Hallo, ein Kumpel wird beschuldigt: Waffengesetz (Besitz von Munition, Tatzeitpunkt Ende 2013 im Alter von 16Jahren), Einbruch mit Sachbeschädigung (Tatzeitpunkt Mai-Juni 2016)
Der Gerichtstermin (Jugendrichter) ist bald. Die Tat (Waffengesetz) wird zugegeben, sowie die BEIHILFE bei dem Einbruch. Also die Taten ehrlich und offen zugegeben und kooperiert.
Es tut ihm wirklich sehr leid was damals passiert ist. Die Taten sind aus damaliger Perspektivlosigkeit und Probleme zu Hause entstanden.
Er ist seit 3 Jahren zivil bei der Bundeswehr und möchte sich nun langsam als Offizier bewerben, da er sehr großes Interesse und Willen am Offiziersberuf hat.
Lohnt sich die Bewerbung überhaupt noch?
Soll er die Bewerbung vor oder nach der Verurteilung einreichen?
Was muss er in der Bewerbung angeben, z.B. bei der 22:
Ich bin in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden oder mit einer anderen Maßnahme (z.B. Strafbefehl) belegt worden.
Kästchen Ja nein
MfG
Bei laufendem Verfahren findet keine Einstellung statt, da wird die Bewerbung nichtmal weiter bearbeitet.
Nach Abschluss des Verfahrens dann das Kreuz entsprechende des Ausgangs der Verhandlung setzen.
Immer diese straffälligen Freunde die Offizier werden wollen....
Alles klar. @SGBunny
Besteht aber noch die Möglichkeit Offizier zu werden, oder hat er sich die Karten verspielt?
Zitat von: Offizier am 10. Juni 2017, 23:27:58
Alles klar. @SGBunny
Besteht aber noch die Möglichkeit Offizier zu werden, oder hat er sich die Karten verspielt?
Weder kenne ich das Urteil noch bin ich Rechtberater.
Wenn eine Freiheitsstrafe (auch auf Bewährung) > ein Jahr dabei rauskommt kann er das knicken. Zumindest wenn ich die bisherigen Aussagen von juristisch bewanderteren Forenmitgliedern richtig verstanden habe. "Absoluter Einstellungshinderungsgrund" oder so heisst das im Juristendeutsch.
So ganz verstehe ich die Zeitlinie nicht:
Ende 2013 war er 16
Er ist aber heute bereits 3 Jahre bei der Bw zivil (was immer er da macht).
Sollte aber ja wohl auch Abitur gemacht haben, weil er sich als Offizier bewerben will.
Mache ich einen Denkfehler oder hat er vielleicht gar kein Abitur?
Ich habe mir die Frage gestellt, ob bei einer Tätigkeit als ziviler Mitarbeiter die Straftat 2013 im Einstellungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, bzw. ob nicht bereits wegen der Ermittlungen zum Gesamtkomplex disziplinar- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen eingeleitet wurden. Wenn hier selbst bei einem Freispruch der Dienstvorgesetzte einen sog. disziplinären Überhang erkennt und diesen ahndet, dürften die Folgen jedenfalls sehr nachteilig für die Eignung als Offizier sein. Auch bei Arbeitnehmern wäre bei Bekanntwerden des Strafverfahrens möglicherweise mit Konsequenzen zu rechnen, obwohl die Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag nicht betroffen sein dürfte.
ZitatSo ganz verstehe ich die Zeitlinie nicht:
Ende 2013 war er 16
Er ist aber heute bereits 3 Jahre bei der Bw zivil (was immer er da macht).
Sollte aber ja wohl auch Abitur gemacht haben, weil er sich als Offizier bewerben will.
Mache ich einen Denkfehler oder hat er vielleicht gar kein Abitur?
Das ist mir auch aufgefallen. Irgendetwas stimmt hier ganz gewaltig nicht.
Wie auch immer, wenn er im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, wird es ohnehin eine Mitteilung an den Arbeitgeber geben, auch als Zivilist.
Wenn er zu einer echten Jugendstrafe verurteilt wird, dann steht diese auch nicht nur im Erziehungsregister, sondern auch im Bundeszentralregister und damit wird er sicher nicht als Offiziersanwärter übernommen. Zumal es hier auch nicht um irgendwelche Kleinigkeiten handelt, sondern um wirklich handfeste Straftaten, für die ein Erwachsener definitiv eine Freiheitsstrafe bekommen würde.
Solche Typen haben bei der Bundeswehr nichts zu suchen.
Ihr "Kumpel" hat sich also als ~19jähriger an einem Einbruch beteiligt und war dabei schon strafrechtlich vorbelastet? Vergessen, das Thema Offizier, imho.
Das Geseier von leid tun und Perspektivlosigkeit kann man sich ebenfalls sparen, zumal mir auch nicht klar ist, wieso er bei der Tat 2016 perspektivlos gewesen sein soll, wenn er doch schon seit 3 Jahren also ~ 2014, "bei der Bundeswehr ist". Im Übrigen gibt es sicher genug Bewerber, bei denen Phasen der Perspektivlosigkeit nicht gleich zu erheblichen Straftaten führen.
Wieso sollen eigentlich zwei Delikte, die drei Jahre auseinander liegen, zusammen verhandelt werden? Oder verstehe ich jetzt was falsch?
Zitat von: KlausP am 11. Juni 2017, 16:25:18
Oder verstehe ich jetzt was falsch?
Ich lese das auch so, und es kann in der Tat nicht sein. Da passt einiges nicht zusammen.
Dafür, dass sich der User "Offizier" nennt, hat er wenig bis keine Ahnung.
Naja, so ist das wohl, wenn man für einen "Kumpel" fragt und das alles nicht selbst erlebt hat. ;)
Ach ja ... stimmt ja ... war ja nicht er selber. ;)
Zitat von: KlausP am 11. Juni 2017, 16:25:18
Wieso sollen eigentlich zwei Delikte, die drei Jahre auseinander liegen, zusammen verhandelt werden? Oder verstehe ich jetzt was falsch?
Weil es in Deutschland keine Einzelverfahren für jeden Tatvorwurf gibt, sondern alle bekannten Tatvorwürfe gegen in
einem Verfahren zu
einem Urteil führen.
Und wenn während dieses Verfahrens die nächste Straftat bekannt wird, wird sie widerum Teil der Tatvorwürfe im schon laufenden Verfahren.
@ Andi:
Naja, ein bisschen verkürzt dargestellt ....
However: Wenn die Tatzeitpunkte tatsächlich 3 Jahre auseinander liegen, sollte das erste Verfahren schon abgeschlossen sein (bzw. ist üblicherweise abgeschlossen), bevor das nächste Delikt aktenkundig wird.
Da aber der "Offizier" keine weiteren Angaben macht, wird sich das wohl nicht klären.
Zitat von: F_K am 12. Juni 2017, 14:58:22
Naja, ein bisschen verkürzt dargestellt ....
Weil? ???
Prozess Ökonomie, Tatorte weit voneinander entfernt, Anklage schon verlesen / zugestellt ...
Zitat von: Andi am 12. Juni 2017, 14:41:04
Zitat von: KlausP am 11. Juni 2017, 16:25:18
Wieso sollen eigentlich zwei Delikte, die drei Jahre auseinander liegen, zusammen verhandelt werden? Oder verstehe ich jetzt was falsch?
Weil es in Deutschland keine Einzelverfahren für jeden Tatvorwurf gibt, sondern alle bekannten Tatvorwürfe gegen in einem Verfahren zu einem Urteil führen.
Und wenn während dieses Verfahrens die nächste Straftat bekannt wird, wird sie widerum Teil der Tatvorwürfe im schon laufenden Verfahren.
Ist im Grundsatz nicht falsch, aber wenn die erste Tat 2013 war und die zweite 2016, dann sollte die erste dann doch schon abgeurteilt gewesen sein, zumal im Jugendstrafrecht. Es ist ja nicht so, dass die Gerichte da Jahre warten, ob nicht evtl. noch was dazu kommt.
Genau deshalb hat mich das ja auch gewundert.
Und das zu Recht. Wie gesagt, man kann hier daran fühlen, dass seitens des TE Infos fehlen oder verbogen wurden.
Mir tut es nicht leid , Straftäter können wir bei der Bundeswehr nicht gebrauchen! Oder glaubt "der Kumpel" für Führungskräfte einer staatlichen Institution ist die Anerkennung von Gesetzen der BRD zweitrangig?
Wenn ich schon lese, dass im Forum jemand "für einen Kumpel" oder "für seinen Bruder" ... (kann beliebig fortgesetzt werden) fragt ...
Wir setzen uns ja auch alle den Helm mit dem Kran auf . ::)