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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: KillBurn93 am 04. Juli 2017, 09:50:59

Titel: Anspruch auf Familienheimfahrten
Beitrag von: KillBurn93 am 04. Juli 2017, 09:50:59
Guten Tag zusammen,
Ich habe eine Frage zu der Familienheimfahrten.
Ist in einer Vorschrift festgelegt wie viele Heimfahren nach A-2640/22 4.2 407 einem Soldaten zustehen oder liegt die Anzahl in der Hand der Lehrgangsleitung?
Den Anspruch als TG Empfänger und mehr als 150km zum Wohnort ist gegeben.
Ich bin auf zur Zeit auf Zaw im Praktikum dadurch ist die Einsicht in Vorschriften bzw. Gespräche mit dem DV nicht gegeben.
Vielen Dank ;D
Titel: Antw:Anspruch auf Familienheimfahrten
Beitrag von: KlausP am 04. Juli 2017, 09:58:41
Verheirateten mit Anspruch a
Titel: Antw:Anspruch auf Familienheimfahrten
Beitrag von: KlausP am 04. Juli 2017, 10:01:07
Mist, verunglückt!

Zitat von: KlausP am 04. Juli 2017, 09:58:41
Verheirateten mit Anspruch a...

... auf Trennungsgeld alle 2 Wochen, Ledigen eine im Monat - so meine dunkle Erinnerung. Sollte in der Soldatenurlaubsverordnung bzw. in den Ausführungsbestimmungen stehen
Titel: Antw:Anspruch auf Familienheimfahrten
Beitrag von: KillBurn93 am 04. Juli 2017, 10:17:15
Die Heimfahrten meine ich nicht lieber KlausP da hab ich als lediger 1 im Monat die erstattet wird.
Es geht mir explizit um die Heimfahrten die in der Vorschrift zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften genannt werden.
Sie bilden eine Art Sonderurlaub. Nur leider finde ich in der Vorschrift und auch in der SUV keinen Hinweis auf die genaue Anzahl der Tage.
Titel: Antw:Anspruch auf Familienheimfahrten
Beitrag von: dunstig am 04. Juli 2017, 10:22:39
§18 SUrlV regelt das doch im Detail oder hast du noch Fragen, die darüber hinaus gehen?
Titel: Antw:Anspruch auf Familienheimfahrten
Beitrag von: dunstig am 04. Juli 2017, 10:28:04
Und wenn ich den ersten Absatz richtig lese, hast du als Lediger, der nicht den 150%-Satz TG bezieht, sowieso keinen Anspruch darauf, da du nicht
Zitat
a) mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
b) mit einem Verwandten bis zum vierten Grad, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem
Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher
Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt
Titel: Antw:Anspruch auf Familienheimfahrten
Beitrag von: KillBurn93 am 04. Juli 2017, 11:01:41
Sie werden mir gewährt also muss ich wohl die Anforderungen erfüllen
Titel: Antw:Anspruch auf Familienheimfahrten
Beitrag von: dunstig am 04. Juli 2017, 12:37:53
Wie gesagt, ich habe mich mit dem Thema vorhin nur kurz und oberflächlich befasst, aber darf ich fragen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Tage genehmigt werden?
Titel: Antw:Anspruch auf Familienheimfahrten
Beitrag von: KillBurn93 am 04. Juli 2017, 12:50:27
Bei uns wird vom Gezi vorgegeben wer EU und wer FH nimmt ich kann also nicht sagen auf welcher Grundlage das verteilt wird...
Befinde mich ja wie gesagt auf Zaw hier wird der komplette Urlaub durch das Gezi vorgegeben.
Titel: Antw:Anspruch auf Familienheimfahrten
Beitrag von: KlausP am 04. Juli 2017, 14:32:44
Zitat von: KillBurn93 am 04. Juli 2017, 12:50:27
Bei uns wird vom Gezi vorgegeben wer EU und wer FH nimmt ich kann also nicht sagen auf welcher Grundlage das verteilt wird...
Befinde mich ja wie gesagt auf Zaw hier wird der komplette Urlaub durch das Gezi vorgegeben.

"Das GeZi" gibt schon mal rein gar nichts vor! Dann fragt doch mal "das GeZi" nach den Rechtsgrundlagen dafür. Oder, noch besser, den Betreuungsfeldwebel, der kriegt jeden Monat 'n Haufen Kohle für sowas.  ;)
Titel: Antw:Anspruch auf Familienheimfahrten
Beitrag von: KillBurn93 am 04. Juli 2017, 14:43:33
Dann wird er halt vom DV über das Gezi vorgegeben wenn diese Formulierung genehmer ist  ;D
Wie gesagt ich bin aktuell im Praktikum da bleibt keine Möglichkeit persönlich mit jemanden aus dem Stab zu reden. Ansonsten hätte ich mich mit meiner Frage direkt an Spieß/Hauptmann gewendet  ;)
Titel: SU für Familienheimfahrten
Beitrag von: LwPersFw am 04. Juli 2017, 15:49:14
Da Sie schreiben, dass Sie ledig sind und dies nicht weiter präzisiert haben,
wurden hier Zweifel geäußert.

Anspruch auf SU für Familienheimfahrten haben nur
Trennungsgeldberechtigte nach § 3 Abs. 3 Satz 2
Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverordnung.

Und zu diesem Personenkreis gehören Sie nicht,
wenn Sie "nur" ledig sind.

Trifft dies zu und Ihnen wird somit durch einen Fehler
SU gewährt, empfehle ich Ihnen dies zu melden und
aufklären zu lassen... bevor man Ihnen ggf. später
etwas unterstellt... 
Titel: Antw:Anspruch auf Familienheimfahrten
Beitrag von: Roughnecks am 27. September 2017, 11:35:54
Wie verhält sich das ganze, wenn man zwar noch verheiratet ist aber dauerhaft getrennt lebt?
Wie ist dort der Anspruch auf Reisebeihilfe / Familienheimfahrten?

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