte Meldung beim Dienstellenleiter.
Alle beteiligten wurden dann im Oktober auch befragt und bestritten diese Vorfälle. Die anderen Mitbewohner konnten die Behauptung der Vorfälle auch nicht bestätigen.
Da nichts mehr kam waren alle der Meinung die Angelegenheit hätte sich erledigt. aber jetzt fast 6 Monate später hat mein Sohn eine Mail bekommen (über den Uni-Mail-Verteiler 9) das er sich seinen Laufzettel holen soll da er in der nächsten Woche seine Kündigung nach § 55 Abs.5 bekommt. Irgendwie wegen charakterliche Nichteignung
Geht der Bund wirklich so mit seinen Soldaten um nach fast 4 Jahren Dienstzeit ( 3 Jahre und 8 Monate).
Hat er die Möglichkeit dagegen an zugehen?
Mit freundlichen Grüßen
ein besorgter Vater
Gegen jeden Verwaltungsakt kann Widerspruch und wenn das nichts bringt dann eine Anfechtungsklage vor einem Verwaltungsgericht.
Am besten mit einem Anwalt reden, der sich sich in diesem Rechtsgebiet auskennt
Ich würde sehr stark behaupten, dass etwas so an der Geschichte nicht stimmen kann. Ein Rechtsberater hat den Vorgang geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG verhältnismäßig ist. Zu diesem Urteil wäre der Jurist nicht gekommen, wenn sich der Vorfall so zugetragen hätte, wie von deinem Sohn geschildert.
Innerhalb der ersten vier Jahre besteht noch eine geringere Bindung zwischen Dienstherrn und Soldat, da reicht im Grunde jedes Dienstvergehen für eine Entlassung. Vielleicht hat er in den Vernehmungen irgendetwas anderes zugegeben, was die Entlassung rechtfertigt?!
Man wird im Verfahren angehört und hat Widerspruchs- und Klagerechte. So einfach per E-Mail wird keiner Entlassen.
Der Rat zum Anwalt wurde erteilt. Wenn er aber selbst weiß, dass er und was e angestellt hat, kann er auch das Geld sparen und sich einen Studienplatz zivil suchen.
Was auch immer aus welcher Perspektive bei dem hier offenbar zugrunde liegenden Vorfall geschah, der weitere Verlauf ist, so wie es hier geschildert wurde, dann doch zumindest zweifelhaft.
Wenn im Oktober aufgrund der Meldung eines Soldaten disziplinaer Ermittlungen aufgenommen wurden, dann wird es seitens des Leiters Studenfachbereichsgruppe, also dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten Ihres Sohnes bis Mitte März irgend einen weiteren Kontakt diesbezüglich gegeben haben: Entweder die Einstellung des Disziplinarverfahrens, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder eben die Abgabe des Vorfalls an den Personalführer Ihres Sohnes beim BAPers zwecks beabsichtigter Entlassung nach § 55 (5) SG.
Monatelang nichts zu hören und dann lapidar per Email über die beabsichtigte Entlassung zu erfahren, kann so nicht stattfinden. Denn spätestens der Personalführer hätte Ihren Sohn bezüglich einer beabsichtigten Entlassung anhören (lassen) müssen. Also, entweder, Ihr Sohn hat Ihnen so ein paar wesentliche Details aus der Zeit von den geschilderten Vernehmungen bis letzte Woche verschwiegen oder sie fanden nicht statt, womit dann auch diese minöse Email eine Ente wäre, denn dass solche rechtsfehlerhaften Entlassungsverfahren sind schlicht durch das Personalführungssystem mit SAP dem Grunde nach auszuschließen.
Wie Wolverine bereits schrieb: Eine Email ist keine Entlassungsverfügung. Diese ist ein Schriftstück, dass ein Soldat gegen Empfangsbekenntnis von seinem Dsziplinarvorgesetzten persönlich übergeben werden muss - und diese Entlassungsverfügung ist mit Rechtsmitteln bis hin zur Erteilung einer einstweiligen Anordnung durch ein Verwaltungsgericht anfechtbar.
Was mich zusätzlich stutzig macht, ist der Mail Verteiler. Selbst wenn so eine Ankündigung per Mail kommen würde (was an sich schon nicht der Fall sein sollte), so wird dafür sicher kein Mail Verteiler genutzt. Ich sehe zwei Szenarien:
- Der Sohnemann hat nicht alles so wiedergegeben, wie es sich tatsächlich zugetragen hat, oder
- Da will ihn ein "Kamerad" kräftig verkohlen
Mal angenommen, das würde über den Mail Verteiler verteilt, dann hätten wir hier eine Straftat.
Eine Entlassung ist mit Sicherheit als Persdat 3 eingestuft,also so weder rechtens noch möglich.
Fazit An der Geschichte stimmt was nicht.
Ach ja, und warum habe ich dann bei jeder LoNo, die ich versende, auch die Möglichkeit "PersDat Schutzbereich 3" anzugeben? Warum bekomme ich als PersFw immer Post von BAPersBw mit "PersDat Schutzbereich 3"?
Fragen über Fragen, MiraC ;D ? Also, an dieser Einstufung kann es folglich nicht liegen!
Hier geht es aber um den Uni-Mail-Verteiler und nicht um LoNo. Und da Uni-Netz ungleich BWI-Netz usw... ::)
War nicht schon die beabsichtigte Abgabe des Entlassungsantrags nach § 55 (5) SG dem Soldaten zu eröffnen und seine mögliche Stellungnahme beizufügen? Ist schon ziemlich lange her, dass ich sowas auf dem Tisch hatte, bin mir da nicht sicher.
Ja, KlausP, das schrieb ich ja. Das muss mit angegeben werden oder wird nachgeholt.
So, wie beschrieben, kann es nicht abgelaufen sein.
Wir kennen ja auch nicht alle Seiten. Vielleicht ist das ja schon abgelaufen, und die Email ist jetzt einfach nur die Folge davon.
Lieber Mailman, solche Personalverfügungen sind gegen Empfangsbekenntnis vom DV zu eröffnen und werden nicht im "Atomverteiler" einer UniBw versendet.
Frage:
- Ihr merkt schon, das der TE nicht mehr antwortet?
- ohne weitere Informationen / Klarstellungen hier keine Hilfe möglich ist?
Hallo und erst einmal vielen Dank für die umfangreichen Antworten.
Ich werde heute Abend mit meinem Sohn das Gespräch suchen und versuchen, alle ungereimtheiten zu klären.
Sicher gibt es Fragen über Fragen ohne deren Beantwortung von allen Seiten nur spekuliert werden kann.
Ich melde mich wieder.
ZitatLieber Mailman, solche Personalverfügungen sind gegen Empfangsbekenntnis vom DV zu eröffnen
Ich weiß, ich meine ja, das dies bereits geschen ist, aber der Sohn das ggf. nicht erzählt hat, Möglich ist alles.
Wenn Ihr Sohn in der Offizierslaufbahn ist und studiert, dann hat er den Offizierslehrgang bereits bestanden und dort reichlich Rechtsunterricht genossen. Er weiß also, dass man sich gegen eine solche Maßnahme Beschweren kann. Da es hier um existentielle Dinge geht, sollte ggf. ein Anwalt eingeschaltet werden. Vor allem müssen detailliert die bisherigen Unterlagen aus dem Verfahren geprüft werden.
Eröffnung des Antrags auf Entlassung?
Stellungnahme hierzu?
Tatsächliche Entlassungsverfügung?
Wurde ein Dienstvergehen schriftlich festgestellt? Wenn ja, wann?
Sowohl gegen die Feststellung eines Dienstvergehens als auch gegen die Entlassungsverfügung kann und sollte sich innerhalb eines Monats beschwert werden.
Tja, war wohl doch nicht ganz so, wie der Mutter geschildert. Ich bin echt neugierig.
Zitat von: bolle am 26. März 2017, 22:50:33
Mit freundlichen Grüßen
ein besorgter Vater
So ähnlich... ;) Aber ich wäre auch gespannt zu erfahren, was des Rätsels Lösung ist.
Zitat von: Getulio am 31. März 2017, 16:08:19
Zitat von: bolle am 26. März 2017, 22:50:33
Mit freundlichen Grüßen
ein besorgter Vater
So ähnlich... ;) Aber ich wäre auch gespannt zu erfahren, was des Rätsels Lösung ist.
Ok, dann halt Vater ;) Normalerweise sind doch immer Mütter besorgter, was mit ihrem Nachwuchs ist, oder?
Mag sein. Vermutlich ist die Aussicht, den Filius demnächst wieder als Unterhaltsberechtigten am Hals zu haben für beide Elternteile wenig verlockend. ;)
Zitat von: Getulio am 01. April 2017, 18:20:32
Mag sein. Vermutlich ist die Aussicht, den Filius demnächst wieder als Unterhaltsberechtigten am Hals zu haben für beide Elternteile wenig verlockend. ;)
Ist das überhaupt noch der Fall, sobald Kinder das 18. Lebensjahr vollendet haben?
Oder gilt das bis eine erste Bildungsmaßnahme o.ä. abgeschlossen ist?
Ja - ggf. sogar bis zum Abschluss der zweiten Ausbildung - plus "Fehlversuche" ...
Zitat von: F_K am 01. April 2017, 18:43:50
Ja - ggf. sogar bis zum Abschluss der zweiten Ausbildung - plus "Fehlversuche" ...
Wieder was gelernt, Danke F_K.