Servus zusammen,
ich möchte mich bei der Bundeswehr als Wiedereinsteller bewerben. Ich war bereits Soldat von 2004 bis 2012.
Dummerweise wurde gegen mich zum Ende meiner Dienstzeit in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren ein Strafbefehl verhängt (Meine Übergangsgebührnisse wurden gekürzt). Der Richter hat den Strafbefehl am 05.11.2012 unterschrieben.
Nun meine Fragen:
1.) Sehe ich es richtig, dass nach WDO der Strafbefehl nach 5 Jahren, sprich am 05.11.2017 aus meiner Akte zu tilgen ist?
2.) Sollte ich besser mit der Bewerbung warten, beispielsweise bis zum 06.11.2017, denn dann könnte ich im Bewerbungsbogen angeben noch nie disziplar belangt worden zu sein?
3.) Wie muss ich mir die "Tilgung" vorstellen. Schreitet irgendjemand am 06.11.2017 zur Tat und holt meine Akte aus dem Schrank um die Unterlagen zu entfernen? Oder macht das der nächstbeste Personaler, wenn er die Akte zufällig in die Hände bekommt? Das wäre natürlich blöd wenn dies erst in Köln im Rahmen der Bewerbung passieren würde...
Viele Fragen, ich hoffe und danke euch für eure Antworten.
VG
Paul
Ungeachtet der Rechtslage eine Erfahrung aus der Praxis: man sollte sich nicht darauf verlassen, dass die Tilgung aus der Akte zum "Stichtag" erfolgt ;)
Ein...ähhh.. "guter Freund von mir" hat festgestellt, dass selbst nach laaaaanger Zeit (über 20 Jahre) noch längst zu tilgende Sachen in der Akte rumhingen.
Also einfach offen und ehrlich angeben, man wird (ebenfalls aus Erfahrung) deswegen nicht erschossen ;D
Ein Vorgang, der längst tilgungsreif ist, darf im Bewerbungsverfahren nicht mehr verwendet werden. Falls in Ihrem Fall die Sachen aus der Akte noch nicht entfernt wurden und man Sie darauf anspricht, weisen Sie höflich aber deutlich darauf hin, dass das Karrierecenter seinem Auftrag nicht nachgekommen ist, die Akte vorher zu prüfen. Nach meiner Kenntnis existiert eine Weisung, dass das die Akten führende Karrierecenter bei Wiedereinstellern die Akten auf tilgungsreife Urteile oder Disziplinarmaßnahmen zu prüfen hat. Erst danach dürfen die Akten zur Eignungsfeststellung gegeben werden.
Hier ist doch noch gar keine Tilgungsreife eingetreten?! ??? Und wer mit einem D-Verfahren entlassen wurden, dessen Einstellungschancen halte ich eher für gering. Aber versuchen kann man es natürlich.
Mal eine Lernfrage für mich, muss bei der Wiedereinstellung nicht angegeben werden, dass da mal eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt wurde (immerhin Kürzung der Übergangsgebürnisse, was ja auf ein eher heftiges Vergehen hinweist).
Meiner Meinung nach - so lange das nicht tilgungsreif ist - ja. Wobei ich die genauen Tilgungsfristen, speziell bei gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen, nicht mehr auf dem Zettel habe.
Zitat von: KlausP am 28. September 2017, 15:18:43
Ein Vorgang, der längst tilgungsreif ist, darf im Bewerbungsverfahren nicht mehr verwendet werden. Falls in Ihrem Fall die Sachen aus der Akte noch nicht entfernt wurden und man Sie darauf anspricht, weisen Sie höflich aber deutlich darauf hin, dass das Karrierecenter seinem Auftrag nicht nachgekommen ist, die Akte vorher zu prüfen. Nach meiner Kenntnis existiert eine Weisung, dass das die Akten führende Karrierecenter bei Wiedereinstellern die Akten auf tilgungsreife Urteile oder Disziplinarmaßnahmen zu prüfen hat. Erst danach dürfen die Akten zur Eignungsfeststellung gegeben werden.
Vielen Dank das hilft mir schonmal weiter.
Zitat von: CIRK am 28. September 2017, 16:54:25
Mal eine Lernfrage für mich, muss bei der Wiedereinstellung nicht angegeben werden, dass da mal eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt wurde
(immerhin Kürzung der Übergangsgebürnisse, was ja auf ein eher heftiges Vergehen hinweist).
Ich bin nicht mit einer Disziplinarmaßnahme entlassen worden sondern regulär nach Ablauf der Verpflichtungszeit. Die Ermittlungen durch den WDA zogen sich aber bis weit nach Dienstzeitende hin. Zum Zeitpunkt des Urteils war ich bereits Zivilist.
Zur Pflicht ein Diszi bei der Bewerbung anzugeben zitiere ich § 8 der WDO:
Tilgung
8: Nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist darf der Soldat oder der frühere Soldat jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme sowie über den zu Grunde liegenden Sachverhalt verweigern. Er darf erklären, dass er nicht gemaßregelt worden ist.
Zitat von: Paulana am 28. September 2017, 18:03:59... Er darf erklären, dass er nicht gemaßregelt worden ist.
Tja, wenn es so in der WDO steht, dann ist ja alles klar. Ist natürlich ein Ding, da stellt ein Soldat richtig was an und bei einer Wiedereinstellung erfährt keiner etwas davon.
Warum?
Auch im Strafrecht gibt es Tilgungsfristen - Thema ist Menschenbild (hier Rehabilitation).