Liebe Community,
zuerst hoffe ich, dass dieses Thema nicht schon behandelt wurde, jedoch funktioniert die Suchfunktion derzeit (bei mir) nicht.
Meine Fragen zur Kirchensteuer:
Wie bekannt beträgt der Kirchensteuersatz derzeit in Bayern und Baden-Württemberg 8 % und in den restlichen Bundesländern 9 % der Einkommensteuer.
Mein Hauptwohnsitz befindet sich in Bayern, jedoch zahle ich Kirchensteuer nach dem Kirchensteuergesetz von Rheinland-Pfalz, da ich dort in 2002 meine Grundausbildung
(Germersheim) hatte. Ist das so richtig? Hat jemand von Euch das schon mal versucht zu ändern? Wenn ja, wie?
Ich fragte mich schon mehrmals, ob das so seine Richtigkeit hat. Nicht das ich aus der Kirche austreten möchte, aber ich denke schon, dass es angemessen ist, dass auch
die Kirche das Geld bekommt, welcher ich mich zugehörig fühle. Um diesen "Fehler" zu beheben, sehe ich nur die Möglichkeit auszutreten und in Bayern wieder einzutreten,
was ich natürlich nicht möchte. :(
Ich freue mich auf Eure Antworten und bin für alle Hinweise dankbar. Es kann ja nicht sein, dass nur ich dieses "Problem" habe.
Viele Grüße
Cpt Jack
Zuviel gezahlte Kirchensteuer bekommt man bei der jährlichen Einskommensteuerveranlagung zurück. Genauso wie man zu wenig gezahlte nachzahlen muss.
Servus
Beim Abzug der Kirchensteuer kommt es nicht auf den Wohnsitz des Soldaten an oder seinen Dienstort sondern:
in welchem Bundesland die Abrechnungsstelle ansässig ist.
Ich schließe auf das BVA in Wiesbaden als Abrechnungsstelle :)
Ein Aus- und Wiedereintritt würde daran nicht das geringste ändern.
LG aus München
Zitat von: CaptainJack am 02. August 2017, 12:46:25
Mein Hauptwohnsitz befindet sich in Bayern, jedoch zahle ich Kirchensteuer nach dem Kirchensteuergesetz von Rheinland-Pfalz, da ich dort in 2002 meine Grundausbildung (Germersheim) hatte. Ist das so richtig? Hat jemand von Euch das schon mal versucht zu ändern? Wenn ja, wie?
Ob es richtig ist? Ja, denn die Bundeswehr führt in RLP deine Kirchensteuer ab.
Zitat von: CaptainJack am 02. August 2017, 12:46:25
Ich fragte mich schon mehrmals, ob das so seine Richtigkeit hat. Nicht das ich aus der Kirche austreten möchte, aber ich denke schon, dass es angemessen ist, dass auch die Kirche das Geld bekommt, welcher ich mich zugehörig fühle.
Zum einen ist mir keine Religionsgemeinschaft bekannt, die direkte Kirchensteuer vom Staat einziehen lässt und nur in Bayern existent ist und zum anderen erhält selbstverständlich deine bayrische Landeskirche den ihr zustehenden Steueranteil von deiner Kirchensteuer, wenn du in Bayern steuerpflichtig bist. Bayern ist doch dank des Kirchengeldes das einzige Bundesland in dem die Kirchen ihre Mitglieder dazu verpflichtet haben das Kirchengeld direkt an "ihre" Kirche zu überweisen.
Und was du an Kirchensteuer eventuell zu viel gezahlt hast bekommst du doch mit deiner Steuererklärung wieder.
Wenn du lediger Soldat bist, bist du allerdings an deinem Standort steuerpflichtig (dort muss auch gemäß BGB dein Erstwohnsitz sein).
Gruß Andi
Völlig richtig, aber hat leider nichts mit der Frage zu tun. ;D
Ich rede von den monatlichen, wiederkehrenden Abzügen der Kirchensteuer.
Problem ist, dass ich seit mehr als 15 Jahren den Kirchensteuersatz eines Bundeslandes zahle, welches
ich lediglich zu meiner Grundausbildung "bewohnt" habe, obwohl ich woanders zu Hause bin.
Beispiel einer alten Gehaltsabrechnung zur Verdeutlichung:
Lohnsteuer Kl. I 182,25 €
Solidaritätszuschlag 10,02 €
KiSteuer 16,40 €
16,40 € / 182,25 € = 9 % und damit nicht der Steuersatz meines Hauptwohnsitzes.
@ Bezügerechnerin: Wiesbaden ist richtig. Danke für den Tipp. Hat man keine Möglichkeit das ändern zu lassen? Weißt du zufällig das
Gesetz, das das beschreibt?
Danke allen!
Haben Sie noch nie eine Steuererklärung gemacht? ???
ZitatUnd was du an Kirchensteuer eventuell zu viel gezahlt hast bekommst du doch mit deiner Steuererklärung wieder.
Zitat von: BulleMölders am 02. August 2017, 13:09:55
Zuviel gezahlte Kirchensteuer bekommt man bei der jährlichen Einskommensteuerveranlagung zurück. Genauso wie man zu wenig gezahlte nachzahlen muss.
Hier greift das Betriebstättenprinzip (d.h. Kirchensteuersatz des Bundeslandes in dem die Betriebsstätte/Abrechnungsstelle ansässig ist, wie schon beschrieben. Genaue Rechtsgrundlage die dies regelt kann das Finanzamt nennen.
Wird durch die Veranlagung durch die Betriebsstättenbesteuerung ein höherer Hebesatz angewandt als am Wohnsitz des
Arbeitnehmers/Soldaten gilt (z.B. 9% Betriebsstätte statt 8% Wohnsitz), so erstatten die Kirchen den
Unterschiedsbetrag (sogenannte Hebesatzdifferenz) auf Antrag. Das wäre einen Versuch wert.
Eine Möglichkeit dies zu umgehen besteht nicht.
Selbst bei Entlassung und anschließender Wiedereinstellung/Ernennung in einem anderen Bundesland als Rheinland-Pfalz
bleibt die zuständige Abrechnungsstelle die selbe.
Ein Wechsel der Betriebstätte wird nur durchgeführt wenn die Besoldungsakte zu einem anderen BVA verlagert wird - darauf hat der Soldat selbst aber keinerlei Einfluss und kann dies auch nicht beantragen.
LG
ZitatHaben Sie noch nie eine Steuererklärung gemacht?
Jedes Jahr mit großem Erfolg (2016: 4.000 € Erstattung)
Ich verstehe nur nicht, was die Steuererklärung und die Erstattung der Kirchensteuer (anteilig)
mit einer falschen Festsetzung zu tun haben.
Das eine ist die Erklärung mit dem zu versteuernden Einkommen, welches maßgeblich für
Einkommenssteuer + Kirchensteuer + Soli ist. Ich glaube nämlich
nicht, dass dieser Fehler
in der Einkommenssteuererklärung Berücksichtigung findet.
Das andere ist eine - in meinen Augen - Gemütlichkeit der Bundeswehr und damit ein Fehler,
die Außenstellen des BVA den jeweiligen Steuersatz des Bundeslandes zugrunde zu legen. Ich
meine: Hätte ich meine AGA in Bayern gehabt, würde das BVA ASt München vermutlich meinen
richtigen Kirchensteuersatz i.H.v. 8% einbehalten.
Resümee: Wenn ich das richtig verstehe was mir bisher geschrieben wurde, bezahle ich zwar
unter dem Jahr die 9% in RLP wegen dem BVA Wiesbaden, jedoch wird es bei der Einkommenssteuererklärung
"berichtigt", weil dort nur noch 8% der festgesetzten Einkommenssteuer als Berechnungsgrundlage
verwendet werden?! :-[
Verzwicktes Thema :o Ich danke vielmals!
Zitat von: CaptainJack am 02. August 2017, 13:55:56
Resümee: Wenn ich das richtig verstehe was mir bisher geschrieben wurde, bezahle ich zwar
unter dem Jahr die 9% in RLP wegen dem BVA Wiesbaden, jedoch wird es bei der Einkommenssteuererklärung
"berichtigt", weil dort nur noch 8% der festgesetzten Einkommenssteuer als Berechnungsgrundlage
verwendet werden?! :-[
Bezügerechnerin schreibt etwas anderes (du hättest es demnach falsch verstanden ;) ):
Zitat von: Bezügerechnerin am 02. August 2017, 13:54:33
Wird durch die Veranlagung durch die Betriebsstättenbesteuerung ein höherer Hebesatz angewandt als am Wohnsitz des
Arbeitnehmers/Soldaten gilt (z.B. 9% Betriebsstätte statt 8% Wohnsitz), so erstatten die Kirchen den
Unterschiedsbetrag (sogenannte Hebesatzdifferenz) auf Antrag. Das wäre einen Versuch wert.
Danach heilt also nicht eine Steuererklärung den "Fehler", sondern nur ein gesonderter Antrag.
Zitat von: CaptainJack am 02. August 2017, 13:55:56
Ich glaube nämlich nicht, dass dieser Fehler in der Einkommenssteuererklärung Berücksichtigung findet.
Da nur DU entscheidest was in deiner Einkommensteuererklärung steht können wir das weder wissen, noch beeinflussen.
Zitat von: StOPfr am 02. August 2017, 14:17:45
Zitat von: Bezügerechnerin am 02. August 2017, 13:54:33
Wird durch die Veranlagung durch die Betriebsstättenbesteuerung ein höherer Hebesatz angewandt als am Wohnsitz des
Arbeitnehmers/Soldaten gilt (z.B. 9% Betriebsstätte statt 8% Wohnsitz), so erstatten die Kirchen den
Unterschiedsbetrag (sogenannte Hebesatzdifferenz) auf Antrag. Das wäre einen Versuch wert.
Danach heilt also nicht eine Steuererklärung den "Fehler", sondern nur ein gesonderter Antrag.
Jein, in fast allen Bundesländern zieht der Staat die Kirchensteuer ein und legt sie mit dem Steuerbescheid nach einer Steuererklärung auch verbindlich - in diesem Fall im Auftrag der Kirchen - fest. Die Steuererklärung ist hier also völlig ausreichend. Der Antrag an die Kirche selbst den Unterschiedsbetrag zu erstatten ist bei weitem langwieriger und komplexer, da diese im Normalfall eben keine dafür vorgehaltenen gesonderten Kirchensteuerämter haben und auch keinen Einblick in die individuellen Steuerunterlagen des Einzelnen - dies kann man also nur unter Vorlage aller begründenden Unterlagen machen.
In Bayern macht all dies sowieso das Kirchensteueramt, da hier der Staat die Steuern nur einzieht, nicht aber Verwaltung, Berechnung und Festlegung vornimmt.
Zielführender und schneller ist also einfach die jährliche Steuererklärung für die dann der Kirchensteuersatz des Lebensmittelpunktes ausschlaggebbende Berechnungsgrundlage ist.
Gruß Andi