Guten Tag,
Es geht um folgendes: Soldat A (Laufbahnwechsler, im 12. Dienstjahr) wird jetzt zum 01.10.17 befördert zum Feldwebel.
Die 1. ABU erfolgt ja nach 12 Monaten auf dem Dienstposten, sprich frühestens zum 01.10.18.
Da der 01.10 ja kein Zeitraum für Beurteilungen ist, müsste die 1. ABU dementsprechend ja dann erst zum 31.03.19 erfolgen.
Bin ich richtig mit meiner Annahme?
Desweiteren müsste die 2. ABU dann ja am 30.09.20 sein?
Problem ist jetzt Folgendes:
Durch die lange Vordienstzeit wird Soldat A (so Stand derzeit) jedes Jahr befördert, sprich zum 01.10.18 OF und zum 01.10.19 HF.
Das würde bedeuten, dass Soldat A seine 1. ABU als OF bekommt und seine 2. bereits als HF.
Im Hinblick auf eine Bewerbung als Bs, wäre das subjektiv betrachtet, ja schon Nachteilig wenn man seine 2. ABU bereits als HF bekommt (da die Vergleichsgruppe ja doch mehr "Erfahrung" im entsprechenden Dienstgrad aufweisen kann).
Da stehen die Chancen für Soldat A meines Erachtens relativ schlecht, eine "gute" Beurteilung zu bekommen, mit der man sich dann als Bs bewerben könnte.
Lange Rede, kurzer Sinn;
Bitte korrigiert mich, wenn ich mich in meinen Überlegungen jetzt völlig verrannt habe.
Sind das unbegründete Sorgen, die sich Soldat A macht oder ist es sogar möglich, dass er eine Art Ausnahme bildet, was eine außerplanmäßige Beurteilung begründen könnte, bspw. bereits die 1. ABU zum 30.09.18, sodass er die 2. zum 30.09.19 bekommen könnte und somit noch OF wäre, statt HF?
Ich hoffe ich konnte einigermaßen verständlich erklären, worum es mir geht.
Über fachkundige Antworten von unseren Spezialisten im Pers Geschäft wäre ich sehr dankbar.
Danke im Voraus
ZitatDa der 01.10 ja kein Zeitraum für Beurteilungen ist, müsste die 1. ABU dementsprechend ja dann erst zum 31.03.19 erfolgen.
Nein.
12 Monate sind 12 Monate.
2. Anlassbeurteilung ist dann im Folgejahr zum 30.09. zu erstellen.
Steht aber alles auch in der GAIP.
Und ja, wenn man als HptFw beurteilt wird, wird man auch in der Vergleichsgruppe in den Konfernzen betrachtet. Das würde auch keine Sonderbeurteilung vorher begründen, sondern ist normal.
Also bedeutet das, dass die 1. zum 01.10.18 erfolgen muss? Das würde das vermeintliche Problem ja lösen, da Soldat A zur 2. dann ja erst OF sein würde.
Weiterhin problematisch wäre es dann ja nur, wenn der Soldat im ersten Zeitraum einen 3 monatigen LG besuchen würde, oder sehe ich das falsch?
Um Ralf zu ergänzen:
Der Grundsatz fordert 2 planmäßige Beurteilungen (dazu zählen auch die Anlass-BU)
Es KANN im EINZELFALL aber Rahmenbedingungen geben, die auch die Erstellung einer Sonderbeurteilung rechtfertigen, wenn nur eine planmäßige Beurteilung vorliegt.
Oft wird hier von Personalern die Auffassung vertreten, dass der betroffene Soldat dies nicht selbst beantragen kann, da Sonder-BU nur vom BAPersBw angeordnet werden können.
Folge:
Der Soldat bekommt nur einen abschlägigen Bescheid, mit dem Verweis auf die von Ralf zitierte GAIP, dass er nicht ins Auswahlverfahren mit einbezogen wird, da er keine 2 planmäßigen BU hat. Für eine Sonder-BU gibt es keinen Grund.
Das BVerwG hat aber diese pauschale Praxis für rechtswidrig erklärt.
Liegen individuelle Rechtfertigungsgründe für eine Sonder-BU vor
+ darf auch der Soldat die Erstellung einer Sonder-BU beantragen
+ müssen die dargelegten Antragsgründe ermessensfehlerfrei geprüft werden
+ ist der Soldat in das Auswahlverfahren einzubeziehen, wenn die Erstellung der Sonder-BU gerechtfertigt ist
Zitat aus dem Anhang:
"47
c) Der Antragsteller hatte aber aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SLV in Verbindung mit Nr. 3.2.1 GAIP 2014 Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erstellung einer Sonderbeurteilung. "[/color]
"50
( ... )
Drittens war der Umstand ermessensrelevant, dass der Antragsteller durch seine Ernennung zum Hauptfeldwebel zum 1. Oktober 2012 aus dem regulären Beurteilungsturnus für (Ober-)Feldwebel zum 30. September der Kalenderjahre mit ungerader Endziffer (Nr. 203 Buchst. a ZDv 20/6) ausgeschieden war. Wäre er zu diesem (frühen) Zeitpunkt - der im Übrigen für seine Leistungsstärke spricht - nicht Hauptfeldwebel geworden, hätte er zum 30. September 2013 als Oberfeldwebel eine zweite planmäßige Beurteilung erhalten und mühelos die neuen Anforderungen der GAIP 2014 an die Antragsberechtigung erfüllt. Diese beurteilungsbezogene Diskrepanz zwischen dem Antragsteller und den Statuswechsel-Bewerbern im Dienstgrad Oberfeldwebel hätte in der Ermessensausübung bewertet werden müssen."
Weitere Ausführungen ... siehe Anhang
ABER >> nicht selektiv lesen !!!!
Es bleibt aber festzuhalten, dass es sich hier um Ausnahmen handelt !!!
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