Guten Tag Kameradinnen und Kameraden!
Meine Frage ist folgende. Wir sollen aufgrund von Neuzuweisungen von ZAW-Maßnahmen aus unserem jetzt neu renovierten Block raus.
In diesem Block war das "Von der Leyen Paket " frisch installiert worden.
Jetzt sollen wir in einen Block der komplett Kern saniert werden müsste. Buchedekor ist zwar vorhanden , das ist aber auch schon alles.
Jetzt zu meiner Frage. Ich bin 29 jahre alt, hatte vor meinem Dienstantritt keine anerkannte Wohnung und habe während meiner Dienstzeit geheiratet, wodurch meine Wohnung , meines Wissens nach automatisch annerkant wird. Ich habe seit meinem Diensteintritt meinen Stammverband nicht gewechselt.
Steht mir dadurch jetzt durch die Eheschließung eine Einzelstube zu ?
Zitat von: Marcel C am 11. April 2018, 17:43:01
Steht mir dadurch jetzt durch die Eheschließung eine Einzelstube zu ?
Nein. Oder um auf deine eigentliche Frage zu antworten:
Zitat von: Marcel C am 11. April 2018, 17:43:01
Wann steht mir eine Einzelstube zu?
Nie!
Gruß Andi
Danke für die schnelle und präzise Antwort.
Gibt es denn die Möglichkeit sich über die neue Stube zu beschweren?
Das klingt höchstwahrscheinlich wie meckern auf hohem Niveau, aber der Block wurde wie man so schön sagt , total herunter gewohnt.
Mein Stuhl sieht aus , als wäre auf ihm uriniert worden.
Die Küche hat noch nie wirklich Wasser gesehen. Die Schränke sind noch voller Geschirr, Töpfe und Lebensmittel.
Auf die von mir zu beziehende Stube ist eine Steckdose.
Wenn er nicht baufällig ist und nicht gerade erhebliche Hygienemängel hat (die alten Lebensmittel kann man ja schnell entsorgen und warum beschwert man sich über ausgestattete Küchen mit Geschirr?): Nein.
Bzw können schon, wird nur nix bringen.
Okay vielen Dank! :-)
Von mir aus kann der Thread hier geschlossen werden, meine Fragen bzw Befürchtungen wurden durch euch beantwortet und bestätigt.
Jetzt kann ich nur noch beten das die Regierung so langsam mal anfängt ihre Bürger in Uniform zu würdigen und einen Standard in den Unterkünften installiert und ich rede nicht von den ganz alltäglichen Politfloskeln " Wir sind dabei die Missstände in den Unterkünften zu beseitigen, sondern das auch aktiv gehandelt wird.
Mein Stolz teil dieser Armee zu sein schwindet von Tag zu Tag mehr und ich weiß das ich nicht der einzige bin dem es da so ergeht!
Naja wenn man seinen Stolz zu dienen davon abhängig macht, wie man untergebracht wird, dann sollte man sich vielleicht nicht gerade die Bundeswehr als Arbeitgeber suchen.
Aber ja, in vielen Dingen geht Attraktivität definitiv anders als es die Bundeswehr vormacht.
ZitatNaja wenn man seinen Stolz zu dienen davon abhängig macht, wie man untergebracht wird, dann sollte man sich vielleicht nicht gerade die Bundeswehr als Arbeitgeber suchen.
Das ist eine Zusammenfassung aus allen Dingen die so in letzter Zeit passieren.
Wenn man seine Arbeit nicht machen kann aufgrund dessen , das irgendwelche Stabsoffiziere in den Ämtern den Bedarf völlig an der Realität vorbei planen, Hauptsache die Quote stimmt.
Das Material erst gefühlt nach Äonen nach Anforderung ankommt. Nur um mal ein paar Beispiele zu nennen, die nichts mit der Unterbringungn zu tun haben.
Zitat von: Marcel C am 11. April 2018, 17:56:54
Danke für die schnelle und präzise Antwort.
Gibt es denn die Möglichkeit sich über die neue Stube zu beschweren?
Das klingt höchstwahrscheinlich wie meckern auf hohem Niveau, aber der Block wurde wie man so schön sagt , total herunter gewohnt.
Mein Stuhl sieht aus , als wäre auf ihm uriniert worden.
Die Küche hat noch nie wirklich Wasser gesehen. Die Schränke sind noch voller Geschirr, Töpfe und Lebensmittel.
Auf die von mir zu beziehende Stube ist eine Steckdose.
* ja, das ist Jammern, denn heute kann jeder, Ü25 erst recht, froh sein, ein Nachtlager innerhalb der Liegenschaft nutzen zu dürfen
* Wenn es zu dreckig ist, kann man das abstellen und das Reinigungsgerät bemühen, was der Dienstherr hat bevorraten lassen. Das frühere Stuben- und Revierreinigen kennen viele nur noch vom Hörensagen.
* Warum stört die Steckdose? Wäre ein Druckluftanschluß lieber? Die meisten Soldaten sind froh, wenn sie eine Steckdose haben, die funktioniert.
Das Problem ist wohl eher "nur eine Steckdose".
Dafür gibt es ja mehrfach Steckdosen ::)
Sowas gehört doch zum standard Reisegepäck ;D
1. Was "Früher" war ... spielt keine Rolle mehr. Die Bw hat sich eine neue Agenda auf die Fahne geschrieben : dann muss man auch liefern.
2. Das gilt auch für das "Bild" des Soldaten. Wir Leben im Jahr 2018 ... und nicht mehr 1970 ...
Dessen ungeachtet ... wäre es naiv zu glauben, dass Defizite aus Jahrzehnten "über Nacht" beseitigt werden, bzw. neue Projekte a.s.a.p.
ihre Umsetzung finden... da gibt es genügend "Showstopper"... finanziell...planerisch...etc.
Und deshalb ist auch das Thema "Unterkünfte" regelmäßig im Wehrbericht...
Hier mal aus der StN des BMVg zum 2016'er:
WB:
"Fehlende Unterkünfte und Wohnraum
Die landläufige Vorstellung, dass jede Soldatin und jeder Soldat ein Bett und einen Spind in einer Kaserne hat, stimmt schon lange nicht mehr. Selbst für die unterkunftspflichtigen Soldatinnen und Soldaten im Alter von bis zu 25 Jahren ist an einigen Standorten, wie beispielsweise derzeit in Mayen, kein ausreichender Wohnraum in der Kaserne vorhanden. Darüber hinaus steht für nicht unterkunftspflichtige Soldatinnen und Soldaten, die zum Beispiel im Rahmen von Übungen, Alarmierungs- und Bereitschaftsdiensten, das heißt aus dienstlicher Notwendigkeit, Präsenzpflicht in einer Kaserne haben, nicht selten nur mit viel Improvisationstalent dort überhaupt eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung. Geschätzt wird ein Bedarf von 13.500 Stuben in Gemeinschaftsunterkünften (Vier- Mann-Belegung).
Die größte Gruppe der Unterkunftssuchenden in der Bundeswehr stellen nach wie vor die Wochenendpendler (siehe hierzu auch das Kapitel ,,Probleme einer Pendlerarmee")."
Antwort des BMVg:
"Schon immer wurden Unterkünfte ausschließlich für einen Teil der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr für dienstliche Zwecke, die sich in der Regel aus Ausbildungs-, Übungs-, Alarmierungs- und Bereitschaftsdiensten ergeben, bereitgestellt.
Gesetzliche Grundlage ist hierbei die Unterkunftspflicht gem. §18 Soldatengesetz.
An einigen Standorten sind die noch notwendigen Bau- und Sanierungsmaßnahmen von Unterkünften eingeleitet worden.
Daher kann an diesen Standorten ein vorübergehender Mangel an Wohnraum in den Kasernen auftreten.
Für nicht unterkunftspflichtige Soldatinnen und Soldaten werden seit Anfang 2017 Flächen von jeweils 3m² (vorher 2,25 m²) vorrangig in Gemeinschaftsunterkunft zur Aufbewahrung ihrer dienstlichen Bekleidung und persönlichen Ausrüstung bereitgestellt.
Hierzu sind etwa 13.500 Gemeinschaftsunterkünfte weiter zu erhalten. Sollte im Einzelfall darüber hinausgehender temporärer Übernachtungsbedarf bestehen, ist dieser durch individuelle organisatorische Maßnahmen vor Ort zu decken.
Sollte der Bedarf dauerhaft bestehen, kann auf Antrag und in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen ein erhöhter Unterkunftsbedarf anerkannt werden.
Nichtunterkunftspflichtige Wochenendpendler haben nur als Trennungsgeldempfänger einen Anspruch auf dienstliche Unterkunft.
Sofern diesen keine angemessene dienstliche Unterkunft (Einzelzimmer mit Waschbecken) bereitgestellt werden kann, erhalten sie Trennungs-/Übernachtungsgeld zur Anmietung einer Wohnung auf dem Wohnungsmarkt.
Nichtanspruchsberechtigten Wochenendpendlern kann auf Antrag und gegen Bezahlung dienstliche Unterkunft im Rahmen freier Kapazitäten bereitgestellt werden."
Zitat von: Marcel C am 11. April 2018, 18:27:33
Jetzt kann ich nur noch beten das die Regierung so langsam mal anfängt ihre Bürger in Uniform zu würdigen und einen Standard in den Unterkünften installiert und ich rede nicht von den ganz alltäglichen Politfloskeln " Wir sind dabei die Missstände in den Unterkünften zu beseitigen, sondern das auch aktiv gehandelt wird.
Es wird aktiv gehandelt. Bundesweit sind dementsprechend mehrere tausend Unterkunftseinheiten aus der Nutzung gegangen, weil die Nutzung nicht mehr zumutbar war. Dadurch hat sich a) Die Anzahl der verfügbaren Untekünfte reduziert und b) der durchschnittliche Zustand der Unterkünfte massiv verbessert.
Das bedeutet, dass effektiv mitunter auch beschwerden und Eingaben über den schlechten Zustand von Unterkünften dazu geführt hat, dass wir massiv weniger haben, als noch vor drei Jahren. Und die, die wir haben werden dementsprechend denjenigen zur Verfügung gestellt, die einen Anspruch darauf haben.
Im Rahmen der Stubenzuweisung haben deine Vorgesetzten bei einem Anspruch auf Unterkunft natürlich auch zu klären, ob dir eine
angemessene, deinem Dienstgrad und deiner Dienststellung entsprechende Unterkunft gewährt werden kann.
Wenn du als Trennungsgeldempfänger nach §3 TGV am Standort keine angemessene (Doppelunterkunft bei einem Portepee oder Offizier ist
nicht angemessen) Unterkunft bekommen kannst, weil es sie nicht gibt, dann bekommst du einen Nachweis darüber vom Standortältesten und hast Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld.
Wenn du kein TG-Empfänger nach §3 TGV und kein Lehrgangsteilnehmer bist hast du als Ü25
keinen Anspruch auf irgendwas und solltest einfach dankbar dafür sein, dass du überhaupt etwas bekommst. Bei den Äußerungen, die hier von dir kommen würde ich mir aber vermutlich eher überlegen dir die Genehmigung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft aus Kapazitätsgründen wieder zu entziehen (ich hoffe du hast das überhaupt beantragt).
Zitat von: Marcel C am 11. April 2018, 19:11:54
Wenn man seine Arbeit nicht machen kann aufgrund dessen , das irgendwelche Stabsoffiziere in den Ämtern den Bedarf völlig an der Realität vorbei planen, Hauptsache die Quote stimmt.
Das "plant" kein "Stabsoffizier", die Bundeswehr setzt gesetzliche Vorgaben um! Aber wer so reflektiert "argumentiert" wie du, ist vermutlich nie mit Fakten zum Thema belastet worden.
Gruß Andi
Naja, der Zustand vor Ort hängt doch auch davon ab, wieviel "Lust" das dafür zuständige Personal hat, sich drum zu kümmern.
Für Reinigungszustand und Wartung ist nicht "die Regierung" verantwortlich, sondern die Kameraden und Mitarbeiter vor Ort.
Und wenn man das einfach schleifen lässt, aus welchen Gründen auch immer, dann werden die Zustände entsprechend.
Wenn Kameraden sich um die ihnen anvertraute Stube nicht ausreichend kümmern, gibt's genau dafür das Disziplinarrecht. Muss man halt auch nutzen.
Zitat von: Andi am 12. April 2018, 15:25:34
Im Rahmen der Stubenzuweisung haben deine Vorgesetzten bei einem Anspruch auf Unterkunft natürlich auch zu klären, ob dir eine angemessene, deinem Dienstgrad und deiner Dienststellung entsprechende Unterkunft gewährt werden kann.
Wenn du als Trennungsgeldempfänger nach §3 TGV am Standort keine angemessene (Doppelunterkunft bei einem Portepee oder Offizier ist nicht angemessen) Unterkunft bekommen kannst, weil es sie nicht gibt, dann bekommst du einen Nachweis darüber vom Standortältesten und hast Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld.
Der Beitrag ist zwar schon etwas alt, aber ist diese Regelung noch aktuell, wenn ja, wo ist das geregelt?
Zitat von: Rekrut84 am 05. Mai 2020, 12:58:36
Zitat von: Andi am 12. April 2018, 15:25:34
Im Rahmen der Stubenzuweisung haben deine Vorgesetzten bei einem Anspruch auf Unterkunft natürlich auch zu klären, ob dir eine angemessene, deinem Dienstgrad und deiner Dienststellung entsprechende Unterkunft gewährt werden kann.
Wenn du als Trennungsgeldempfänger nach §3 TGV am Standort keine angemessene (Doppelunterkunft bei einem Portepee oder Offizier ist nicht angemessen) Unterkunft bekommen kannst, weil es sie nicht gibt, dann bekommst du einen Nachweis darüber vom Standortältesten und hast Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld.
Der Beitrag ist zwar schon etwas alt, aber ist diese Regelung noch aktuell, wenn ja, wo ist das geregelt?
Es gilt
Zitat von: LwPersFw am 12. April 2018, 09:07:23
Antwort des BMVg:
"Nichtunterkunftspflichtige Wochenendpendler haben nur als Trennungsgeldempfänger einen Anspruch auf dienstliche Unterkunft.
Sofern diesen keine angemessene dienstliche Unterkunft (Einzelzimmer mit Waschbecken) bereitgestellt werden kann, erhalten sie Trennungs-/Übernachtungsgeld zur Anmietung einer Wohnung auf dem Wohnungsmarkt."
Einzelzimmer mit Waschbecken = einfacher Hotelstandard
Dazu gibt es auch eine Vorschrift ... mal in ZRMS suchen, wenn wieder Zugriff
Hier im Forum hatten wir es in einem Thema zum TÜG...
Aus der A-2212/1 kann man es ableiten... Aber wie gesagt... es gibt noch eine eigene Vorschrift dazu !
ZDv A-2212/1 Anwendung der Trennungsgeldverordnung
"415. Die Trennungsgeldverordnung kennt keine Höchstbetragsregelung im Sinne einer absoluten
Kappungsgrenze, sondern fordert in § 3 Absatz 4 Satz 1 die Erstattung aller im Einzelfall
nachgewiesenen und notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft. Wegen der Bindung der
vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz) können auch die
Trennungsgeldbehörden im Rahmen ihrer Befugnis zum Erlass norminterpretierender
Verwaltungsvorschriften keine mit § 3 Absatz 4 Satz 1 TGV unvereinbare absolute Höchstgrenze
vorsehen.
Dies schließt es jedoch nicht aus, dass eine Behörde zur einheitlichen Behandlung ihres Personals in
einer Vielzahl gleichgelagerter Trennungsgeldfälle typisierende Verwaltungsvorschriften erlässt und
darin aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einen Betrag festlegt, bis zu dem regelmäßig ohne
nähere Prüfung die tatsächlich entstandenen Mietkosten als notwendig anerkannt werden. Dass die
Festlegung eines solchen relativen Höchstbetrags in einer Verwaltungsvorschrift arbeitserleichternd
wirkt, die Ressourcen einer Personalverwaltung schont, zu einer Beschleunigung der
Trennungsgeldbewilligung führt und auch dem Trennungsgeldberechtigten beim Abschluss des
Mietvertrags eine Orientierungshilfe bietet (siehe auch Urteil BVerwG vom 6. November 2012 –
Az 5 A 2/12).
416. Bei der Ermittlung des örtlichen Höchstbetrages der notwendigen Kosten für eine
angemessene Unterkunft für die Berechtigten sind die vorhandenen möblierten Unterkünfte am
Dienstort und im Einzugsgebiet zur Dienststätte mit einer Wohnungsgröße von 20 bis 39 qm zu
berücksichtigen. Reicht die Anzahl der Unterkünfte für die Deckung des Bedarfs nicht aus, sind auch
kleinere und größere Unterkünfte zu berücksichtigen.
417. Die Unterkunft muss auch angemessen sein. Die/der Berechtigte hat keinen Anspruch auf
eine Wohnung mit einer bestimmten Größe oder Zimmerzahl. Insoweit ist auch das Angebot des
Wohnungsmarktes maßgeblich. Bei der Angemessenheit sind u. a. die Dauer der Maßnahme nach
§ 1 Absatz 2 und das Alter der/des Berechtigten beachtlich. Angemessen ist die Unterkunft, die ein(e)
auf Sparsamkeit bedachte(r) Privatreisende(r) bei Anlegung eines strengen Maßstabes unter
Berücksichtigung möglicher Kosteneinsparungen aufzuwenden bereit wäre.
Für Trennungsgeldberechtigte stellt regelmäßig ein "möbliertes Zimmer/Appartement (Pendlerwohnung)"
eine angemessene Unterkunft dar. Dies entspricht den Grundsätzen, die das BVerwG in seinen
Urteilen vom 20. November 2001 – Az 10 A 2.01 und vom 5. Februar 2002 – Az 10 A 1.01 zur
Zumutbarkeit einer vom Dienstherrn gestellten Unterbringung entwickelt hat. Wird die Warmmiete für
ein möbliertes Ein-Zimmer-Appartement übernommen, muss die/der Trennungsgeldberechtigte zwar
einerseits Komforteinschränkungen insbesondere bei der Wohnungsgröße hinnehmen, wird aber
andererseits durch die Übernahme der Heizkosten, des Möblierungszuschlags und der Grundmiete
von den beruflich bedingten Mehraufwendungen finanziell freigestellt und keinen unzumutbaren
persönlichen Belastungen ausgesetzt (Urteil BVerwG vom 6. November 2012 – Az 5 A 2/12).
418. Ob eine solche unentgeltliche Unterkunft des Amtes wegen zur Verfügung steht und im
Einvernehmen mit der/dem für diese Unterkunft Zuständigen (Kasernenkommandant,
Kasernenoffizier, Standortkommandant) der/dem Berechtigten zugewiesen werden kann, ist durch die
für das Trennungsgeld zuständigen Dienststellen und Stellen zu prüfen. "
Daraus ergibt sich, dass die unentgeltliche Unterkunft für den TG- Berechtigten dem einfachen Hotelstandard entsprechen muss.
Vielen Dank für die rasche Antwort. :)
Eine Frage stellt sich mir noch:
Kann man sich auch nach Beginn der Versetzung bescheinigen lassen, dass keine angemessene Unterkunft bereitgestellt werden kann, bzw. eine Trennungsgeldwohnung beantragen?
Hintergrund ist, dass ich im November in meine Stamm versetzt wurde, vorerst DPäK. Da war ich dann einen Monat, hatte eine 2 Mann Stube und das ging für mich klar, weil es nur so kurz war und ich dann wieder für 4 Monate auf Lehrgang musste. Nun bin ich aber nicht mehr DPäK sondern fest an dem Standort eingeplant und da möchte ich dann schon wenn ich mehrere Monate in der Stamm bin nach Dienst meine Privatsphäre haben.
Wenn Sie dauerhafter TG-Empfänger in der Stammeinheit sind ... ja.
Dann sollten Sie aber umgehend handeln...
Sagen Sie, Sie wurden erst jetzt über diese Vorgaben informiert.
Beantragen Sie also die Zuweisung eines Einzelzimmer mit Waschgelegenheit.
Und wenn nicht verfügbar, um die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung der Nicht-Verfügbarkeit durch den KasOffz/KasFw.
Mit dieser gehen Sie dann zum BwDLZ und lassen sich dort zur Anmietung möbliertes Zimmer/Appartement/ /Pendlerwohnung beraten.
Siehe hier
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68096.0.html
Ich bin §3 TG Empfänger, UKV nicht zugesagt. In den nächsten 1,5 Jahren bin ich noch auf diversen Lehrgängen unterwegs. Wie verhält es sich dann mit der Zweitwohnung wenn ich auf einen Lehrgang bin und ich sie dan faktisch mehrere Monate nicht nutze?
Im Moment habe ich keine Stube in der Stamm, musste als ich auf den Lehrgang bin wieder abgeben, und durch Corona bin ich noch mindestens einen Monat zu Hause, also auch keine neue Stube zugewiesen bekommen.
Zitat von: Rekrut84 am 05. Mai 2020, 13:54:03
Im Moment habe ich keine Stube in der Stamm, musste als ich auf den Lehrgang bin wieder abgeben, und durch Corona bin ich noch mindestens einen Monat zu Hause, also auch keine neue Stube zugewiesen bekommen.
Um so besser.
Dann versuchen dies schon einmal telefonisch abzuklären...
Ansonsten gleich wenn wieder vor Ort.
Zitat von: Rekrut84 am 05. Mai 2020, 13:54:03
Ich bin §3 TG Empfänger, UKV nicht zugesagt. In den nächsten 1,5 Jahren bin ich noch auf diversen Lehrgängen unterwegs. Wie verhält es sich dann mit der Zweitwohnung wenn ich auf einen Lehrgang bin und ich sie dan faktisch mehrere Monate nicht nutze?
Unterbrechungen der Nutzung der Unterkunft
bis 3 Monate sind unkritisch
(für Auslandseinsätze gibt es noch andere Regelungen).
Über 3 Monate muss die Unterkunft i.d.R. aufgegeben werden.
Wenn wieder vor Ort ... neue Unterkunft anmieten.
Aber ... es muss im
Einzelfall geprüft werden, was für die Bw die
billigere Lösung ist...
Siehe hier
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,64820.0.html
Nochmals vielen Dank für die ausführlichen Antworten. Ich werde dann mal morgen alles in Angriff nehmen.
Kameradschaftliche Grüße
Ich hab's hier im Forum noch gefunden...
2015 hieß die Vorschrift
ZDv A 2211/4 "Zumutbarkeit amtlich bereitgestellter unentgeltlicher Unterkünfte"
(Anm.: ...für Dienstreisende und TG-Empfänger)
Einfach mal in ZRMS schauen, ob sie es noch ist ... wenn nicht ... steht ja bei der alten Vorschrift immer die Nachfolgerin... wenn es sie gibt...
Es müsste zumindest eine neuere Version als 2015 geben.
Danke nochmal :) Ich werde das bei Gelegenheit nachschlagen, sofern man sich in der Stamm querstellt.
Zitat von: LwPersFw am 05. Mai 2020, 20:05:39
Ich hab's hier im Forum noch gefunden...
2015 hieß die Vorschrift
ZDv A 2211/4 "Zumutbarkeit amtlich bereitgestellter unentgeltlicher Unterkünfte"
Neu:
A-2211/4 "Abfindung bei Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft in Liegenschaften der Bundeswehr"
(Anm.: ...für Dienstreisende und TG-Empfänger)
Einfach mal in ZRMS schauen, ob sie es noch ist ... wenn nicht ... steht ja bei der alten Vorschrift immer die Nachfolgerin... wenn es sie gibt...
Es müsste zumindest eine neuere Version als 2015 geben.
Ich habe nochmal gesucht...
Sie ist in der Version 3.1 vom 07.08.2018 gültig und heiß korrekt:
A-2211/4 "Unentgeltliche Bereitstellung von Unterkünften im Rahmen von Dienstreisen und für Trennungsgeldberechtigte in Liegenschaften der Bundeswehr"
Neu:
A-2211/4 "Abfindung bei Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft in Liegenschaften der Bundeswehr"Zweck : Zentrale Vorgaben zur Anwendung von § 7 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesreisekostengesetzes sowie § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 der Trennungsgeldverordnung
Das Wesentliche für die TG-Empfänger darin ist dann...
102. Für die unentgeltliche Bereitstellung dieser Unterkünfte sind grundsätzlich zuständig:
Kasernenkommandantinnen bzw. Kasernenkommandanten oder Dienststellenleiterinnen bzw.
Dienststellenleiter der jeweiligen Liegenschaft.
105. Trennungsgeldberechtigte sind verpflichtet, zeitgerecht vor Beginn der Maßnahme um die
Bereitstellung einer unentgeltlichen Unterkunft des Amtes wegen bei dem bzw. der nach Nr. 102
Zuständigen nachzusuchen. Kann eine entsprechende Unterkunft in einer Liegenschaft der
Bundeswehr nicht bereitgestellt werden, ist dies von dem bzw. der nach Nr. 102 Zuständigen
schriftlich zu bescheinigen. Diese Bescheinigung legt die bzw. der Trennungsgeldberechtigte der für
sie bzw. ihn zuständigen Abrechnungsstelle vor, damit diese sie bzw. ihn über ihre bzw. seine
Ansprüche informieren kann.
106. Wird eine konkret bezeichnete Unterkunft des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellt
(Benennung des Zimmers sowie der Übergabemodalitäten hinsichtlich des Schlüssels wie Abholort,
späteste Abholzeit, Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin etc.), wird Übernachtungsgeld bei
Dienstreisen nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 Bundesreisekostengesetz (BRKG) nicht gewährt.
Entsprechend entfällt auch der Anspruch auf die Gewährung des Übernachtungsgeldes im
Trennungsreisegeld als gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 BRKG
i. V. m. § 3 Absatz 1 Satz 1 Trennungsgeldverordnung (TGV) sowie das Trennungsübernachtungsgeld
nach § 3 Absatz 4 Satz 3 TGV. Die Rechtsfolgen treten auch ein, wenn die Unterkunft ohne
triftigen Grund nicht genutzt wird.
107. Ein
allgemeiner Verweis auf das Vorhandensein freier Unterkunftskapazitäten reicht für das
Eintreten der in Nr. 106 beschriebenen Rechtsfolge
nicht aus.
2 Zumutbarkeit amtlich bereitgestellter unentgeltlicher Unterkünfte2.1 Allgemeines201.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die in einer Bundeswehrliegenschaft des Amtes
wegen unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft objektiv zumutbar ist und eine »gleichwertige«
Alternative zu einer sonst notwendigen entgeltlichen Unterkunft darstellt.
202. Die Unterkunft
muss in einem guten, zweckmäßigen und frisch gereinigten Zustand sein, der
gesundheitliche Beeinträchtigungen wie z. B. durch Schimmelbildung ausschließt. Eine nicht
funktionsfähige oder betriebsbereite Heizung/Warmwasserversorgung oder eine fehlende Reinigung
der Unterkunft im Sinne der Nr. 207, sind Gründe, die die Unterbringung in einer derartigen
Unterkunft
objektiv unzumutbar machen.
203. In Gebäuden, die von Ausbildungseinheiten genutzt werden, kommt die Bereitstellung von
Übernachtungsmöglichkeiten für Dienstreisende und Trennungsgeldberechtigte
nur in Betracht,
wenn
eine ungestörte Nachtruhe von vornherein gewährleistet ist.
204. Von dem in Abschnitt 2.2 definierten Mindeststandard kann
nur im Einvernehmen mit dem
bzw. der Dienstreisenden/Trennungsgeldberechtigten
oder in den in den Abschnitten 2.3.1 und 2.3.2
genannten Fällen abgewichen werden.
Wird eine Unterkunft, auch wenn sie nicht dem Mindeststandard entspricht,
einvernehmlich bezogen,
so treten die Rechtsfolgen der Nr. 106 gleichwohl ein.
2.2 Mindeststandard der unentgeltlich bereitgestellten Unterkunft des Amtes wegen205. Es ist ein Einzelzimmer/eine Einzelbelegung vorzusehen.
206. Die Unterkunft muss mindestens eine Raumgröße von 13,5 qm haben
mit Duschgelegenheit und WC auf dem Zimmer. (Anm.: Dies erfüllt auch eine Nasszelle/WC zwischen 2 Zimmern - im alten Sprachgebrauch : Kaserne 2000)
Die Ausstattung erfolgt auf Grundlage der Anlage 3.1 der Zentralen Dienstvorschrift A-1800/113 ,,Raumausstattungssätze" (RAS 0101).
207. Die Reinigung der Unterkunft erfolgt gemäß A1-1800/0-6570.
208. In der Liegenschaft bzw. in zumutbarer Entfernung – Fußweg max. zwei Kilometer (gerechnet ab der Unterkunft) – muss sich eine Verpflegungsmöglichkeit befinden.
209. Die Unterkunft muss in zumutbarer Entfernung – Fußweg max. zwei Kilometer (gerechnet ab der Unterkunft) oder bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
mit einer Gesamtreisezeit von max. 30 Minuten – zum Ort des Dienstgeschäftes (Gebäude/Raum) liegen.
210. Für den Personenkreis der schwerbehinderten Menschen ist entsprechend der Zentralen
Dienstvorschrift A-1473/3 ,,Inklusion schwerbehinderter Menschen" zu handeln. Soweit
Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen betroffen sind, muss eine umfassende
Barrierefreiheit beim Zugang des Unterkunftsgebäudes und der Unterkunft sowie bei der Einrichtung
der Unterkunft sichergestellt sein. Die Barrierefreiheit ist für die Betroffenen auch bei der Anwendung
der Vorgaben gemäß der Nrn. 208 und 209 sicherzustellen. Darüber hinaus wird für
Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen mit entsprechender Gehbehinderung die
zumutbare Entfernung nach den Nrn. 208 und 209 auf einen Fußweg von max. einem Kilometer
(gerechnet ab der Unterkunft) festgelegt.
2.3 Besonderheiten2.3.1 Lehrgangsteilnehmer und Lehrgangsteilnehmerinnen211. Bei Lehrgängen ist die Unterbringung in Einzelzimmern/eine Einzelbelegung anzustreben.
Dies gilt nicht für die Grundausbildung von Soldatinnen und Soldaten.
212. Eine Unterbringung in Mehrbettzimmern ist insbesondere aus organisatorischen Gründen
oder im Hinblick auf die Lehrgangsziele zumutbar, aber wenn möglich zu vermeiden.
2.3.2 Besondere Dienstgeschäfte214. Für Manöver, Übungen und andere Besondere Dienstgeschäfte der Bundeswehr gemäß
der Zentralen Dienstvorschrift A-2211/2 ,,Besonderes Dienstgeschäft", die unter besonderen
militärischen Bedingungen durchgeführt werden, können hinsichtlich der Unterkünfte andere
Mindeststandards gelten. Sie orientieren sich an den durch das Dienstgeschäft bedingten
Notwendigkeiten, Bedingungen und den verfolgten Zielen (z. B. Zeltunterbringung oder Unterbringung
in Behelfsräumen bei Übungen) unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Für die
an derartigen Besonderen Dienstgeschäften teilnehmenden Beamtinnen und Beamten sowie
Tarifbeschäftigten ist insbesondere Abschnitt 2.3 der vorgenannten Regelung zu beachten.
Vielen Dank nochmal :)