Servus Kameraden,
Ich werde alle Angabe möglichst wage halten müssen, da es sich um eine laufende Ermittlung haltet.
Ich bin als VP in einen Fall involviert in dem es Drogenkonsum geht und meine Frage lautet: Kann es einen andere Konsequenz fürs Gras rauchen geben als die fristlose Entlassung? Gibt es bekannte Fälle bei denen es nicht zum DZE geführt hat?
Mit kameradschaftlichen Gruß
Der Titel ist etwas irreführend. Die fristlose Entlassung nach § 55(5) SG inner halb der ersten vier Dienstjahre ist keine "Disziplinarstrafe" nach der WDO, die kennt sowieso nur einfache oder gerichtliche Disziplinarmaßnahmen.
Der Disziplinarvorgesetzte kann bei der Entlassungsdienststelle die fristlose Entlassung beantragen, die Entscheidung darüber liegt nicht bei ihm. Neben diesem Antrag kann er durchaus eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängen.
Wie viele Dienstjahre hat der betroffene Kamerad denn schon?
@KlausP
Das mit dem Titel tut mir leid,
deine Antwort hat mir aber sehr geholfen!
Die WDO habe ich zwar durchgestöbert, es ist aber alles sehr waag gehalten, auch die Disziplinarmaßnahmen.
@Dunstig
Er ist jetzt im 4. Dienstjahr
Schnell/Ebert denn kam man als VP durchaus haben oder vom Chef ausleihen. Dort sind auch Beispiel aufgelistet du zu welchen Konsequenzen führen können.
Du weißt aber schon was dein Auftrag als VP ist ?
Du bist nicht Anwalt des Soldaten, sondern Vertreter der DG Gruppe.
@Delta
Danke, ich werd nal meine Fühler lang machen :)
Meine Aufgabe ist mir durchaus bekannt, dazu gehört aber auch eine Stellungsnahme, wenn der Soldat sich das wünscht, und das möchte ich so informiert wie möglich machen.
Zitat... Die WDO habe ich zwar durchgestöbert, es ist aber alles sehr waag gehalten, auch die Disziplinarmaßnahmen. ...
Wieso vage gehalten? Weil sie nicht vorgibt, für welches Dienstvergehen welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist? Dann würde sie den Disziplinarvorgesetzten in seiner Entscheidungsfreiheit komplett einschränken. Er ist der "Herr des Verfahrens", niemand sonst. Wenn er feststellt, dass ein Dienstvergehen vorliegt liegt es in seinem Ermessen, welche Maßnahme er unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Soldaten verhängt. Er kann also für das gleiche Dienstvergehen bei zwei Soldaten völlig unterschiedliche Maßnahmen verhängen.
Zu dem eigentlichen Fall:
Es ist inzwischen fast einhellige Rechtsauffassung, dass der Konsum illegaler Drogen innerhalb der ersten vier Dienstjahre eine fristlose Entlassung nach § 55(5) nach sich zieht, danach wird es fast immer auf ein disziplinargerichtliches Verfahren hinauslaufen.
Der Soldat wünscht das du beteiligt wirst, dass heißt nicht das die Stellungnahme pro Soldat ausfallen muss. Wie gesagt du bist der Vertreter deiner Wählergruppe.
Zitat von: DeltaEcho am 02. Mai 2018, 09:42:05
Der Soldat wünscht das du beteiligt wirst, dass heißt nicht das die Stellungnahme pro Soldat ausfallen muss. Wie gesagt du bist der Vertreter deiner Wählergruppe.
Und woraus schließt Du, dass der Kamerad das von Dir unterstellte vor hat? Er schreibt oben:
Zitat von: Kugelfisch95 am 02. Mai 2018, 08:18:58
(...) meine Frage lautet: Kann es einen andere Konsequenz fürs Gras rauchen geben als die fristlose Entlassung? Gibt es bekannte Fälle bei denen es nicht zum DZE geführt hat?
Zitat von: Kugelfisch95 am 02. Mai 2018, 09:34:58
Meine Aufgabe ist mir durchaus bekannt, dazu gehört aber auch eine Stellungsnahme, wenn der Soldat sich das wünscht, und das möchte ich so informiert wie möglich machen.
Daher kann ich in dem Ansatz, nichts kritikwürdiges finden.
Zitat von: Kugelfisch95 am 02. Mai 2018, 09:34:58
Meine Aufgabe ist mir durchaus bekannt, dazu gehört aber auch eine Stellungsnahme, wenn der Soldat sich das wünscht...
Fast richtig. Der Soldat muss es
ausdrücklich ablehnen, dass die VP angehört wird. Tut er das nicht, ist der DV zur Anhörung verpflichtet.
Er muss der VP während selbiger auch mitteilen, welche Maßnahme er verhängen möchte.
Unterlässt er die Anhörung ohne ausdrücklichen Widerspruch, oder unterschlägt er der VP die vorgeschriebenen Informationen, ist eine später verhängte Maßnahme wegen Formfehler ungültig.
Paragraphen zum Nachschlagen:
WDO §4 Beteiligung der VertrauenspersonSBG §28 Ahndung von DienstvergehenZitat von: SBG §28 (1)Wollen Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnahmen verhängen, so haben sie oder hat ein von ihnen beauftragter Offizier die Vertrauensperson vor der Entscheidung zur Person der Soldatin oder des Soldaten, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß anzuhören, außer im Fall der ausdrücklichen Ablehnung der Soldatin oder des Soldaten.
Edit:
Zitate und Antworten getrennt