Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin neu in diesem Forum und hätte eine Frage. Ich habe schon ein wenig zu dem Thema recherchiert, aber nichts eindeutiges gefunden.
Ich bin SaZ3 in der Laufbahn der Reserveoffiziere, nach meiner aktiven Dienstzeit würde ich gerne zur Polizei gehen. In diversen Foren wird geschrieben, dass Polizeibeamte vom Wehrdienst befreit sind und sich Polizeidienst und Wehrdienst gegenseitig ausschließen, jedoch stammten diese Beiträge noch aus den Grundwehrdienst Zeiten. Daher frage ich mich, ob es möglich ist, nach meiner Dienstzeit zur Polizei zu gehen. Ich würde mich über hilfreiche Antworten freuen. ich hoffe ich habe keine Regeln in diesem Forum verletzt oder diesen Beitrag im falschen Bereich veröffentlicht.
Vielen Dank schonmal für die Hilfe!
ZitatDaher frage ich mich, ob es möglich ist, nach meiner Dienstzeit zur Polizei zu gehen.
Was Sie nach Ihrer Dienstzeit machen ist doch Ihre Angelegenheit. Wo haben Sie denn herausgelesen, dass das nicht möglich wäre?
Er stellt sich vermutlich die Frage, ob es später möglich ist, als Polizeibeamter an (längeren) RDL teilnehmen zu dürfen/können.
Dann ist die Frage, die ich zitiert habe, völlig missverständlich formuliert.
Der TE hat das wohl tatsächlich etwas mißverständlich formuliert, Versuch einer Aufschlüsselung:
1. Wer sich früher zu Zeiten der nicht ausgesetzten Wehrpflicht gleich zur Polizei verpflichtet hatte wurde dadurch vom Wehrdienst befreit.
2. Was man nach seinem SaZ macht ist wahlfrei, natürlich kann man dann auch zur Polizei.
3. Natürlich kann man als Polizist auch RDL absolvieren. Ob und wie lange der jeweilige Dienstherr dafür Zeit einräumt ist nach Dienstherr (Bundespolizei, Landespolizeien) nicht einheitlich geregelt, und könnte auch im Einzelfall bewertet werden nach aktuellem Bedarf der Dienststelle.
Die Innenminister der Länder haben vor zwei Jahren erklärt, dass sie Wehrdienst und Reservistendienstleistungen von Polizisten ausdrücklich begrüßen und sich dadurch auch Vorteile für den Polizeidienst erhoffen.
Seit ungefähr drei oder vier Jahren dürfen Polizisten auch Reservistendienstleistungen ableisten.
Ich hatte selber einen Polizeihauptmeister als dem Bereich Personenschutz als Reservist in der Kompanie, der bei der Bundeswehr als so ziemlich der Erste Polizist im aktiven Dienst den Weg des Offiziers außerhalb des Wehrdienstes gegangen ist.
Gruß Andi
Vielen Dank an alle für die Hilfe und ich entschuldige mich für die schlechte Fragestellung.
Bist du dir sicher? Ich finde da leider nichts dazu... Das würde nämlich einiges ändern.. vor 10 Jahren wurde es abgelehnt als Polizeibeamter beorderter Reservist zu werden... und glaub mir, ich würde es SOFORT machen. Wenn du irgendwo etwas "offizielles" dazu hast, dann lasse es mich bitte wissen :) :) :) :) :)
@Jimbo214
Ich kenne eine RSU Kompanie, in der drei Polizisten als beorderte Soldaten, vom Oberstabsgefreiten bin hin zum Oberstleutnant tätig sind.
Scheint also theoretisch und auch praktisch möglich zu sein.
Als Polizeibeamter und Reserveoffizier kann ich dazu folgendes sagen:
1. Nach der Bundeswehrzeit kann man selbstverständlich zur Polizei gehen. Es gibt viele ehemalige Zeitsoldaten bei der Polizei.
2. Polizeibeamte können gemäß § 9 (2) Arbeitsplatzschutzgesetz Sonderurlaub für eine RDL beantragen. RDL bis zu insgesamt 6 Wochen im Jahr sind laut Gesetz problemlos möglich (§10 Arbeitsplatzschutzgesetz).
Zitat von: Micha05 am 29. Oktober 2019, 22:32:28
Als Polizeibeamter und Reserveoffizier kann ich dazu folgendes sagen:
1. Nach der Bundeswehrzeit kann man selbstverständlich zur Polizei gehen. Es gibt viele ehemalige Zeitsoldaten bei der Polizei.
2. Polizeibeamte können gemäß § 9 (2) Arbeitsplatzschutzgesetz Sonderurlaub für eine RDL beantragen. RDL bis zu insgesamt 6 Wochen im Jahr sind laut Gesetz problemlos möglich (§10 Arbeitsplatzschutzgesetz).
Nicht Sonderurlaub, sondern Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge, wie bei Erholungsurlaub. ;)
Ja, genau das ist ja Sonderurlaub.
Zitat von: Micha05 am 30. Oktober 2019, 12:41:07
Ja, genau das ist ja Sonderurlaub.
Nein, Sonderurlaub richtet sich nach der SUrlV (bei Bundesbeamten) bzw. ggf. nach entsprechenden Regelungen anderer Dienstherren.
Die Beurlaubung für die Teilnahme an einer Übung richtet sich nach dem ArbPlSchG und muß auch nicht beantragt werden, da sie kraft Gesetzes erfolgt.
"Nein, Sonderurlaub richtet sich nach der SUrlV (bei Bundesbeamten) bzw. ggf. nach entsprechenden Regelungen anderer Dienstherren."
Ganz genau, in meinem Fall die SUVO SH.
"Die Beurlaubung für die Teilnahme an einer Übung richtet sich nach dem ArbPlSchG und muß auch nicht beantragt werden, da sie kraft Gesetzes erfolgt."
Natürlich muss sie beantragt werden, man kann ja nicht einfach dem Dienst fern bleiben. Und weil es im Gesetz steht, kann man es beantragen. Ich kenne das Prozedere aus der Praxis, daher ist für mich die Diskussion hier beendet. Von mir aus kann jeder glauben was er möchte.
Zitat von: Micha05 am 30. Oktober 2019, 17:28:36
Natürlich muss sie beantragt werden, man kann ja nicht einfach dem Dienst fern bleiben.
Man hat gar keinen Dienst zu leisten, von dem man fernbleiben könnte, da man ja kraft Gesetzes beurlaubt ist.
Zitat von: Micha05 am 30. Oktober 2019, 17:28:36
Und weil es im Gesetz steht, kann man es beantragen.
Im Gesetz steht "Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen, so ist er für die Dauer der Wehrübung mit Bezügen beurlaubt." und nicht etwa "so kann er für die Dauer der Wehrübung Urlaub beantragen".
Zitat von: Micha05 am 30. Oktober 2019, 17:28:36
Ich kenne das Prozedere aus der Praxis
Dann dürften Ihre Praxiskenntnisse falsch sein. Und wenn Sie nicht glauben, was im Gesetz steht, dann können Sie dies auch z. B. in der Gesetzesbegründung für das ArbPlSchG nachlesen, dort steht nämlich sogar explizit "Der Urlaub soll kraft Gesetzes gewährt werden, so dass es keines förmlichen Urlaubsantrags und keiner Genehmigung des Urlaubs durch den Dienstvorgesetzten bedarf." (Vgl. Bundestagsdrucksache 3117, 2. Wahlperiode 1953, S. 16.)
Zitat von: Micha05 am 30. Oktober 2019, 17:28:36
"Nein, Sonderurlaub richtet sich nach der SUrlV (bei Bundesbeamten) bzw. ggf. nach entsprechenden Regelungen anderer Dienstherren."
Ganz genau, in meinem Fall die SUVO SH.
Ich habe gerade die SUVO SH durchgelesen und leider kein einziges Wort von Wehrübungen oder Reservedienstleistungen gefunden.
Wärst Du so nett kurz zu erläutern, auf welche Einzelnorm (Paragraph, Absatz) sich Deine Aussage und Deine Erfahrungen beziehen? Das würde sicher helfen, die hier entstandene Verwirrung auszuräumen.
Zitat von: Andi am 17. März 2018, 13:16:47
Die Innenminister der Länder haben vor zwei Jahren erklärt, dass sie Wehrdienst und Reservistendienstleistungen von Polizisten ausdrücklich begrüßen und sich dadurch auch Vorteile für den Polizeidienst erhoffen.
Seit ungefähr drei oder vier Jahren dürfen Polizisten auch Reservistendienstleistungen ableisten.
Ich hatte selber einen Polizeihauptmeister als dem Bereich Personenschutz als Reservist in der Kompanie, der bei der Bundeswehr als so ziemlich der Erste Polizist im aktiven Dienst den Weg des Offiziers außerhalb des Wehrdienstes gegangen ist.
Gruß Andi
Hallo Andi,
dein Beitrag liegt schon einige Jahre zurück und ist dennoch interessant. Hast du zu der Positionierung der Innenministerkonferenz hinsichtlich Reservedienstleistungen von Polizeibeamten ein Beschlussprotokoll? Ich finde hierzu leider nichts in öffentlich einsehbaren IMK-Protokollen.
Hintergrund ist, dass dieser Beschluss (oder zumindest eine protokollierte Begrüßung einer Entscheidungsoption) als zusätzliche Argumentation gegenüber dem Dienstherren eingesetzt werden. Zwar ist das § 9 ArbPlSchG in Verbindung mit §§ 2, 42 eindeutig formuliert, dennoch eröffnet die Vorschrift A2-1300/0-0-2 unter Ziffer 3290 dem Dienstherren die Möglichkeit, den Dienst in der Reserve zu versagen:
"Der Rechtsgedanke, Kräfte zum Schutz der Bevölkerung dort einzusetzen, wo sie am effektivsten sind, gilt unabhängig von der derzeitigen Aussetzung des § 42 WPflG weiterhin. Deshalb
und um eine Konkurrenzsituation zwischen Bund und Ländern hinsichtlich des Zugriffs auf
Einsatzpersonal zu verhindern, ist vor einer Beorderung und vor einer Heranziehung einer oder eines
Angehörigen des Polizeivollzugsdienstes zu einem RD die Zustimmung ihrer oder seiner
Dienstbehörde erforderlich. Dazu setzt sich die für die Beorderung bzw. die Heranziehung zuständige
Wehrersatzbehörde mit der DSt der Reservistin oder des Reservisten in Verbindung, klärt diese über
die Folgen einer Beorderung bzw. Heranziehung auf und fordert sie auf, ihre Zustimmung zu geben
oder diese zu versagen. Erfolgt keine Antwort, ist nicht von einer Zustimmung auszugehen."Vielleicht hat jemand hier neben dem Beschlussprotokoll noch Erfahrungswerte im Zusammenhang mit der Vorschrift A2-1300/0-0-2?
Grüße
Richy
Seit einiger Zeit gibt das Dokument "Einverständniserklärung für eine Beorderung" (Bw 2658/05.23) mit der zweiten Seite "Einverständniserklärung der Dienstbehörde des Polizeivollzugsdienstes für eine Beorderung" die Möglichkeit als Polizistin bzw. Polizist beordert zu werden.
In unserem BeordTrT im AufgBer FJgWesBw gibt es eine Menge an beorderten Res, die in anderen Behörden mit Ordnungs- u. Sicherheitsaufgaben (BOS) Dienst leisten und regelmäßig für Reservistendienst bei der Bundeswehr dafür freigestellt werden. Ich habe Res von Landespolizeien, vom Zoll und vom LKA u. BKA sowie Diplomatic Security.
Jedoch im Rahmen der Grundbeorderung (GBO), werden aus dem Dienst ausscheidende Sdt, die nachweislich bei einer BOS in eine Ausbildung gehen, nicht grundbeordert - für die Dauer der Ausbildung. Nach Abschluss der Ausbildung bei den BOS und Interesse sich in der Reserve zu engagieren, ist einfach das oben genannte Dokument zu verwenden.
Aber wenn der Dienstherr sich dagegen stellt hilft einem das auch nichts oder? Das Dokument gibt ja nur die Möglichkeit her.
Ja klar, wenn die Dienstbehörde ihr Einverständnis (EV) nicht erteilt, dann wird auch keine Beorderung durchgeführt. Analog verhält es sich natürlich auch mit dem Einverständnis für die Reservistendienste (RD) - kein EV vom Arbeitgeber (AG) = keine Heranziehung zum RD.