Auf Grundlage der ,,Bestimmungen über die Erlaubnis zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft" (ZV A1-1800/0-6570, Anhang Teil A, Anlage 12.4), sind für die freiwillige Inanspruchnahme von Gemeinschaftsunterkunft Unterkunftspauschalen zu entrichten.
Ab 01.04.2018 tritt hierzu eine neue Unterkunftspauschale für freiwillige Inanspruchnahme von Gemeinschaftsunterkunft in Kraft.
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