Moin,
habe erfahren dass sich Reservisten die angefallene Mehrarbeit nun auch auszahlen lassen können, und zwar rückwirkend zum 1.1.2016 -
je nach Dienstgrad gibt es zwischen 10-22 Euro pro Stunde. Also deutlich über Mindestlohn...
Quelle: mein PersRes
ZitatFür Reservistendienst Leistende sind Ansprüche auf Ausgleich während der Dienstleistung auszugleichen. Dies ist bereits bei der Planung der Reservistendienstleistung zu berücksichtigen.
Und da die selben Richtlinien für RDL gelten, ist eine Auszahlung nur in ganz wenigen Ausnahmefällen möglich.
Vielleicht magst du deinen Beitrag ein wenig ausführen?
Habe hier genaueres gefunden:
https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/verband-aktuell/beitrag/news/mehrarbeit-von-reservisten-wird-endlich-rueckwirkend-verguetet/Hatten eine Übung, dabei sind ca 75 Std angefallen. Was fast 2 Wochen Urlaub sind, würde den Rahmen meiner 4wöchigen RDL allerdings sprengen...
Daher habe ich mir die letzten 2 Tage Urlaub genommen und den Rest auszahlen lassen.
Öhm, das ist doch schon von Januar 2017. Der Grundsatz, dass dieses in die RDL einzuplanen ist, bleibt aber trotzdem bestehen.
Man beachte, dass wir nicht über eine pauschale Auszahlung reden...wenn aus zwingenden dienstlichen Gründen keine
Freizeit gewährt werden kann...
Selbst wenn dies so sein sollte... wird trotzdem kein finanzieller Ausgleich gewährt... wenn nicht die Bedingungen des § 1 der folgenden Verordnung erfüllt werden...
https://www.gesetze-im-internet.de/wsemvergv/index.html#BJNR289200016BJNE000600000
Ähnliches gilt z.B. auch bei den BS/SaZ die in KdoBeh/Ämtern in einer Bürotätigkeit arbeiten.
Hier hat der Verordnungsgeber festgelegt, dass diese Tätigkeit "nicht messbar" ist.
Und weil diese Mehrarbeit nicht messbar ist...ist gem. dem § 48 Abs 1 Satz 2 BBesG eine finanzielle Vergütung ausgeschlossen.
D.h. diese Soldaten dürfen nur einen Ausgleich in Freizeit erhalten.
Wer dies nicht beachtet... bekommt nach 12 Monaten nichts...
Weder Frei...noch Geld !
Abgesehen davon sind die Dienstzeiten von Reservistendienstleitungen fortzuschreiben. Und eine Auszahlung ist in der Masse der Fälle dann erst nach dem Erreichen von 12 Monaten Reservistendienstleistungen möglich.
Die Mehrarbeit wird grundsätzlich in die nächste Reservistendienstleistung mitgenommen, wenn sie nicht abgebaut werden kann.
Siehe auch den Anhang...
...und in der A2-1300/0-0-2 "Die Reserve"
2.1.4.9 Dienstzeitausgleich
2061. Die Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV) und die hierzu erlassenen Durchführungsvorschriften 12 sind anzuwenden.
Die Grundsätze des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie sich auch für RDL zu beachten.
12 BGBl. 2015, Teil I, Nr. 45 ausgegeben am 20.11.2015, S. 1995 ff. ,,SAZV" und Zentrale Dienstvorschrift A-1420/34 ,,Anwendung der Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten"
[gelöscht durch Administrator]
Contenance meine Herren!
die Mehrarbeit wurde schriftlich angeordnet, wir hatten 12-14 Std pro Tag, 7 Tage die Woche.
Wuerde sehr gerne noch 2 Wochen Urlaub dranhaengen, aber dafuer gibt es keine RDL Tage mehr, und ist auch viel zu teuer mit mir als Selbstaendigem.
Dann hat dein Truppenteil aber ordentlich Mist gebaut. Siehe mein Zitat im ersten Beitrag.
Zitat von: ltsamy am 29. November 2017, 17:15:48
Wuerde sehr gerne noch 2 Wochen Urlaub dranhaengen, aber dafuer gibt es keine RDL Tage mehr, und ist auch viel zu teuer mit mir als Selbstaendigem.
Dann bleibt die Mehrarbeit bis zur nächsten Reservistendienstleistung erhalten und muss dann abgebaut werden.
Ansonsten ist Ralf nichts hinzu zu fügen.
Wenn schon Urlaubstage nicht in die nächste RDL mitgenommen werden dürfen, dann denke ich nicht, dass das jetzt mit der Mehrarbeit geht.
Zitat von: MMG-2.0 am 29. November 2017, 23:10:53
Wenn schon Urlaubstage nicht in die nächste RDL mitgenommen werden dürfen, dann denke ich nicht, dass das jetzt mit der Mehrarbeit geht.
Steht ja auch in dem von LwPersFw hochgeladenen Dokument, dass der Bezugszeitraum die Wehrübung an sich ist. Was also in der laufenden Übung nicht in Freizeit ausgeglichen werden kann muss demnach ausbezahlt werden.
So einen Ausnahmefall stellt die ILA in Berlin alle zwei Jahre dar - hier wird die Bewachung des Bw-Anteils durch Reservisten des ObjSRgt gestellt, und dabei fallen ordentlich Überstunden an, die ausgezahlt wurden. Ist aber wie gesagt ein "Special".
.. so "Special" nun auch wieder nicht.
Ich übe gerne bei "Übungen" - da fallen regelmäßig Überstunden an. Die Übung geht zwei Wochen, so lange wie üblicherweise meine RDL - die Aktiven machen dann zwei Wochen "Low Ops", "bummeln" die Überstunden ab.
Wenn ich dann meinen AG sagen würde, die RDL muss nun 4 Wochen gehen ... wird es schwierig.
Zitat von: CIRK am 29. November 2017, 23:26:00
Steht ja auch in dem von LwPersFw hochgeladenen Dokument, dass der Bezugszeitraum die Wehrübung an sich ist. Was also in der laufenden Übung nicht in Freizeit ausgeglichen werden kann muss demnach ausbezahlt werden.
Nein, das steht da so nicht! Es kann im Übrigen gar nicht jede Mehrarbeit ausgezahlt werden, dafür müssen Kriterien erfüllt sein.
Bei Ende der Wehrübung bestehende Mehrarbeit verfällt nicht, sondern wird bei der nächsten Wehrübung in der fortzuführenden Dienstzeitnachweisung ganz normal weiter geführt! Anders kann das Ziel der SAZV über einen Zeitraum von 12 Monaten einen Schnitt von 41 Wochenstunden bei Reservisten ja gar nicht erreicht werden.
Gruß Andi
Zitat von: Andi am 30. November 2017, 16:43:01
Nein, das steht da so nicht! Es kann im Übrigen gar nicht jede Mehrarbeit ausgezahlt werden, dafür müssen Kriterien erfüllt sein.
Bei Ende der Wehrübung bestehende Mehrarbeit verfällt nicht, sondern wird bei der nächsten Wehrübung in der fortzuführenden Dienstzeitnachweisung ganz normal weiter geführt! Anders kann das Ziel der SAZV über einen Zeitraum von 12 Monaten einen Schnitt von 41 Wochenstunden bei Reservisten ja gar nicht erreicht werden.
Doch, genau das steht da. Wir haben dass mit dem Herausgeber der Weisung telefonisch geklärt. Wenn Mehrarbeit bis zum Ende der Wehrübung nicht in Freizeit ausgeglichen werden kann, ist die Auszahlung fällig.
Zitat von: CIRK am 30. November 2017, 21:06:41
Doch, genau das steht da. Wir haben dass mit dem Herausgeber der Weisung telefonisch geklärt. Wenn Mehrarbeit bis zum Ende der Wehrübung nicht in Freizeit ausgeglichen werden kann, ist die Auszahlung fällig.
Das ist doppelt lustig, weil das nicht geht, wenn die Voraussetzungen für die Auszahlung nicht erfüllt sind und zudem dann eben automatisch für die folgenden Reservistendienstleistungen doppelt und dreifach darauf geachtet werden muss, dass der 41h/48h Wochenschnitt eingehalten wird.
Wenn diese Aussage so am Telefon getroffen wurde ist sie mit der SAZV nicht vereinbar.
Ausgezahlte Mehrarbeit führt nicht zu einer Verringerung der Wochenarbeitszeit!
Gruß Andi
@ All:
(Vorschriftenlage habe ich nicht geprüft):
Uns wurde allerdings bei einer Reservistentagung berichtet, dass dies (die Auszahlung) nunmehr möglich sei, und auch so gewollt sei - weil man einem zivilen Arbeitgeber nicht "verkaufen" kann, nach einer Übung dann ein oder zwei Wochen "Überstunden abzufeiern", anstatt zu "dienen" oder zu "arbeiten".
Für die Bw ist das auch günstiger.
Meine Überstunden wurden immer ausbezahlt.
Zitat von: MMG-2.0 am 01. Dezember 2017, 10:28:59
Für die Bw ist das auch günstiger.
Nur wird damit gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie - ich erinnere mal kurz: die war der Grund für die SAZV - mutmaßlich regelmäßig verstoßen.
@ Andi:
Nunja - wenn der Arbeitnehmer / Reservist bei seinem "normalen" AG keine / wenig Überstunden macht, sollte das im Jahresmittel "funktionieren" - ich sehe da keinen Verstoß, der damit regelmäßig wäre.
Die Bundeswehr betrachtet ausschließlich die Zeiträume von Reservistendienstleistungen, die dann in der Nachweiszung fortgeführt werden. Wenn also ein Reservist jedes Jahr einen Monat übt hat er nach 12 Jahren den Berechnungszeitraum von einem Jahr erreicht, um eine Vergleichsrechnung hinsichtlich der tatsächlichen Wochenarbeitszeit erstellen zu können - bzw. das AZE-Tool spukt die ja automatisch aus.
Wäre es anders (und vom Ziel der EU-Arbeitszeitrichtlinie müsste es eigentlich so sein) müssten die zivilen Arbeitgeber nach jeder Reservistendienstleistung eine detaillierte Dienstzeiterfassung von der Bundeswehr bekommen, damit sie die Einhaltung der Arbeitszeitrichtlinie sicherstellen können. Das wird aber mit Sicherheit nicht stattfinden, also haben Arbeitgeber und Dienstherr individuell für ihren Bereich die Einhaltung sicherzustellen.
Gruß Andi
Es scheint einen Unterschied zwischen Praxis und Deiner Rechtsauffassung zu geben ... ;.)
Zitat von: Andi am 01. Dezember 2017, 09:40:57
Zitat von: CIRK am 30. November 2017, 21:06:41
Das ist doppelt lustig, weil das nicht geht, wenn die Voraussetzungen für die Auszahlung nicht erfüllt sind ...
Ausgezahlte Mehrarbeit führt nicht zu einer Verringerung der Wochenarbeitszeit!
Na dass die Vorraussetzungen erfüllt sein müssen ist natürlich klar. Nur der Bezugszeitraum ist halt die RDL und nicht wie bei aktiven 12 Monate.
Auch dass keine Reduzierung der Arbeitszeit erfolgt ist ja unstrittig.
Läuft also SAZV konform und wird laut Auskunft aus dem BMVg so auch in die Anpassung der Durchführungsbestimmungen zur SAZV aufgenommen.
Zitat von: F_K am 01. Dezember 2017, 11:10:38
Es scheint einen Unterschied zwischen Praxis und Deiner Rechtsauffassung zu geben ... ;.)
Meine "Rechtsauffassung" ist die Begründung der SAZV, die EU-Arbeitszeitrichtlinie und schlicht das Soldatengesetz in dem die 41/48 Stundenwoche bereits seit Jahren steht.
Wenn das so, wie hier skizziert für Reservisten durchgeführt werden würde, dann hätten wir - wie gesagt - nicht nur einen eklatanten verstoß gegen SAZV und EU-Arbeitszeitrichtlinie, sondern würden damit Reservisten auch zu Soldaten zweiter Klasse machen, da sie quasi ohne Anspruch auf Anwendung der Arbeitszeitbegrenzungen "verheizt" werden können.
Gruß Andi
Sehe ich anders:
Reservisten sind die echten Freiwilligen - die im Zweifel sofort die Entlassung beantragen können.
Diese haben somit eine freie Wahlentscheidung - Auszahlung oder Freizeit.
EU Arbeitszeitrichtlinie erlaubt ausgezahlte Mehrarbeit, im Jahresmittel werden die 48 Stunden eingehalten.
Zitat von: F_K am 01. Dezember 2017, 15:43:30
Reservisten sind die echten Freiwilligen - die im Zweifel sofort die Entlassung beantragen können.
Nein, das Wehrpflichtgesetz ist da ziemlich eindeutig...
Ich weiß nur, dass ich selbst jederzeit meine Entlassung verlangen kann und dann innerhalb von drei Monaten raus bin - blöderweise falle ich dann automatisch unter die Reservisten...
Zitat von: F_K am 01. Dezember 2017, 15:43:30
Diese haben somit eine freie Wahlentscheidung - Auszahlung oder Freizeit.
Der einzige, der hier entscheidet - und zwar im pflichtgemäßen Ermessen - ist der zuständige Disziplinarvorgesetzte!
Zitat von: F_K am 01. Dezember 2017, 15:43:30
im Jahresmittel werden die 48 Stunden eingehalten.
Stramme Behauptung. Oder legst du das für den Geschäftsbereich des BMVg jetzt so fest?
Gruß Andi
Ich verweise auf das
FSchr mbh00013 "Finanzielle Vergütung von geleisteter Mehrarbeit" vom Montag, 27. Februar 2017
Absender: BMVg - AbtLtr FüSK
Empfänger: An alle Disziplinarvorgesetzte und Dienststellenleitungen
Darin wird klargestellt, dass der 12-Monatszeitraum unterschritten werden darf, wenn der DV in einer
Prognose feststellt, dass eine Dienstbefreiung innerhalb des 12-Monats-Zeitraums nicht vertretbar möglich ist.
Eine Lösung kann dann z.B. sein, dass Mehrarbeit teilweise vergütet und die übrige Mehrarbeit durch
Dienstbefreiung und unter Berücksichtigung bestehender Urlaubsansprüche ausgeglichen wird.
D.h. es liegt in den Händen des DV eine sachgerechte Entscheidung zu treffen ... ohne das diese Klarstellung als
"Freibrief" zur Abkehr vom Grundsatz "Freizeit" vor "Geld" zu verstehen ist! Dieser Grundsatz bleibt!
Deshalb, so steht es auch auf dem Formblatt zur Gewährung der Mehrarbeitsvergütung, muss der DV auch
revisionssicher dokumentieren, aus welchen Gründen der Ausgleich in Freizeit, aus seiner Sicht, nicht möglich war.
Wer aber sachgerechte Gründe als DV formulieren kann...kann finanziell vergüten...auch wenn der 12-Monatszeitraum unterschritten wird.
Und ... wer sich als DV in der Anwendung unsicher ist ... soll sich an die zust. Ansprechstelle SAZV wenden.
Eben. ich würde mich schwer wundern, wenn eine Anwendung für Reservisten hier unterbleibt. Denn dann hätten wir wie gesagt ein Zwei-Klassen-System.
Gruß Andi
Die ist bekannt. Ich verweise aber gerne noch mal auf die hier genannten restriktiven spezifischen Voraussetzungen für die Auszahlung.
Bei vielen Rechtsfragen wird bei RD auf die Dauer der Übung abgestellt - hier ist das auch so, weil alle Ansprüche bis Ende der Dienstleistung erfüllt sein müssen.
Und so wird es auch durchgeführt.