Liebe Forengemeinde,
ein Kollege und ich haben uns gefragt, wie folgender Fall zu beurteilen ist.
Der ledige Beamter X hat eine anerkannte Wohnung und ist für ein halbes Jahr abgeordnet. Er erhält Trennungsgeld und eine Unterkunft. Nun möchte er seine Wohnung am Heimatort für die 6 Monate untervermieten. Ist das von Seiten der Bundeswehr erlaubt bzw entfällt dadurch der Anspruch auf Trennungsgeld?
Bitte mit Rechtsgrundlage :)
Vielen Dank!
Die gesamte Wohnung?
Damit sollte die Antwort klar sein, oder?
Wenn mir die Antwort klar wäre, würde ich ja wohl kaum fragen.
Mein Gefühl sagt mir, dass dadurch der Trennungsgeldanspruch verfällt, aber konnte dazu keine Rechtsgrundlage finden.
Bei Untervermietung der gesamten Wohnung dürfte man wohl von einem nicht mehr bestehendem Verfügungsrecht ausgehen des Hauptmieters für den Zeitraum ausgehen. Darüber hinaus stellen die aus der Untervermietung erzielten Einnahmen den Hauptmieter von seinem dienstlich verursachten Mehraufwand für das Beibehalten der Wohnung frei. Im Ergebnis wäre ein Trennungsgeldanspruch zu verneinen, anders hingegen sollte der Sachverhalt bei der Untervermietung nur eines Zimmers o.ä. aussehen.
§ 1 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 TGV, § 10 Abs. 3 BUKG einschließlich der hierzu ergangenen Rechtsprechung.
Unabhängig vom Verfügungsrecht wäre es eine Veränderung des Wohnortes, mit der Folge des Entfallen des TG Anspruches.
Ich sehe es so, dass gerade durch die Aufgabe des Verfügungsrechtes keine Wohnung mehr vorliegt.