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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: Johetan am 17. Oktober 2017, 14:06:39

Titel: Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: Johetan am 17. Oktober 2017, 14:06:39
Moin,
Ich weiss, das Thema ist schon oft besprochen, aber ich brauche saubere Fakten und finde nichts.

Zum Sachverhalt. Ich wohnte bis 01.07.17 mit meiner Partnerin in einer gemeinsamen Wohnung. (Ich Untermiete bei Freundin, Genossenschaftswohnung. Wohnung anerkannt gewesen und ich habe tg nach 6 bezogen.)

Meine Freundin hat dann von einer Genossenschaft ein Angebot bekommen für eine Wohnung: Citynah, günstiger, kurzer Arbeitsweg.

Wir haben uns entschlossen die Wohnung zu nehmen da ich letztes Mal mit der Anerkennung auch keine Probleme hatte.

Jetzt ist es so, der refü möchte die Wohnung nicht anerkennen.
Freundin ist Hauptmieter im Dauernutzungsvertrag der Genossenschaft.
Ich bewohne zur Untermiete (im Vertrag steht in auf Dauer angelegter Partnerschaft) die Wohnung mit ihr und alle Räumlichkeiten gemeinsam.
Genossenschaft Bestätigung das kein zweiter Hauptmieter geht ist da.
Wohnungsgeber Bestätigung ist da.

Warum stellt er sich quer aufgrund 10 bukg (begriff Wohnung ist seiner Ansicht nach bis auf das Verfügungsrecht erfüllt, ich sehe das anders. Ich denke der Begriff ist erfüllt, da ich ja auch über die Wohnung verfügen kann im Sinne des Untermietvertrags.

Zwei fragen, worauf stützt sich das Verfügungsrecht? (Grundlagen?)
Nächste Frage: ich habe gelesen, dass für Genossenschaften Ausnahmen gelten, wo finde ich das?

Mfg,
Johannes
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: F_K am 17. Oktober 2017, 15:05:10
ZitatDer Hauptmieter darf nur einen Teil der Wohnung vermieten und muss selbst in der Wohnung verbleiben oder sie weiter in irgendeiner Form nutzen.

U. U. ist der Untermietvertrag in der von Dir genannten Form insgesamt unzulässig (..und ob man Partnerschaft mit einem Mietvertrag regeln kann / soll - ist auch eine spannende Frage ...).
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: Johetan am 17. Oktober 2017, 15:12:13
Es steht einfach im Vertrag, das wir uns Miete/NK/usw. Teilen und zu gleichen Teilen an den Eigentümer entrichten. Und das wir die Wohnung gemeinsam und alle Räumlichkeiten gemeinsam bewohnen (ist auch durch die Genossenschaft genehmigt) quasi, das ich nicht nur ein Zimmer habe.
Der Knackpunkt ist und bleibt ja, das die Genossenschaft keine zwei Hauptmieter erlaubt.

Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: F_K am 17. Oktober 2017, 15:18:14
Was denn nun?

Ein Untermieter "zahlt" an den Mieter, dieser an den Vermieter (sprich: Im Untermietvertrag ist der Mieter der Vermieter).
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: F_K am 17. Oktober 2017, 15:24:31
ZitatSie müssen die Verfügungsgewalt über solch eine Wohnung haben, z. B. bei einer Wohngemeinschaft mit als Hauptmieterin oder Hauptmieter im Mietvertrag stehen. Bei einem Untermietverhältnis mit Mitbenutzung von Küche oder Bad liegt jedoch kein eigener Hausstand vor.

Schnell gegoogelt  ::)
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: F_K am 17. Oktober 2017, 15:35:40
Und nochmal ausführlich aus den Verwaltungsbestimmungen:

ZitatDer Wohnungsbegriff ergibt sich aus § 10 Abs. 3. Ein einzelner Raum ist hiernach keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Abs. 3 ebenfalls nicht erfüllt. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen.
Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z.B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.
Die Wohnungsvoraussetzungen sind in geeigneter Weise, z.B. durch Vorlage des Mietvertrages nachzuweisen.

Kurz: Der Untermieter hat KEINE Wohnung im Sinne BUKG - ein Mitglied einer WG ggf. schon.

Keine Arme - keine Keckse ....
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: Johetan am 17. Oktober 2017, 15:40:09
Ich zahle an meine Partnerin, sie an die Genossenschaft.
Geregelt ist jedoch das ich genauso viel vom Mietzins des Dauernutzungsvertrags übernehme wie Sie, quasi 50/50 da wir die Wohnung gemeinsam bewohnen.
"Der Mietzins wird durch Hauptmieter und Untermieter zu gleichen Teilen entrichtet. Der Mietzins beträgt in Worten... Der Untermieter entrichtet seinen Anteil zum Ende jedes Monats an den Hauptmieter"
"Ändern sich Miete (...)"
"(...)NK richtet sich nach den Vorschriften des Hauptmietvertrags und ist durch beide zu gleichen Teilen zu entrichten."

Aber darum geht es im moment ja noch nicht

Gibt es eine Ausnahmeregelung wenn nicht beide als Hauptmieter eines Dauernutzungsvertrags einer Genossenschaft auftauchen können?

Ich sag Mal so, bei meinem letzten refü würde eindeutig ausgelegt, dass ich mit ihr zusammenlebe und Miete zahle und nur durch eine vertragliche Modalität der Genossenschaft bei Einverständnis dieser zur Untermiete nicht schlechter gestellt werden kann als Eheleute da wir ja faktisch in einer auf Dauer angelegten Partnerschaft und eheähnlicher Gemeinschaft leben.

Für mich ist das Verfügungsrecht und eine gesamte Auslegung des 10(3) bukg interessant, da ich das nicht deuten kann. Was bedeutet Verfügungsrecht? Auch meine Partnerin hat ja faktisch nicht das Verfügungsrecht, da sie es sich mit der Genossenschaft teilt, sie hat Besitz aber nicht Eigentum.

Zur nächsten Antwort. Schnell gegoogelt ist ja fein, die Frage was Verfügungsrecht bedeutet kann aber dadurch nicht erklärt werden.

Der Knackpunkt ist eben, dass ich nicht die Küche und Bad mitbenutze, sondern wir die gesamte Wohnung nutzen.
Gemeinsames Schlafzimmer, Wohnzimmer, Arbeitszimmer Bad und Küche. Ich habe nicht nur ein Zimmer.

Bewohne ich nun ein haus (gekauft durch Partnerin) mit, zahle gemeinsam mit ihr ab, setze einen Vertrag auf zur Miete ist die Situation ja ähnlich.

Faktisch leben wir gemeinsam in der Wohnung.
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: Johetan am 17. Oktober 2017, 15:48:33
Zitat von: F_K am 17. Oktober 2017, 15:35:40
Und nochmal ausführlich aus den Verwaltungsbestimmungen:

ZitatDer Wohnungsbegriff ergibt sich aus § 10 Abs. 3. Ein einzelner Raum ist hiernach keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Abs. 3 ebenfalls nicht erfüllt. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen.
Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z.B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.
Die Wohnungsvoraussetzungen sind in geeigneter Weise, z.B. durch Vorlage des Mietvertrages nachzuweisen.

Kurz: Der Untermieter hat KEINE Wohnung im Sinne BUKG - ein Mitglied einer WG ggf. schon.

Keine Arme - keine Keckse ....

Ist ja grundsätzlich auch nicht richtig, da der 540 BGB regelt das auch eine gesamte Mietsache durch den Mieter einem dritten überlassen werden kann, welcher dann als Vermieter Auftritt.
(Unter Einverständnis)
Ob der Mieter weiterhin die Wohnung bewohnt ist dafür ja nicht ausschlaggebend.
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: F_K am 17. Oktober 2017, 15:50:34
Es kommt darauf an, im MIETVERTRAG zu stehen und darüber ein Verfügungsrecht an der Wohnung zu haben.

Du hast in diesem Sinne kein Verfügungsrecht - Du bist Untermieter.

Deine Partnerin hat das ALLEINIGE Verfügungsrecht über die Wohnung - dies ist im Mietvertrag geregelt.

(Wer mit wem "schläft",  eine "Lebensgemeinschaft" hat, ist hier unerheblich).
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: Johetan am 17. Oktober 2017, 15:56:49
Was beinhaltet denn Verfügungsrecht? Mehr will ich doch nicht wissen? Das ich Kündigungsschutz habe? Das ich einen Schlüssel habe? Das ich Zugriff habe? Das ich kündigen kann? Das ich die Wohnung veräußern darf? Das ich Ansprüche geltend machen darf, wenn ja, welche?
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: Johetan am 17. Oktober 2017, 16:02:22
Für mich ist der letzte Post hier wichtig.
http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=20295.0

Woher stammt diese Info?
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: F_K am 17. Oktober 2017, 16:05:58
Ein "Besitzer" hat eine Wohnung - das Verfügungsrecht an dieser "Mietsache" gibt er über einen Mitvertrag an einem Mieter "weiter" (er vermietet die Wohnung) - dieser Mieter hat dann das Verfügungsrecht.

Der Mieter kann das Verfügungsrecht aber NICHT "weitergeben".
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: Johetan am 17. Oktober 2017, 16:17:20
Das ist es ja, durch den Vertrag tritt ja meine Partnerin als Vermieter im Sinne 540 BGB und der Eigentümer hat ja sein Einverständnis deutlich gemacht.

Wenn sie mir in diesem Sinne den 986 BGB erörtern könnten, dann wäre ich dankbar.

Ich bin der Meinung das ich eben als Untermieter Recht zum Besitz habe.
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: Johetan am 17. Oktober 2017, 16:36:25
"Der typische Anwendungsfall eines von einem Dritten abgeleiteten schuldrechtlichen Besitzrechts gegenüber dem Eigentümer ist der Fall der vom Eigentümer gestatteten Untervermietung an einen Dritten. In diesem Fall steht nicht nur dem Hauptmieter ein (eigenes schuldrechtliches) Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer zu, vielmehr hat auch der Untermieter ein – abgeleitetes – Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer. Da dieses Besitzrecht aber vom Besitzrecht des Hauptmieters abgeleitet ist, endet es mit der Beendigung des Hauptmietvertrages." Das hab ich gefunden.
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: Andi am 17. Oktober 2017, 16:36:54
Klar hast du als Untermieter Besitzrecht, aber eben keine Wohnung i.S.d. Trennungsgeldrechts.
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: Johetan am 17. Oktober 2017, 16:43:26
Aber warum?
Es geht ja um die abgeschlossene Einheit aus Küche Bad Zimmer + Verfügungsrecht.

Ist doch beides gegeben.
Es wurde ja auch schon Mal so entschieden, dass es den Tatbestand erfüllt.
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: F_K am 17. Oktober 2017, 17:30:58
Die Verwaltungsvorschrift und Literatur ist da eindeutig.
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: Johetan am 17. Oktober 2017, 18:31:47
Ich finde das beißt sich alles... :( Urteil aus VG Regensburg Auszug:

"Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs i. S. d. (fast wortgleichen) 10 Abs. 3 BUKG kommt es wiederum nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam angemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Verwaltungsvorschrift 10.3 und Anmerkung 48 zu 10 BUKG). Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass der die Wohnung nutzende Berechtigte eine bestimmte Rechtsposition, etwa als Eigentümer oder Mieter der Wohnung oder sonst rechtlich gesichert, innehaben müsste" hm... Hat jemand den Kommentar? :)
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: KlausP am 17. Oktober 2017, 18:49:55
Dann lassen Sie einen schriftlichen Bescheid erstellen. In dem wird ja die Rechtsgrundlage für eine eventuelle Ablehnung genannt und er enthält eine Rechtsbehelfbelehrung, nach der Sie dann weiter vorgehen können.
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: Johetan am 17. Oktober 2017, 18:52:42
Okay,
Ich werde es erstmal nett versuchen. Vlt geht ja doch noch was. Kann man da ein Urteil anführen?
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: LwPersFw am 17. Oktober 2017, 18:57:25
Stellen Sie einen formalen Antrag auf Anerkennung der Wohnung und beziehen Sie sich darin auf den Urteilstenor des VG Regensburg.

Fügen Sie das Urteil als Kopie bei.

Dann warten Sie auf die schriftliche Entscheidung.


Hinweis:

Die Entscheidung der Behörde zur Anerkennung/Nichtanerkennung ist nicht mit einer Beschwerde angreifbar.

Deshalb ... keine Beschwerde einlegen ... da diese wegen Unzulässigkeit abgelehnt würde !
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: Tasty am 17. Oktober 2017, 21:57:41
Zitat von: LwPersFw am 17. Oktober 2017, 18:57:25
Hinweis:

Die Entscheidung der Behörde zur Anerkennung/Nichtanerkennung ist nicht mit einer Beschwerde angreifbar.

Deshalb ... keine Beschwerde einlegen ... da diese wegen Unzulässigkeit abgelehnt würde !

Womit dann, direkt mit einer Klage? Oder sollte etwa gegen diese Entscheidung gar kein Rechtsmittel vorgesehen sein?
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: LwPersFw am 17. Oktober 2017, 22:28:37
Zitat von: Tasty am 17. Oktober 2017, 21:57:41
Zitat von: LwPersFw am 17. Oktober 2017, 18:57:25
Hinweis:

Die Entscheidung der Behörde zur Anerkennung/Nichtanerkennung ist nicht mit einer Beschwerde angreifbar.

Deshalb ... keine Beschwerde einlegen ... da diese wegen Unzulässigkeit abgelehnt würde !

Womit dann, direkt mit einer Klage? Oder sollte etwa gegen diese Entscheidung gar kein Rechtsmittel vorgesehen sein?

"Die Feststellung, eine Wohnung sei nicht im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG berücksichtigungsfähig, ist kein Verwaltungsakt und deshalb nicht anfechtbar. Das BUKG sieht einen feststellenden Verwaltungsakt für die Anerkennung einer eigenen Wohnung nicht vor. Ob eine Wohnung berücksichtigt werden kann, ist zu prüfen, wenn der Beamte Leistungen nach dem BUKG beantragt. (redaktioneller Leitsatz)"

Was ist zu tun ? :

"219. Weist die vom Bediensteten angezeigte Wohnung nicht die in § 10 Absatz 3 BUKG
aufgeführten Merkmale auf oder ist ihre Berücksichtigung aus den in der Anlage 1 genannten
Gründen nicht möglich, ist die bzw. der Bedienstete formlos schriftlich darüber zu unterrichten.

Diese Information ist kein Verwaltungsakt und demzufolge auch nicht mit Rechtsbehelfen anfechtbar.
Rechtsbehelfe gegen eine solche ausschließlich verwaltungsinternen Zwecken dienende Feststellung
sind als unzulässig zurückzuweisen.

Auch für einen Feststellungsantrag fehlt das Rechtsschutzinteresse.

Die bzw. der Berechtigte kann die hinsichtlich ihrer bzw. seiner Wohnung getroffene
Feststellung im Rechtsbehelf gegen
• die Personalverfügung, die die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung enthält,
• die Trennungsgeldentscheidung,
• die Festsetzung der Umzugskostenvergütung
mit überprüfen lassen."


D.h. man muss dies in diesem Rechtsbehelf auch erbitten.
Das passiert nicht automatisch !

Bei Zusage der UKV beachten:

Keine Beschwerde gegen "die Zusage der UKV" schreiben.
Auch dies ist unzulässig !

"Die Zusage von Umzugskostenvergütung ist als ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt nicht anfechtbar."

Die Beschwerde muss sich gegen die Personalverfügung insgesamt richten !
In der Beschwerdebegründung formuliert man die Bitte um Abänderung der UKV-Zusage, bzw. eben auch die Überprüfung
der Entscheidung zur Anerkennung des Hausstandes.

Bzgl. der UKV geht auch noch:

Stellen eines Antrages auf Abänderung der UKV-Entscheidung.

Der daraufhin zu erteilende Bescheid unterliegt dann der rechtlichen Prüfbarkeit.

"Macht der Kläger allerdings geltend, die Behörde habe die Aufhebung einer zu Unrecht erteilten Umzugskostenzusage abgelehnt, besteht für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis. (redaktioneller Leitsatz)"
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: Tasty am 17. Oktober 2017, 22:39:02
Danke  :)
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: Johetan am 18. Oktober 2017, 08:58:05
Das habe ich mir auch schon angeschaut,
Danke für die Info.
Das die Wohnung nicht anerkannt werden kann ist noch nicht "beschlossene Sache".
Wir sind quasi noch im Streitgespräch könnte man sagen.
Also grundsätzlich neuen Antrag stellen mit den "neuen" Informationen?
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: LwPersFw am 18. Oktober 2017, 09:50:13
Zitat von: LwPersFw am 17. Oktober 2017, 18:57:25
Stellen Sie einen formalen Antrag auf Anerkennung der Wohnung und beziehen Sie sich darin auf den Urteilstenor des VG Regensburg.

Fügen Sie das Urteil als Kopie bei.

Dann warten Sie auf die schriftliche Entscheidung.


Hinweis:

Die Entscheidung der Behörde zur Anerkennung/Nichtanerkennung ist nicht mit einer Beschwerde angreifbar.

Deshalb ... keine Beschwerde einlegen ... da diese wegen Unzulässigkeit abgelehnt würde !

Nicht rumstreiten ... den formalen Weg gehen.
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: Johetan am 19. Oktober 2017, 10:03:14
Zitat von: LwPersFw am 18. Oktober 2017, 09:50:13
Nicht rumstreiten ... den formalen Weg gehen.

Guten Tag,
Erstmal vielen vielen Dank!
Sie hatten in einem anderen Thread mal folgenden Beschluss angeführt.
Denken Sie, dass dieser auch hier im formalen Weg angeführt werden kann?

BVerwG 2 B 32.10
"Ob ein Untermietverhältnis als Wohnung in diesem Sinne anzusehen ist, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei dürfte zu berücksichtigen sein, dass die Wohnung, in der die Klägerin ein Zimmer bewohnt, den Anforderungen des qualifizierten Wohnungsbegriffs (§ 10 Abs. 3 LUKG) genügt und dass aus dem Untermietverhältnis das Recht der Klägerin folgt, nicht nur das ihr zur alleinigen Nutzung zugewiesene Zimmer, sondern auch die zur Wohnung gehörenden Gemeinschaftsräume zu nutzen."

Für mich gestaltet sich der Ablauf nun wie folgt.
Ich wurde ohne Zusage UKV mit Anerkanntem Hausstand versetzt. Ich war vorher Pendler, jetzt fahre ich täglich.
Nach der Versetzung bin ich mit meiner Partnerin zusammen umgezogen.
Sie ist in der Genossenschaft, ich nicht. Daher Untermiete gemäß 540 BGB (Gebrauchsüberlassung an Dritte), also die gesamte Wohnung.

Ich habe den Antrag auf Fortführung der Anerkennung der Wohnung im Sinne des 208 B-2213/6 gestellt. (Zeitgleich mit dem TG Antrag)

"Wurde eine Versetzung ohne Zusage der UKV ausgesprochen und zieht der bzw. die
Berechtigte während des Bezuges von Trennungsgeld aus einer anerkannten Wohnung in eine
andere Wohnung um, ist die neue Wohnung auch anzuerkennen und berücksichtigungsfähig. Auf ihre
Lage zum alten und neuen Dienstort kommt es dabei nicht an. Die Bestätigung und Feststellung ihrer
Berücksichtigungsfähigkeit obliegt in diesen Fällen der das Trennungsgeld festsetzenden Stelle."


Die Mitteilung über die nicht Berücksichtungsfähigkeit kam jetzt.

Es liegen dem Bearbeiter noch 3 Anträge auf die Gewährung von Trennungsgeld vor.
Diese Trennungsgeldanträge muss der Bearbeiter jetzt ablehnen?

Mö1:
Beschwerde gegen den ablehnenden TG bescheid

Oder habe ich noch MÖ2:
Erneuter Antrag auf Anerkennung des Hausstandes, diesmal mit bitte um eine Einzelfallentscheidung
Titel: Re: Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: LwPersFw am 20. Oktober 2017, 06:42:50
Die TG-Anträge haben Sie gestellt, also sind sie auch formal zu bescheiden.
Bestehen Sie darauf.

Dann Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid.

Fordern Sie darin das Ihnen TG weitergewährt wird, da Sie der Auffassung sind, dass Ihre neue Wohnung berücksichtigungsfähig ist.
Bitten Sie deshalb um Überprüfung des Anerkennungsverfahrens.
Erläutern Sie , dass Sie der Auffassung sind, dass bei Ihnen die Rechtsauslegungen dieser beiden Urteile zur Anwendung kommen müssen. Fügen Sie die Urteile als Anlagen bei.

Dann ... weitersehen.

Wichtig:
Durch die TG-Anträge haben Sie Ihre Ansprüche gewahrt.
Selbst wenn erst in Monaten ... oder auch erst in einem Gerichtsverfahren...zu Ihren Gunsten entschieden wird,
würden Sie von Anfang an TG nachgezahlt bekommen .
Titel: Re: Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: Andi am 20. Oktober 2017, 12:07:58
Wobei mir gerade auffällt das nach meiner Kenntnis die neue Wohnung keinen formellen Anerkennungsgang durchläuft, da sie ja nur die alte ersetzt und deswegen von Amtswegen anzuerkennen ist. Eigentlich dürfte hier nur eine Prüfung der Formalia durch die trennungsgeldgewährende Stelle (mindestens gehobener Dienst! Nicht der ReFü) stattfinden.
Ansprechpartner ist hier also für die Anerkennung und Bescheidung der Berücksichtigungsfähigkeit (!) der Wohnung nicht der ReFü - der hat nur zu bearbeiten und nach Aktenlage TG-Anträge zu bescheiden - sondern der für die Feststellung zuständige Angehörige des gehobenen Dienstes bei der zuständigen trennungsgeldgewährenden Stelle.

Davon abgesehen: Unbedingt den Weg gehen, den der LwPersFw skizziert hat.

Gruß Andi
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: Johetan am 23. Oktober 2017, 15:33:31
Moin,
Sachstand ist wie folgt.
Anscheinend bekomme ich weiter TG. Die Wohnung ist nicht anerkannt worden.
Jetzt geht das wohl zu BAPers. Die entscheiden dann über die Zusage der UKV.
Das hat mir jetzt die Chefin des bearbeiters erklärt...
(Wobei ich mich gegen die Zusage ja nicht beschweren kann, da es ja ein positiver bescheid ist.)
Ich stelle weiterhin fröhlich TG Anträge bis einer abgelehnt wird und beschwere mich dann.
Ich glaube nicht daß das alles soooooooo richtig ist.
Vor allem halte ich es für fragwürdig, dass ich weiter TG bekomme... Obwohl ich jetzt offiziell ja keine berücksichtigfähige Wohnung mehr habe...

Kernaussage ist so lange TG bis BAPers die Versetzung ändert...
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: Johetan am 23. Oktober 2017, 16:12:50
Quasi für das Protokoll
Antrag auf Fortsetzung Anerkennung Hausstand gestellt:
-   Alle Unterlagen eingereicht (Eingang am 29.08.17 mit TG Antrag Juli)
-   Änderungsmeldung Anfang Juli in der Kompanie
-   Auf TG Antrag Juli den Umzug vermerkt
Antwort auf Anträge am 12.10.17
,,Sehr geehrter Herr... Die Wohnung kann bei der Entscheidung der UKV nicht berücksichtigt werden"
Anträge für September und August waren zu diesem Zeitpunkt schon eingereicht
Dann Telefonat mit dem ReFü
ReFü (RHS) begründet seine entscheidung mit §986 BGB
ReFü verweist darauf, dass endgültige Entscheidung durch seine Chefin zu tragen ist.
Telefonat am 18.10.17 mit Chefin (RAR) stützt Begründung, dass kein Hausstand vorliegt, habe ihr die Urteile zur Verfügung gestellt. Sie wolle prüfen.
Anruf 5 min Später, nach Telefonat mit Chef aus BAIUDBw, er Unterstützt, dass keine Wohnung vorhanden.
Nachfrage an die Chefin meinerseits: Wie geht es jetzt weiter, bekomme Ich das TG weiterhin gezahlt? (Der ReFü hatte das gesagt...)
Ablauf wie folgt erklärt:
Wir geben das jetzt an das BAPersBw weiter, die entscheiden dann ob ihre Versetzungsverfügung geändert wird oder ob die neue Wohnung weiterhin berücksichtigungsfähig bleibt. Gegen die Änderung der Personalverfügung können Sie sich beschweren, so lange erhalten Sie weiterhin Trennungsgeld.
Abrechnungen von Juli und August kamen am 19.10.17: Für Juli und August beziehe ich jetzt TG.
Ich finde es sehr seltsam.
Ich warte jetzt auf eine Änderung der Verfügung, meine Dokumente befinden sich im Orbit, es wurde noch kein TG abgelehnt, aber die Wohnung formell als nicht berücksichtigungsfähig ausgelegt...
Und daraus ergeben sich meines Dafürhaltens die zwei Punkte die sich beißen:
Mitteilung vom 12.10.17, dass ich keine berücksichtungsfähige Wohnung (i.S.d. §10 (3) BUKG 10.3 BUKGVwV) mehr habe – trotzdem Zahlung TG.

Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: Andi am 23. Oktober 2017, 16:18:36
Zitat von: Johetan am 23. Oktober 2017, 16:12:50
Mitteilung vom 12.10.17, dass ich keine berücksichtungsfähige Wohnung (i.S.d. §10 (3) BUKG 10.3 BUKGVwV) mehr habe

Gegen diese Mitteilung würde ich der Form halber (Verwaltungs-)Beschwerde einlegen, damit alle Fristen gewahrt sind. Für die Entscheidung der weiteren Anerkennung ist nämlich erst mal ausschließlich die trennungsgeldzahlende Stelle zuständig, nicht das BAPersBw (das offenbar jetzt mit der Gruppe Grundsatz aktiv wird).

Gruß Andi
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: LwPersFw am 23. Oktober 2017, 17:35:46
Wie ich schon ausgeführt habe... eine Beschwerde gegen die Mitteilung zur Nichtanerkennung des Hausstandes ist unzulässig.
Bringt also nichts.

Im Moment wird das TG ja gezahlt.

Also ... jeden Monat weiter TG beantragen... und abwarten was das BAPersBw tut...

Dann weitersehen.

Alle Rechtsmittel sind gewahrt, da entweder gegen die geänderte Versetzungsverfügung, oder gegen einen Ablehnenden Bescheid zum TG, Rechtsmittel möglich sind.
Titel: Antw:Hausstand nach 10 bukg Sonderfall
Beitrag von: Johetan am 24. Oktober 2017, 10:43:19
Wenn sich noch etwas ergibt, dann gebe ich den Sachstand weiter.
Der Vorgang ist grundsätzlich ja wenn nicht schön, dann aber spannend.
MKG