Hallo Kameraden,
ich bin momentan auf dem OAL und nun knapp (18 Monate FWDL) zwei Jahre beim Bund (demnach HG(OA). Jetzt wurde ich zweimal in der Probezeit mit über 20 km/h geblitzt und habe mit einem Fahrverbot zu rechnen.
Ich besitze keinen Bundeswehrführerschein. Droht mir in irgendeinerweise eine Disziplinarmaßnahme oder sogar eine Entlassung wegen charakterlicher Uneignung nach §55 SG? Wie sähe es bei bei einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis aus? Hat jemand Erfahrungen/Hinweise/andere Informationen die mir Antworten geben können?
Guten Abend.
Ich würde mir an ihrer stelle keine Gedanken machen, es handelt sich bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen ja "nur" um Ordnungswidrigkeiten und nicht um eine Straftat, daher sollte das meiner Kenntnis nach keine Folgen für ihre Karriere haben.
Es ist natürlich ärgerlich für einen Monat nicht mehr so mobil zu sein wie gewohnt aber solange sie immer pünktlich zum Dienst erscheinen sollte da wirklich nichts schiefgehen ;)
Es kann natürlich nicht schaden, ihrer Chef oder Spieß über die ganze Geschichte zu Informieren und einfach mal darüber zu reden, aber das ist ihre Sache.
In dem Sinne ein schönes Wochenende :)
Mfg.
Und was genau soll die Information dem Chef oder dem Spieß nun bringen? Richtig, überhaupt nix. Dienstlich völlig irrelevant.
Es sei denn, der kleine Flitzer hier wäre zeitnah für den Erwerb eines Bw Führerscheins geplant. Dann sollte er seine "Rennpause" melden.
Da du derzeit keine Bundeswehrfahrerlaubnis hast meldest du das bei der Bundeswehr auch niemandem. Eine "quasi" Meldeverpflichtung hättest du erst, wenn du eine Bundeswehrfahrerlaubnis hättest, dann musst du nämlich parallel zur zivilen Fahrerlaubnis auch die Bundeswehrfahrerlaubnis abgeben.
Gruß Andi
Guten Tag!
Gem. A1-1300/25-5000 ist auch der Entzug der zivilen Fahrerlaubnis dem militärischen Vorgesetzten zu melden.
Gruß
...wenn man eine militärische Fahrerlaubnis hat. Wie ich bereits schrieb...
Zitat von: NoHandsJimmy am 23. Oktober 2017, 07:36:58
Guten Tag!
Gem. A1-1300/25-5000 ist auch der Entzug der zivilen Fahrerlaubnis dem militärischen Vorgesetzten zu melden.
Gruß
Na das will ich aber genau wissen. Wo genau steht das dort?
Im übrigen wurde die A1-1300/25-5000 Ersetzt durch A1-1380/2-5000.
Im Gegenteil ;) ! In der von "Jens79" richtig als Grundlage benannten Zentralvorschrift A1-1380/2-5000 steht im Punkt 127 sogar:
Zitat"Ein zeitweiser Entzug der zivilen Fahrerlaubnis ist nicht zu pflegen!"
Also, "NoHandsJimmy", ist Ihre Aussage kompletter "Bullshit" ;D !
Na is doch gut jetzt, hacken Sie doch nicht alle auf ihm rum, er hat seinen Fehler doch längst bemerkt und schweigt lieber.
Dann bitte ich um Entschuldigung, der Aushang in unserer Kompanie scheint demnach nicht auf dem aktuellen Stand zu sein :)
Dass hier auch immer direkt so ausgerastet werden muss :-\
Nachdem ich heute etwas längere Wartezeit auf einen Termin beim Kommandeur hatte, habe ich mir auch mal das bei uns ausgehängte Merkblatt zu den meldepflichtigen Ereignissen angeschaut. Auf diesem ist auch erwähnt, dass der Entzug der zivilen Fahrerlaubnis zu melden ist (ohne Unterscheidung militärisch / zivil).
Mir ist klar, dass dies so pauschal nicht korrekt ist, kann aber verstehen, wenn es bei dem ein oder anderen zu Missverständnissen führt.
Bitte die Vorschriften korrekt umsetzen...
+ Fahrverbot
+ befristeter Entzug der Fahrerlaubnis
sind nur meldepflichtig, wenn der Soldat auch eine Bw-Fahrerlaubnis hat.
Der (dauerhafte) Entzug der Fahrerlaubnis ist zu melden...
...denn dann wird auch der Datenbestand des Betroffenen angepasst.
Und... nur zum Verständnis ... Fahrverbot ist rechtlich nicht gleich Entzug der Fahrerlaubnis.
ZitatAuf diesem ist auch erwähnt, dass der Entzug der zivilen Fahrerlaubnis zu melden ist (ohne Unterscheidung militärisch / zivil).
Versteh ich nicht.... ::)
ZitatEin Fahrverbot ist ein Verbot durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art oder einer bestimmten Art auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu führen.
Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine Nebenstrafe, die neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Das Fahrverbot kann mit einer Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verhängt werden. Es wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist das Führen eines Kraftfahrzeugs als Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Straßenverkehrsgesetz strafbar, obwohl die eigentliche Fahrerlaubnis nicht entzogen ist. Der Vergehenstatbestand kann ab Rechtskraft des Entscheides verwirklicht werden (zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides, sofern kein Einspruch erfolgt ist), auch dann, wenn der Führerschein noch nicht in amtliche Verwahrung gegeben wurde und sich daher noch im Besitz des Inhabers befindet. Das Ende des Fahrverbots wird abhängig von dem Tag berechnet, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird. Erfolgt die Abgabe verspätet, verlängert sich also die Dauer des Verbotes. Ein Fahrverbot wird im Monatsrhythmus verhängt, also z. B. vom 3. Februar bis 2. März eines Jahres.
wiki.
Nochmal langsam:
- "Blödsinn" gemacht, 1 Monat "nicht fahren dürfen" -> keine Meldepflicht (wenn kein BW Führerschein)
- "richtig Blödsinn" gemacht, FührerscheinENTZUG (Führerschein "weg") - > Meldepflichtig.
Okay ich merke, dass ich unsauber bestimmte Begriffe benutzt und verwechselt habe.
Zitat von: Jens79 am 24. Oktober 2017, 13:19:39
ZitatAuf diesem ist auch erwähnt, dass der Entzug der zivilen Fahrerlaubnis zu melden ist (ohne Unterscheidung militärisch / zivil).
Versteh ich nicht.... ::)
Was ich lediglich sagen wollte war, dass es offensichtlich Dienststellen gibt, bei denen Merkblätter aushängen, auf denen (fälschlicherweise) steht, dass auch ein 08/15-Fahrverbot zu melden ist, ohne weiter zu differenzieren.
Aber das Thema ist ja in aller Ausführlichkeit hier erläutert worden.
Nur so ein Gedanke ...
Darf ein Soldat mit Fahrverbot in eine militärische Führerscheinausbildung geschickt werden? Ich denke mal nicht, oder? Da wäre es doch für die Lehrgangsplanung schon gut zu wissen ob ein Soldat gerade berechtigt ist Fahrzeuge zu bewegen oder nicht? Spezialfall, ist mir schon klar, aber dennoch.
Zitat... Darf ein Soldat mit Fahrverbot in eine militärische Führerscheinausbildung geschickt werden? ...
Nein, er darf nicht ausgebildet werden. Deshalb prüft ja auch der Leitende der Ausbildung bei Anreise der Lehrgangsteilnehmer das Vorhandensein des zivilen Führerscheins unabhängig vom Vorliegen und der Aussage der ZMK-Auskunft. Clevererweise sollte man das in der Einheit auch vor Inmarschsetzung des Soldaten tun, schon um Regressforderungen bei den Reisekosten zu vermeiden.
@ Slider:
VOR Antritt der Ausbildung MKF sind die Führerscheindaten zu übermitteln (Bei MKF B Fo) - weil die ZMK dann wohl ihre "Abfragen" macht - bei Antritt der Ausbildung selber ist der Führerschein (erneut) vorzulegen und bei der Prüfungsfahrt selber nochmal - bevor es dann den mil. Führerschein gibt, ist der zil. Führerschein nochmals vorzulegen - und zwischendurch darf man dann natürlich jede Veränderung melden.
"Mehr" an Dienstaufsicht und Kontrolle ist wohl kaum möglich ...
(Später als KlausP, aber inhaltlich sehr ähnlich - wird mir langsam unheimlich ... )
Zitat von: F_K am 24. Oktober 2017, 15:05:22
[...]
(Später als KlausP, aber inhaltlich sehr ähnlich - wird mir langsam unheimlich ... )
Nur ein Hinweis: Der KlausP kann Deine Beiträge nicht sehen. ;)
@ MMG:
Der "kann" schon - der "will" nicht.
Jeder wie er möchte ...