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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: Kevin25 am 23. April 2018, 16:03:15

Titel: Reisekosten / Familienheimfahrt auch für nicht TG Berechtigte ?
Beitrag von: Kevin25 am 23. April 2018, 16:03:15
Hallo zusammen,

bekommt man Reisekosten / Familienheimfahrt auch für nicht TG Berechtigte ?

Danke :)
Titel: Antw:Reisekosten / Familienheimfahrt auch für nicht TG Berechtigte ?
Beitrag von: KillBurn93 am 23. April 2018, 16:12:11
Reisekosten in Form von Dienstreisen werden erstattet. Die Fahrt am Wochenende nach Hause ist keine Dienstreise.
Familienheimfahrten werden nur TG Empfängern erstattet.
Titel: Antw:Reisekosten / Familienheimfahrt auch für nicht TG Berechtigte ?
Beitrag von: Andi am 25. April 2018, 12:23:01
Also: Nein, bekommt man nicht.
Titel: Antw:Reisekosten / Familienheimfahrt auch für nicht TG Berechtigte ?
Beitrag von: LwPersFw am 26. April 2018, 13:49:43
Zur Präzisierung:

Bei Kommandierungen bis zu 3 Monaten wird keinem Soldaten die UKV zugesagt.

Somit werden auch Soldaten ohne berücksichtigungsfähigen Hausstand in diesem Zeitfenster zu TG-Berechtigten.

Während dieses TG-Zeitraumes erhalten sie an Reisekosten:

+ Die Dienstantritts- und Rückreise
+ eine Reisebeihilfe für jeden Monat

"Berechtigte, die nicht die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 Satz 2 TGV (s. Nr. 601)
erfüllen, erhalten eine Reisebeihilfe, wenn sie an ihren Wohnort reisen. Wenn ein solcher nicht
vorhanden ist, wird eine Reisebeihilfe gewährt, wenn diese Bediensteten an den Wohnort eines
Verwandten bis zum vierten Grad, eines Pflegekindes oder von Pflegeeltern reisen, an dem sie vor
ihrem Dienstantritt bei der Bundeswehr mit den vorgenannten in häuslicher Gemeinschaft gelebt
haben. Gleiches gilt für einen neuen Wohnort, wenn die Vorgenannten zwischenzeitlich umgezogen
sind. Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich in diesen Fällen nach § 5 Absatz 4 (Dienstort alt –
Wohnort – Dienstort alt)."

Nr 601 = Verheiratete und ihnen Gleichgestellte





Besonderheit :

Bedienstete, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten ebenfalls eine Reisebeihilfe je halber Monat.

Minderjährige haben immer Anspruch auf RBH - auch wenn sie nicht TG-Empfänger sind, wenn:

+ sie zum Wohnort der Eltern, oder des Erziehungsberechtigten fahren
+ sie nicht täglich an diesen Wohnort zurückkehren
+ und dies ihnen auch nicht zuzumuten ist

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_23061986_DIII52227931.htm