Hallo,
ich hätte ein paar Fragen zu dem Thema "Verpflichtungserklärung" .
Ich leistete vor 10 Jahren meinen GWD ab und spiele nun mit dem Gedanken, als Wiedereinsteller SAZ 12, die Feldwebellaufbahn einzuschlagen.
Da ich mir der Größe dieser Entscheidung bewusst bin, möchte ich gerne lieber zu viel, als zu wenig Informationen über die Konsequenzen einer Verpflichtung in Erfahrung bringen.
Zunächst wollte ich mich erstmal ganz unverbindlich Mustern lassen, ob ich überhaupt geeignet währe für eine solche Laufbahn.
Da kommen auch schon die ersten Fragen:
- Wann/Wo muss man die ersten bindenden Unterschriften ableisten?
- Muss man explizit nach einer Verpflichtungserklärung auf Widerruf fragen oder wie verhält es sich damit?(Wer händigt diese aus?)
- Bekommt man monetäre Abzüge bei einer Verpflichtungserklärung auf Widerruf? Braucht man diese überhaupt oder hat man sowieso eine Frist in der man jederzeit Kündigen kann auch wenn man bereits GWD geleistet hat?
Ich habe die diesen Themen zwar einiges in den Foren gefunden, jedoch nichts Konkretes was ich auf meine Situation beziehen könnte.
Vielen Dank schonmal im Vorraus
"Unverbindlich mustern lassen" ist nun nicht der richtige Weg. Damit nimmst du anderen Bewerbern einen Testplatz weg. Also wenn dann bitte auch nur, wenns auch wirklich gewollt ist.
Da man den Dienst nicht zwangsläufig antreten muss, ist keine der Unterschriften "verbindlich".
Ob du Widerruf hast, wirst du an deiner Verpflichtungserklärung sehen. Wenn das nicht drauf steht, danach fragen. Und nein, es gibt keinen Abzüge.
Danke für die Antwort.
Ich habe gemerkt,dass ich ein paar entscheidende Informationen weggelassen habe!
Ich würde wohl als Eignungsübender (Stuffz) eingestellt werden,da meine zivile Ausbildung verwertbar ist.Somit spielt die Verpflichtungserklärung ob MIT oder OHNE Widerruf doch eigentlich keine Rolle,da ich sowieso in den ersten 4 Monaten jederzeit kündigen kann.
Erst wenn ich als SAZ also nach den 4 Monaten ernannt werde, gäbe es quasi kein Zurück mehr...Ist das so richtig?
Mir ist bewusst, was diese Fragen für einen Eindruck erwecken,jedoch will ich mir einfach meiner Rechten und Pflichten im Vorfeld sicher sein....
Grüße
ZitatSomit spielt die Verpflichtungserklärung ob MIT oder OHNE Widerruf doch eigentlich keine Rolle,da ich sowieso in den ersten 4 Monaten jederzeit kündigen kann.
Korrekt.
ZitatErst wenn ich als SAZ also nach den 4 Monaten ernannt werde, gäbe es quasi kein Zurück mehr...Ist das so richtig?
Auch das ist korrekt.
Zitat von: dompe am 01. März 2018, 07:37:38
Erst wenn ich als SAZ also nach den 4 Monaten ernannt werde, gäbe es quasi kein Zurück mehr...Ist das so richtig?
Genau, bis zum Moment der Aushändigung der Ernennungsurkunde kannst Du es Dir noch anders überlegen, sobald Du sie angenommen hast, war's das.
Auch anschließend den Diensteid zu verweigern würde übrigens nichts mehr daran ändern...
Wenn man keine Ahnung hat ...
Zitat§ 55 Entlassung
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. ...
Und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4:
ZitatEin Berufssoldat ist zu entlassen
...
4. wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
Klaus Deine unverschämte Flapsigkeit überlese ich geflissentlich, da mir Dein Hintergrund und Horizont bekannt sind.
Im übrigen hast Du zwar richtig zitiert, dabei aber übersehen, dass der Soldat keine Rechtsposition hat, diese Entlassung auch einzufordern, da er nicht in subjektiv öffentlichem Recht verletzt ist.
Und was nützt ihm ein Paragraph, wenn er keine Mittel hat, die Umsetzung auch durchzusetzen, also die Entlassung zu erzwingen.
Zitat
Und was nützt ihm ein Paragraph, wenn er keine Mittel hat, die Umsetzung auch durchzusetzen, also die Entlassung zu erzwingen.
Brauch er ja auch nicht, weil..."er ist zu entlassen". Da kommt der Dienstherr nicht dran vorbei.
Der Soldat muss doch gar nichts "rechtlich erzwingen". Er weigert sich mündlich oder schriftlich, den Eid zu leisten und ist damit zwingend von Amts wegen zu entlassen.
Richtig, es gab aber Fälle, in denen der Dienstherr sich weigerte, den Soldaten zu entlassen.
Ein Soldat hat geklagt, und das VG hat die Klage aus o.g. Grund abgewiesen.
Da Verleihung / Aushändigung der Ernennungsurkunde und Vereidigung zeitlich sehr nah beieinander liegen (am gleichen Tag oder mit wenigen Tagen Unterschied), macht es praktisch keinen Unterschied.
Da haben Sie ja dann bestimmt auch das passende Urteil parat. Bin gespannt ...
Zitat von: KlausP am 01. März 2018, 11:25:25
Da haben Sie ja dann bestimmt auch das passende Urteil parat. Bin gespannt ...
Natürlich.
VG Aachen 1 K 512/10
Zufrieden? Lässt die Spannung nach?
Ich bin nur Laie, aber für mich macht "sich am Anfang meiner Dienstzeit weigern" und "irgendwann wenn ich nach Einstellung mit höherem Dienstgrad und knapp 5 Jahren Dienstzeit entlassen werden möchte keinen Nachweis über den Eid finden" einen gewaltigen Unterschied.
Zitat von: Tasty am 01. März 2018, 11:37:34
Lässt die Spannung nach?
Ja total, weil du einen an sich schon skurrilen Einzelfall anführst, der mit der hier gestellten Sachfrage nichts zu tun hat und vor allem auch noch die Einseitigkeit des Normzwecks klar aufzeigt.
Gruß Andi
Es ging um die Frage, ob ein Soldat, der sich weigert den Diensteid abzulegen, seine Entlassung erzwingen kann oder nicht.
Es ging nicht darum, wie häufig das vorkommt.
Es wäre -wie so häufig und das ist nicht nur auf dich reduziert- hilfreich, wenn man die TE nicht mit "Fällen" verunsichert, die nicht auf denjenigen anzuwenden sind (und damit in akademische Diskussionen abgleitet). Im Falle des TE ist das ja nur eine Minutensache und ich kann als Gegenargument anführen, dass ausnahmslos jeder in den letzten 5 Jahren (solange sind die Ergebnisse zu archivieren) bisher entlassen wurde, der im Rahmen Beendigung EÜ oder bei Ernennung zum SaZ seinen Eid verweigert hat. Dieses wird auch durchgängig bei den "Entlassungsgründen" so erhoben.
Da stimme ich Dir zu Ralf, es war in der Tat nur ein unbedeutender Nebenkriegsschauplatz, den ich lediglich wegen der skurrilen Begründung interessant und erwähnenswert fand
In der Regel wird eine Vereidigung natürlich nicht vergessen und dass sich ein Soldat weigert, den Eid abzulegen dürfte die absolute Ausnahme sein.
Zitat von: Tasty am 01. März 2018, 12:05:55
In der Regel wird eine Vereidigung natürlich nicht vergessen
Wurde sie wahrscheinlich in diesem Fall auch nicht, der Fritze hat das wohl lediglich behauptet weil er spitzgekriegt hat, dass kein "Nachweis" über den Eid in seiner Akte liegt.
Den Gedanken hatte ich auch. Kein BS geworden, Antrag auf Dienstzeitverkürzung abgelehnt, daraufhin Akteneinsicht beantragt und dabei festgestellt, daß die Niederschrift über die Vereidigung fehlt. Ein Schelm, der Böses dabei denkt ...
Zitat von: schlammtreiber am 01. März 2018, 12:09:31
Wurde sie wahrscheinlich in diesem Fall auch nicht, der Fritze hat das wohl lediglich behauptet weil er spitzgekriegt hat, dass kein "Nachweis" über den Eid in seiner Akte liegt.
Doch, wurde sie.
Die Ernennung fand auf dem Übungsplatz beim Schießen zwischen zwei Rennen statt, abends in der Unterkunft nach dem Waffenreinigen hat lediglich der Spieß noch den Papierkram gemacht, eine Vereidigung gab es nicht.
Und darum gab es natürlich auch keine Niederschrift über eine Vereidigung in der Akte. Was es nicht gab kann man nicht protokollieren.
Tasty, du warst damals nicht zufällig der Kläger? ;)