Abend,
mitte Januar läuft mein 90/5 Springer ab. Hab jetzt vorsorglich einen Antrag auf Aussetzung meiner Zulage gestellt. War das jetzt zu übereilt bzw. richtet sich die Zulage danach ob du deine Pflichtsprünge im Jahr alle hast oder wie lang man noch Fallschirmsprungverwendungsfähig ist?
MfG
PS: Bin FWDL
Man muss die, glaube 4 Sprünge im Jahr nachweisen..
Berechtigt ist man wenn man auf einen davor hergesehen Dienstposten sitzt...
Aber bevor ich was wage in die Runde werfe, warten wir ab was die anderen, die sich auskennen sagen.
Gibt ja die Zulagenverordnung, da müsste es definiert sein.
Richtig, für die Zuerkennung der Springerzulage muss der Soldat auf einem ,,springenden Dienstposten" verwendet werden und seine Lizenz zum Springen erhalten. Dazu zählen einmal die gültige Fallschirmsprungverwendungsfähigkeit und zum Anderen das Absolvieren mindestens der Pflichtsprünge (wobei es dafür auch Übergangsregelungen bei Verhinderung gibt).
Zitat von: BobbyNice am 07. Dezember 2017, 00:54:42
Hab jetzt vorsorglich einen Antrag auf Aussetzung meiner Zulage gestellt.
Das ist an sich unnötig. Das hat die Einheit von Amtswegen zu prüfen und zu ändern, wenn erforderlich.
Gruß Andi
Zitat von: Andi am 07. Dezember 2017, 09:16:07
Zitat von: BobbyNice am 07. Dezember 2017, 00:54:42
Hab jetzt vorsorglich einen Antrag auf Aussetzung meiner Zulage gestellt.
Das ist an sich unnötig. Das hat die Einheit von Amtswegen zu prüfen und zu ändern, wenn erforderlich.
Gruß Andi
Das ist ja interessant.
Und was, wenn dies nicht rechtzeitig geschehen ist?
Haben Sie dazu vielleicht die passenden Quellen für mich?
In meiner Einheit wurden erforderliche Änderungen jahrelang nämlich nicht von Amtswegen her gesteuert.
Erst ein neuer PersFw prüfte für drei Jahre rückwirkend die Einhaltung aller Bedingungen, woraufhin allen Betroffenen die überzahlten Zulagen per Einbehalt wieder abgezogen wurden.
War das rechtens?
Hatten wir hier schon einmal...
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,61367.msg635206.html#msg635206
Geregelt ist das "von Amts wegen" in der A-1454/1 und ergänzenden Regelungen.
Rückforderungen (Dienstherr) und Nachforderungen (Soldat) sind grundsätzlich 3 Jahre möglich, in speziellen Fällen auch noch länger.
Wie z.B. eine Rückforderung durchzuführen ist... regeln ebenfalls Vorschriften.
So kann der Dienstherr z.B. unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten.